Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei Überwiegen der dort in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit verbrachten Zeit
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., K.straße, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer 2006, 2007 und 2008 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Lektor am soziologischen Institut der X. Er beantragte in den Arbeitnehmererklärungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten. Im Zuge der Veranlagung mit Bescheiden vom wurden diese jedoch mit der Begründung nicht gewährt, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilde. Gegen die Bescheide wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht berufen und als Begründung folgendes vorgebracht: Der Bw. halte sich während des Semesters (zu dessen Beginn er jeweils neu angestellt werde), ungefähr acht Stunden pro Woche an der Universität auf, um in den Seminarräumen Seminarveranstaltungen durchzuführen. Er verfüge am Institut über keinen eigenen Arbeitsplatz. Das Zentrum seiner beruflichen Tätigkeit sei das in der Wohnung liegende Arbeitszimmer. Dort befänden sich alle beruflich relevanten Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstände. Hier werde auch ein Großteil der seminarrelevanten Korrespondenz und Verwaltungsarbeit abgewickelt.
Nachdem die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden war, stellte der Bw. mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag und führte begründend folgendes aus: Zur Ausübung seiner soziologischen Lehr- und Forschungstätigkeit verfüge er über eine umfangreiche Fachbibliothek, die im Arbeitszimmer aufbewahrt werde. Die dort gesammelte Literatur werde für Vortragstexte, Exzerpte und Konzipierung von Forschungsanträgen benötigt.
Die Tätigkeit als Lektor bestehe nicht nur in der eigentlichen unterrichtenden Tätigkeit in den Seminarräumen, sondern seien pro Seminarsitzung von zwei Stunden (12 Sitzungen pro Semester) mindesten vier Stunden Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit erforderlich. Hinzu kämen konzeptionelle und inhaltliche Arbeiten, die im Rahmen der Vorbereitung einer Seminarveranstaltung erforderlich seien und Wochen vor Seminarbeginn einsetzten.
Er benötige das Arbeitszimmer weiters um einen anderen Bestandteil soziologischer Berufspraxis ausüben zu könne, nämlich die Forschung. So habe er in den letzten Jahren gemeinsam mit Frau Prof. XY an der wissenschaftlichen Ausarbeitung eines Forschungsförderungsantrages mitgewirkt. Letztlich sei dieses Forschungsprojekt jedoch trotz mehrmaliger Überarbeitung und Neueinreichung nicht zu Stande gekommen. Die Ausarbeitung dieses Forschungsantrages sowie die umfangreichen Vorarbeiten seien im Arbeitszimmer durchgeführt worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Zif. 2 EStG lit.d 1988 sind Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht abzugsfähig. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Aufwendungen einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Es ist unstrittig, dass das in Rede stehende Arbeitszimmer im Wohnungsverband gelegen ist und dass der Bw. am soziologischen Institut der X über keinen eigenen Arbeitsplatz verfügt.
Für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ist ihr materieller Schwerpunkt maßgebend. Im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. in stRsp des Verwaltungsgerichtshofes z.B. ).
Es ist richtig, dass die Vortragstätigkeit im engeren Sinn ein Aspekt der Tätigkeit eines Universitätslektors ist. Wie der Bw. jedoch überzeugend darstellen konnte, bedarf es für die Abhaltung einer zweistündigen Seminarsitzung einer umfangreichen (mind. vierstündigen) Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit, die im häuslichen Arbeitszimmer verbracht werde. Generell muss jede im Semester abgehaltene Seminarveranstaltung umfangreich vorbereitet werden. Unabdingbar dafür ist die im Arbeitszimmer verwahrte Fachbibliothek. Ein weiterer beruflicher Aspekt der Tätigkeit des Bw. ist die Forschungstätigkeit. So hat der Bw. nachweislich an einem umfangreichen Forschungsförderungsantrag mitgearbeitet. Wenn auch eine Bestätigung nur für das Jahr 2007 vorgelegt wurde, so ist schon auf Grund des mit der Abhaltung von Seminaren verbundenen bereits dargestellten Arbeitsaufwandes davon auszugehen, dass die Zeit, die der Bw. im häuslichen Arbeitszimmer zur Erzielung seiner Einkünfte als Universitätslektor verbringt, überwiegt.
Die in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer sowie dessen Einrichtung (im Jahr 2006) stehen daher als Werbungskosten zu.
Im Einzelnen ergibt sich folgendes:
2006
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Beitrag ÖGS (am Besch. gesondert ausgewiesen) |
€
| 55,00 | ||
Bücher |
€
| 273,29 | ||
AfA Laptop (Kauf 2004) |
€
| 240,00 | ||
PC Festplattengehäuse |
€
| 24,99 | ||
Kauf PC |
€
| 268,99 | ||
PC-Zubehör |
€
| 23,97 | ||
Strato Medien AG |
€
| 35,94 | ||
F-Secure Internet |
€
| 39,95 | ||
PC-Zubehör |
€
| 17,89 | ||
Laptopreparatur 2006 (Aufteilungsanteil 2006) |
€
| 169,60 | ||
Lfd. Internet- u. Telefonkosten |
€
| 360,00 | ||
Büroeinrichtung (Schicksal Arbeitszimmer) |
€
| 314,40 | ||
Taxi |
€
| 13,70 | ||
Schreibmaterial |
€
| 13,70 | ||
Summe WK ohne Arbeitszimmer |
€
| 1.854,74 | ||
Summe WK mit Arbeitszimmer |
€
| 1.929,00 |
€
| 3.783,74 |
Der in der Erklärung unter "Arbeitsmittel" ausgewiesene Betrag von € 3.769,85 beinhaltet einen Rechenfehler, da die Büroeinrichtung von € 314,40 zweimal erfasst wurde. Vermindert man die Summe sämtlicher Werbungskosten lt. Erklärung (€ 4.098,14) um den Betrag von € 314,40 ergibt diese die Summe der nunmehr zu gewährenden Werbungskosten in Höhe von € 3.783,74 (1.854,74 lt. Tabelle +1.929 Arbeitszimmer).
Die Aufteilung der Reparaturkosten für den Laptop erfolgte wie in der Erklärung beantragt mit € 169,60 im Jahr 2006.
An der Höhe der Abgabengutschrift ändert die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer nichts, da die Einkommensteuer in jedem Fall € 0,00 beträgt.
2007
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Beitrag ÖGS (am Besch. gesondert ausgewiesen) |
€
| 55,00 | ||
Mitarbeitervertretung der WU (- " -) |
€
| 15,00 | ||
Bücher |
€
| 432,62 | ||
Laptop aus 2004 (Abschr. ZR 2004-2006) |
€
| 0,00 | ||
Internet Strato AG |
€
| 41,94 | ||
Druckerkartusche |
€
| 66,58 | ||
Laptopreparatur 2006 (Aufteilungsanteil 2007) |
€
| 150,00 | ||
Lfd. Internet- u. Telefonkosten |
€
| 360,00 | ||
Schreibmaterialien |
€
| 5,07 | ||
Summe WK ohne Arbeitszimmer |
€
| 1.126,21 | ||
Summe WK mit Arbeitszimmer |
€
| 1.957,00 |
€
| 3.083,21 |
Die Reparaturkosten für den Laptop wurden mit € 150.- berücksichtigt (siehe Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006). Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Anschaffungskosten für den Laptop wird darauf verwiesen, dass dieser im Jahr 2007 bereits vollständig abgeschrieben war (siehe die in der Berufung nicht bekämpfte Begründung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom ).
Die Beiträge zu Interessenvertretungen wurden trotz nicht auffindbarer Belege in voller Höhe anerkannt.
2008
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Beitrag ÖGS (am Besch. gesondert ausgewiesen) |
€
| 55,00 | ||
Mitarbeitervertretung der WU |
€
| 15,00 | ||
Fachliteratur |
€
| 334,60 | ||
Laptop aus 2004 |
€
| 0,00 | ||
Lfd. Internet- u. Telefonkosten | e | 360,00 | ||
Laptopreparatur 2006 (Aufteilungsanteil 2008) |
€
| 150,00 | ||
Summe WK ohne Arbeitszimmer |
€
| 914,60 | ||
Summe WK mit Arbeitszimmer |
€
| 1.975,00 |
€
| 2.889,60 |
Die Reparaturkosten für den Laptop wurden mit € 150.- berücksichtigt (siehe Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006). Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Anschaffungskosten für den Laptop wird darauf verwiesen, dass dieser im Jahr 2007 bereits vollständig abgeschrieben war (siehe die in der Berufung nicht bekämpfte Begründung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom ).
Die Beiträge zu Interessenvertretungen wurden trotz nicht auffindbarer Belege in voller Höhe anerkannt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage : 3 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Zitiert/besprochen in | AFS 2010/8, 230 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at