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Übernahmeersuchen ist einem Rekurs zugänglich
iFamZ 2015/199
Art 15 VO Brüssel IIa
Ein Übernahmeersuchen hat als Beschluss zu ergehen, gegen den ein Rekurs zulässig ist. In diesem Stadium werden die materiellen Übertragungsvoraussetzungen endgültig geklärt; anlässlich eines Rekurses gegen den (deklarativen) Beschluss über die Unzuständigkeit des übertragenden Beschlusses können sie nicht neuerlich überprüft werden.
1. (…) Die Übertragung der Rechtssache vom zuständigen Gericht eines Staats an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates ist in Art 15 (Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann) geregelt. Dieser lautet:
„(1) In Ausnahmefällen und sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, kann das Gericht eines Mitgliedstaats, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, in dem Fall, dass seines Erachtens ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat, den Fall oder den bestimmten Teil des Falls besser beurteilen kann,
S. 257die Prüfung des Falls oder des betreffenden Teils des Falls aussetzen und die Parteien einladen, beim Gericht dieses anderen Mitgliedstaats einen Antrag gemäß Absatz 4 zu stellen, oder
ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, s...