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Gesundheitsstörung durch mehrtägige Ereignisse und Arbeitsunfallbegriff
1. Als Dienstunfälle gelten nach der Generalklausel des § 90 Abs 1 B-KUVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Da die Voraussetzungen für eine Dienstunfallbeurteilung nach § 90 B-KUVG (im Wesentlichen) gleich wie für die Beurteilung eines Arbeitsunfalls in der Unfallversicherung nach dem ASVG sind, können Lehre und Rechtsprechung zu den Bestimmungen des ASVG zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des B-KUVG herangezogen werden.
2. Der Unfall unterscheidet sich von der (hier nicht mehr geltend gemachten) Berufskrankheit durch den Zeitraum, in dem er sich ereignet: Während sich die Berufskrankheit typischerweise während eines längeren Zeitraums entwickelt, mag sie auch mitunter plötzlich zu Gesundheitsstörungen führen, versteht man unter einem Unfall ein im Allgemeinen von außen auf Geist und/oder Körper einwirkendes, meist plötzlich eintretendes, zumindest aber zeitlich eng begrenztes Ereignis, durch das eine Gesundheitsschädigung oder der Tod bewirkt wird. Für den Unfallbegriff nicht maßgeblich ist, ob die Körperschädigung durch eine physische oder eine psychische Wi...