Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 02.05.2012, ZRV/0255-Z3K/11

Zugelassener Empfänger - Fehlende Ankunftsanzeige

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0255-Z3K/11-RS1
wie ZRV/0040-Z2L/07-RS1
Übernimmt ein zugelassener Empfänger (Art 406 ZK-DVO) eine im gemeinschaftlichen Versandverfahren angelieferte Ware, so unterliegt diese weiterhin der zollamtlichen Überwachung. Wird im Anschluss die Ware entladen und in ein anderes Zollverfahren überführt, bevor die Zollbehörde vom zugelassenen Empfänger mittels Ankunftsanzeige (Art. 407 ff ZK-DVO) vom Eintreffen der Ware in Kenntnis gesetzt wird, entsteht die Zollschuld gem. Art. 203 ZK.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der AA., Adresse, vertreten durch Prof. Dr. Strigl - Dr. Horak - Mag. Stolz, Rechtsanwälte-Partnerschaft, 1010 Wien, Tuchlauben 8, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zahl aa, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abgabenerhöhung wird mit € 170,57 festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Abgabenerhöhung sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: bb, wurden für die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß Art. 203 Abs. 1 und Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Abgaben in der Höhe von € 26.473,71 (Zoll [A00]: € 9.228,95; Einfuhrumsatzsteuer [B00]: € 17.244,76) festgesetzt und buchmäßig erfasst. Als Folge der Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung in der Höhe von € 180,02. In der Begründung wurde ausgeführt, die mit Versandschein T1 MRN cc beförderte Ware sei ohne die Abgabe einer Ankunftsanzeige in das (nachfolgende) Zolllagerverfahren überführt worden. Im Zeitpunkt, in dem das Zollamt von der fehlenden Ankunftsanzeige Kenntnis erlangt habe, sei eine Kontrolle des in das Zolllager verbrachten Versandguts nicht mehr möglich gewesen. Die betreffende Ware sei teilweise bereits ausgelagert und in den freien Verkehr überführt gewesen und daher nicht mehr für eine vollständige Kontrolle zur Verfügung gestanden. Die Bf. wäre verpflichtet gewesen, eine elektronische Ankunftsanzeige abzugeben und die Freigabe vom Versand abzuwarten. Erst danach wäre es zulässig gewesen, das Versandgut in ein nachfolgendes Zollverfahren zu überführen. Die Unterlassungshandlungen seien als Entzug aus der zollamtlichen Überwachung zu werten. Dem Zollamt sei zum Zeitpunkt des Eintreffens des Versandgutes die Möglichkeit genommen worden, sich von der Ankunft der Waren zu überzeugen. Dadurch sei die Ware zeitweise nicht unter zollamtlicher Überwachung gestanden.

Dagegen richtete sich die Berufung vom . Die Bf. brachte vor, der Zollbehörde sei mittels Gestellung mitzuteilen, dass sich eine eingeführte oder auszuführende Ware bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinde. Dabei sei nicht das tatsächliche Verbringen entscheidend, sondern die Mitteilung. Dass sich die Ware körperlich am bezeichneten Ort befinde, werde gemäß Art. 40 ZK logisch vorausgesetzt. Die Mitteilung der Gestellung erfolge in der Regel durch den zugelassenen Empfänger mittels einer e-zoll-Mitteilung, wobei in weiterer Folge nach Meldung der Konformität die Freigabe durch die Zollbehörde erteilt werde. Die Bf. sei ein zugelassener Empfänger.

Abweichend von diesem Regelfall könne jedoch ein solches Unterlassen der Mitteilung gemäß Art. 859 Ziffer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) ohne fiskalische Auswirkungen bleiben, wenn unmittelbar danach eine e-zoll-Mitteilung über ein Anschlussverfahren erfolge. Voraussetzung sei, dass es sich um keinen Versuch handle, die Waren aus der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, keine grobe Fahrlässigkeit vorliege, und alle notwenigen Förmlichkeiten erfüllt würden, um die Situation der Waren zu bereinigen.

Der Importeur der gegenständlichen Waren, die BB, habe den betreffenden Versandschein per E-Mail an drei Mitarbeiter der Bf. übermittelt, um eine e-zoll-Mitteilung zu veranlassen. Diese Mitteilung sei nicht erfolgt. Die Ware sei unmittelbar nach dem Eintreffen am in das Zolllager der BB eingelagert worden. Als Vorpapier sei der Versandschein angeführt worden. Somit sei - ohne das vorhergehende Versandverfahren zu beenden - ein "Anschlussverfahren 7100" eingeleitet worden. Der Gestellungspflicht im Versandverfahren sei zweifelsfrei entsprochen worden, wenn auch nicht ordnungsgemäß im Sinne der e-zoll-Bewilligung, jedoch tatsächlich, zumal für die Gestellungsmitteilung keine Formvorschrift bestehe. Maßgeblich sei, dass die Behörde von der Gestellung Kenntnis erlange. Dies sei im vorliegenden Fall durch die Anführung der Versandscheinnummer in der Anmeldung zur Überführung der Ware in das Zolllagerverfahren gewährleistet gewesen. Es liege demnach kein Versuch vor, die Ware aus der zollamtlichen Überwachung zu entziehen. Durch die Übermittlung des Versandscheines an drei Mitarbeiter der Bf. sei jeder der betroffenen Mitarbeiter irrtümlich davon ausgegangen, der jeweils andere werde die e-zoll-Mitteilung durchführen. Die Kommunikationsprobleme hätten zur Unterlassung der Mitteilung geführt. Es liege daher auch keine grobe Fahrlässigkeit vor. Die in Art. 859 ZK-DVO normierten Voraussetzungen lägen somit vor. Abschließend beantragte die Bf. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, am sei das betreffende Versandgut, das zuvor am zugelassenen Warenort angekommen sei, von der Bf. in das Zolllagerverfahren eines am Warenort befindlichen Zolllagers überführt worden, und zwar ohne vorhergehende Abgabe einer Ankunftsanzeige und ohne die Freigabe vom Versand abzuwarten. Bevor die Zollbehörde (aufgrund eines Suchverfahrens) von der Ankunft des Versandverfahrens Kenntnis erlangt habe, sei dieses nach der erfolgten Einlagerung bereits teilweise in den freien Verkehr übergeführt worden. Eine nachträgliche Warenkontrolle sei daher nicht mehr möglich gewesen. Erfolge keine Mitteilung über die Ankunft einer Ware, dann werde der Zollbehörde die Möglichkeit der Ausübung der Zollkontrolle genommen und die Ware nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) der zollamtlichen Überwachung entzogen. In einem solchen Fall entstehe die Zollschuld gemäß Art. 203 ZK. Der Hinweis der Bf. auf den Heilungstatbestand des Art. 859 ZK-DVO gehe ins Leere, da sich dieser nur auf eine gemäß Art. 204 ZK entstandene Zollschuld beziehe, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Bf., vertreten durch Prof. Dr. Strigl - Dr. Horak - Mag. Stolz, Rechtsanwälte-Partnerschaft, führte aus, bereits in der Berufung sei dargelegt worden, dass die vorgeworfene Verfehlung keinesfalls dem Versuch gedient habe, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, und dass keine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen sei. Ebenso sei auf die Umstellung des Arbeitsablaufes hingewiesen worden, wonach die vorgeworfene Verfehlung nicht mehr vorkommen könne. Da sich die vorgeworfene Verfehlung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nicht ausgewirkt habe, sei die Zollschuld nach Art. 204 ZK und nicht etwa nach Art. 203 ZK entstanden. Damit sei aber gemäß Art. 860 ZK-DVO von der Zollbehörde eine Zollschuld als nicht entstanden zu betrachten. Die Bf. beantragte der Berufung Folge zu geben und den Bescheid vom ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit Bewilligung vom wurden der Bf. die Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs. 2 ZollR-DG sowie die Gestellung und die Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG (e-zoll-Bewilligung) erteilt. Weiters verfügte die Bf. über den Status eines zugelassenen Empfängers (Bescheid vom ).

Aufgrund des Verwaltungsverfahrens und der darin durchgeführten Ermittlungen steht unbestritten fest, dass die im Versandverfahren befindlichen Waren (Versandschein T1 MRM cc) am an einem der Bf. bewilligten Warenort angeliefert worden sind und die Bf. den Versandschein an diesem Tag erhalten hat. Diese hat es unterlassen, die Bestimmungszollstelle mit einer Ankunftsanzeige über das Eintreffen der Waren zu unterrichten. Die Bf. hat es auch verabsäumt, einen Entladekommentar abzugeben. Am selben Tag wurden die gegenständlichen Waren - ohne die Nachricht "Freigabe vom Versand" erhalten zu haben - im Wege des Informatikverfahrens in das Zolllagerverfahren überführt.

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden. Sie bleiben gemäß Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1 ZK, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 ZK vernichtet oder zerstört werden.

Gemäß Art. 91 Abs. 1 Buchstabe a) ZK können im externen Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Das externe Versandverfahren endet gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK und die Verpflichtungen des Inhabers sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Gemäß Art. 40 ZK sind Waren, die nach Maßgabe des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a) ZK bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.

Art. 96 Abs. 1 ZK bestimmt, dass der Hauptverpflichtete der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist. Dieser hat gemäß Buchstabe a) der genannten Norm die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

Einer Person, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle die Waren gestellt und das Versandbegleitdokument (Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung) vorgelegt werden, kann gemäß Art. 406 Abs. 1 ZK-DVO der Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt werden. Bei der Bf. handelte es sich - wie bereits ausgeführt - um einen zugelassenen Empfänger.

Gemäß Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO hat der Hauptverpflichtete seine Pflichten nach Art. 96 Abs. 1 Buchstabe a) des ZK erfüllt und das Versandverfahren gilt als beendet, sobald die Waren zusammen mit dem Versandbegleitdokument, das die Sendung begleitet hat, dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.

In der Bewilligung wird gemäß Art. 407 Abs. 1 ZK-DVO insbesondere festgelegt:


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a)
die zuständige(n) Bestimmungsstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;
b)
die Frist, in der die Bestimmungsstelle dem zugelassenen Empfänger mit der "Entladeerlaubnis" die "Vorab-Ankunftsanzeige" zur sinngemäßen Anwendung von Art. 361 Abs. 3 mitzuteilen hat;
c)
die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.

Gemäß Art. 407 Abs. 2 legen die Zollbehörden in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle verfügen kann.

Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Waren muss der zugelassene Empfänger gemäß Art. 408 Abs. 1 ZK-DVO


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a)
die Bestimmungsstelle mit der "Ankunftsanzeige" unverzüglich über das Eintreffen der Waren und alle Ereignisse während der Beförderung unterrichten;
b)
die Nachricht "Entladeerlaubnis" abwarten, bevor er die Entladung vornimmt;
c)
nach Erhalt der "Entladeerlaubnis" der Bestimmungsstelle spätestens am dritten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Waren eingetroffen sind, nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften den "Entladekommentar" mit Angabe aller Unstimmigkeiten zustellen;
d)
der Bestimmungsstelle das Exemplar des Versandbegleitdokuments, das die Waren begleitet hat, nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften zustellen oder zur Verfügung halten.

Die Bf. war gemäß Art. 408 Abs. 1 ZK-DVO und aufgrund der im Bescheid vom (Bewilligung zum zugelassenen Empfänger) getroffenen Anordnungen nicht nur verpflichtet, die Ankunft der im Versandverfahren beförderten und bei der BB eingetroffenen Waren mittels elektronischer Ankunftsanzeige dem Zollamt Graz mitzuteilen, sondern hatte auch die Verpflichtung, das Ergebnis über die nach der Entladung durchgeführte Kontrolle mitzuteilen. Darüber hinaus enthält die der Bf. erteilte Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren vom den Hinweis, dass für im Versandverfahren befindliche Waren erst nach ordnungsgemäßer Beendigung des Versandverfahrens (Erhalt der Nachricht "Freigabe vom Versand") eine Zollanmeldung für ein anschließendes Zollverfahren abgegeben werden darf.

Im verfahrensgegenständlichen Fall unterlagen die am festgelegten Warenort (BB) angekommenen Waren gemäß Art. 37 ZK auch noch nach der Übernahme durch den zugelassenen Empfänger der zollamtlichen Überwachung. Die Bf. hatte als zugelassener Empfänger zwar nicht die Verpflichtung zur Gestellung der im Versandverfahren an den Warenort bei der BB verbrachten Waren, aber auf Grund der Bestimmungen der ZK-DVO über die Bewilligung des Status des zugelassenen Empfängers die Verpflichtung zur Mitteilung des Eingangs der Waren durch Ankunftsanzeige (). Erst nach Abgabe der Ankunftsanzeige ("TR200") und Erhalt der Entladeerlaubnis ("TR203") durfte die Bf. die Waren entladen und in weiterer Folge erst nach Übermittlung des Entladevermerks ("TR 204") und nach darauffolgendem Erhalt der Meldung "Freigabe vom Versand" ("TR207") die Waren in ein anderes Zollverfahren überführen.

Die Zollbehörde wird durch die Ankunftsanzeige von der Ankunft der Waren beim zugelassenen Empfänger in Kenntnis gesetzt und kann entscheiden, ob sie ihre Kontrollrechte konkret durch eine Kontrolle auch ausübt. Erfolgt keine Mitteilung über die Ankunft der Waren und werden diese - wie im gegenständlichen Fall - in ein Zolllagerverfahren und anschließend in den freien Verkehr überführt, dann wird der Zollbehörde die Möglichkeit der Ausübung der Zollkontrolle genommen ().

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der nach den gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehenen Prüfungen gehindert wird ( und C-431/08). Es kommt nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich eine solche Prüfung durchzuführen beabsichtigt und ob der Beteiligte die Waren der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Entscheidend ist allein, dass die Zollbehörde - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen (BFH , VII R 21/04).

Durch die Nichtmitteilung des Eingangs der gegenständlichen Waren wurde die Zollbehörde an der Möglichkeit der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfung der unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren gehindert und diese wurden dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen. Damit ist am die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden (). Die Anführung des Versanddokuments als Vorpapier in einem nachfolgenden Zollverfahren ersetzt nicht die Ankunftsanzeige und ändert nichts an der Tatsache, dass die Zollbehörde (zumindest zeitweise) an der Möglichkeit gehindert war, die im Zollrecht vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall die Zollschuld gemäß Art. 203 ZK entstanden ist, hatten nachfolgende Ereignisse, wie die Einlagerung in ein Zolllager und die daran anschließende Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr keine Auswirkungen mehr auf die bereits entstandene Zollschuld (vgl. ).

Betreffend das Vorbringen der Bf., die Zollschuld sei nach Art. 204 ZK entstanden, ist festzuhalten, dass - wie vorstehend ausgeführt - die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden ist. Bereits aus dem Wortlaut des Art. 204 Abs. 1 ZK ergibt sich, dass diese Bestimmung von der Spezialbestimmung des Art. 203 ZK verdrängt wird, sodass auch nicht beide Tatbestände gleichzeitig vorliegen können. Der Zollentstehungstatbestand des Art. 204 Abs. 1 ZK kann nur Anwendung finden, wenn jener des Art. 203 Abs. 1 ZK nicht eingreift (). Anders als Art. 204 ZK sieht Art. 203 ZK keine Heilung von Pflichtverletzungen vor. Es bedurfte daher keiner Erwägungen, ob die Voraussetzungen des Art. 859 ZK-DVO erfüllt waren.

Gemäß Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK wird jeder Zollschuldner, der durch sein Tun oder Unterlassen den Erfolg herbeiführt, dass zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind. Die Bf., die es als zugelassene Empfängerin unterlassen hat, die Ankunftsanzeige abzugeben und dadurch die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, ist Zollschuldner. Es kommt nur auf die Verwirklichung des Tatbestandes an, es ist nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt (). Der zollrechtliche Status der Ware braucht dem Handelnden mithin nicht bekannt sein (Witte in Witte, Zollkodex5, Art 203 Rz 17).

Entsteht eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK, dann ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen angefallen wäre.

Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind gemäß § 80 Abs. 1 ZollR-DG Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt. Gemäß § 80 Abs. 2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.

Für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld am und dem der buchmäßigen Erfassung der Eingangsabgaben war aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine Abgabenerhöhung vorzuschreiben. Durch die Abgabenerhöhung soll der Zinsverlust ausgeglichen werden, der sich durch eine verspätete Abgabenvorschreibung ergibt. Zwischen dem Tag der Zollschuldentstehung am und der gegenständlichen buchmäßigen Erfassung am wurden verfahrensgegenständliche Waren aus dem Zolllager entnommen und zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet und hierfür die jeweiligen Eingangsabgaben buchmäßig erfasst. Die Zollbehörde konnte somit über die im Zuge der Anmeldungen zum freien Verkehr buchmäßig erfassten Beträge verfügen. Für diese Beträge lag für den Zeitraum zwischen der im Zuge der Anmeldungen zum freien Verkehr erfolgten buchmäßigen Erfassungen und der gegenständlichen buchmäßigen Erfassung am ein Zinsverlust nicht vor. Der Berechnung der Abgabenerhöhung waren daher nur die verminderten Beträge zugrunde zu legen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand einer Beschwerde im Sinne des § 85c Abs. 1 ZollR-DG die Berufungsvorentscheidung, und nicht der Erstbescheid ist.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 406 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 407 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 407 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 408 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
zugelassener Empfänger
Ankunftsanzeige
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at