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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 15.11.2004, RV/0051-L/03

Verlängerung der Studienzeit wegen dreimonatiger Studienbehinderung (Krankheit)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0051-L/03-RS1
Eine Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit wegen einer dreimonatigen Studienbehinderung (Krankheit) kann dann nicht erfolgen, wenn dem Studium trotz der Erkrankung laufend nachgegangen wird und auch Prüfungen erfolgreich absolviert werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes x betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn der Berufungswerberin für die Zeit ab September 2002 abgewiesen, weil dieser die vorgesehene Studienzeit im August 2002 um ein Semester überschritten habe (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Die Studienzeit werde durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder durch ein nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirke eine vollständige Studienbehinderung von jeweils drei Monaten (je Semester) eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die nachgewiesene Knieverletzung habe zwar sein Studium beeinträchtigt, eine vollständige Studienbehinderung von mindestens drei Monaten wäre aber in keinem Semester gegeben gewesen. Eine Verlängerung der Studienzeit erfolge daher nicht. Der Anspruch auf Familienbeihilfe ende mit .

In der Berufung wird hinsichtlich der Begründung auf ein Schreiben des Sohnes vom verwiesen. Darin wird angeführt, dass dem Antrag vom eine Zusammenfassung vom Unfall bis jetzt (= ) beigefügt worde sei. Daraus sei zu entnehmen, dass zwischen Unfall und Operation über ein Jahr vergangen wäre. In diesem Zeitraum sei der Sohn der Berufungswerberin in seiner Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt gewesen, weil die Knieverletzung dreimal falsch diagnostiziert worden sei. Auch nach der Operation, zweimaliger Nachbehandlung im Krankenhaus und der anschließenden Therapie und Rehabilitation wäre der Normalzustand alles andere als wieder hergestellt. Bis zum heutigen Tage könne er gewisse Bewegungen nicht schmerzfrei ausführen, immer wieder sei er durch Schwellungen am Knie geplagt. In Summe könne also sehr wohl von einer vollständigen Studienbehinderung von mehr als drei Monaten ausgegangen werden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Eine Verlängerung der Studienzeit erfolge nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich sei, wenn eine Krankheit pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert habe. Aus den vorgelegten Unterlagen (Arztberichte, Studienerfolgsnachweis) gehe hervor, dass der Sohn der Berufungswerberin in jedem Semester während der nachgewiesenen Erkrankung (vom ersten Ambulanzbesuch am bis zum Ende der Physiotherapie am ) laufend Prüfungen abgelegt habe und es in keinem Semester während der Vorlesungszeit zu einer vollständigen Unterbrechung des Studiums von mindestens drei Monaten gekommen sei. Auch nach der Operation am und während der Physiotherapie vom bis habe er drei Prüfungen abgelegt, wodurch es nicht zu einer vollständigen Unterbrechung des Studiums von mindestens drei Monaten gekommen sei.

Im Vorlageantrag wird von der Berufungswerberin angeführt, es sei richtig, dass ihr Sohn auch im Semester nach der Operation am und während der Physiotherapie vom bis drei Prüfungen erfolgreich abgelegt habe. Diese drei Prüfungen würden sich aber auf bereits im vorhergehenden Semester absolvierte Lehrveranstaltungen und nicht auf Lehrveranstaltungen im laufenden Semester beziehen. Somit sei die Begründung nicht haltbar und die für eine Verlängerung des Bezuges der Familienbeihilfe erforderliche Studienbehinderung sei sehr wohl gegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Eine Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn die Krankheit pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat. Demnach erfolgt eine Verlängerung der Studienzeit beispielsweise um ein Semester, wenn eine Krankheit - bezogen auf ein Semester - mindestens drei Monate angedauert hat. Die für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Allerdings ist als Nachweis für eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung grundsätzlich eine schlüssige ärztliche Bestätigung unumgänglich. Im Schreiben vom wird der Verlauf der Krankheit wie folgt dargestellt.

Mai 1997 : Sturz beim Inline-Skaten, Verletzung am linken Knie, Erstbehandlung Ambulante Nachkontrolle am Dezember 1997: Untersuchung in einer Ordination Februar 1998: Ambulante Untersuchung Juni 1998: Erster stationärer Aufenthalt v. bis , Operation Juli 1998: Zweiter stationärer Aufenthalt v. bis Dritter stationärer Aufenthalt v. bis , Operation August 1998 bis Anfang Oktober 1998: Physiotherapie Ambulante Nachkontrollen bis zum Jahresende. Angeführt wird weiters, dass es nach der Operation zwar zu einer maßgeblichen Besserung gekommen sei, doch würden immer wieder Schmerzen auftreten (z.B. Ambulanzbesuch im Juli 1999), was eine Einschränkung im ganz normalen Alltag bedeute, mit der man umgehen lernen müsse. Auch wenn der Unfall und der Großteil der Untersuchungen und Behandlungen in den ersten Studienabschnitt gefallen seien, so seien es die Folgen, mit denen der Sohn der Berufungswerberin bis heute und wohl auch in Zukunft zu kämpfen habe.

Aus der vorliegenden Bestätigung des Studienerfolges vom geht hervor, dass der Sohn der Berufungswerberin in der Zeit nach dem Unfall bis Dezember 1998 an folgenden Tagen Prüfungen erfolgreich absolvierte: , , , , , , , , , , , , , . Bei diesem Sachverhalt kann aber keine - wie im Gesetz gefordert - dreimonatige Studienbehinderung auf Grund der Erkrankung des Sohnes der Berufungswerberin erkannt werden. Eine Verlängerung der Studienzeit ist daher nicht möglich. Die für den ersten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit endete somit mit Februar 1999 und die für den zweiten Studienabschnitt mit August 2002. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe liegen für den Sohn der Berufungswerberin ab September 2002 nicht mehr vor.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studium
Verlängerung der Studienzeit
Krankheit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at