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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 12.11.2004, ZRV/0002-Z2L/02

Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr, wenn die Ausfuhrwaren in der Bewilligung zur passiven Veredelung nicht enthalten waren

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0279 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
Die Zollbegünstigung der passiven Veredelung wird erst bei der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr gewährt. Diese Überführung ist jedoch nicht mehr Bestandteil der passiven Veredelung, sondern ein eigenes mittelbar oder unmittelbar nachfolgendes Zollverfahren. Waren die Voraussetzungen für den passiven Veredelungsverkehr nicht gegeben, so kann auch die Zollschuld anlässlich der anschließenden Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht in reduzierter Höhe entstehen.
Für die Beurteilung, ob eine Verfehlung oder ein Versäumnis im Sinne des Artikel 150 Abs. 2 ZK heilbar ist, sind die Artikel 859 und 860 ZK-DVO heranzuziehen. Folglich ist in Fällen, die gemäß Artikel 859 ZK-DVO ff heilbar wären, auch der Ausnahmetatbestand des Artikel 150 Abs. 2 ZK anzunehmen. Unverzichtbare Voraussetzung ist, dass die Vorerzeugnisse wirksam in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr.Peter Csoklich, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Innsbruck, vertreten durch Mag.Reinhard Bichler, vom , GZ. 800/06833/2001, betreffend Nacherhebung von Eingangsabgaben gemäß Artikel 201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 und Artikel 220 Abs.1 Zollkodex,(ZK), i.V.m.§ 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz, (ZollR- DG), nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck vom ,Zl: 800/14449/01/2000 wurde der Bf. gemäß Artikel 201 Abs1 Buchst a und Abs.3 und 220 Abs.1 ZK iVm. § 2 Abs.1 mitgeteilt, dass für sie eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von S: 18.812.580,00.- (Zoll: 2.960.271,00.-, Einfuhrumsatzsteuer: 15.852.309,00) entstanden ist, wovon jedoch nur ein Betrag in der Höhe von S: 5.815.858,00.- (Zoll: 1.453.228,00.-, Einfuhrumsatzsteuer: 4.362.630,00,-) buchmäßig erfasst wurde, und daher der Differenzbetrag weiterhin gesetzlich geschuldet wird. Als Folge dieser Abgabenerhebung wurde gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in der Höhe von S: 982.676,00.- vorgeschrieben.Gleichzeitig wurde der Bf. mitgeteilt, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 72a ZollR-DG zu unterbleiben hat und daher lediglich der verbleibende Differenzbetrag an Zoll n der Höhe von S: 1.507.043,00 gemäß Artikel 220 Abs.1 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen und gemäß Artikel 221 Abs.1 ZK mitzuteilen ist. Als Begründung wurde sinngemäß angeführt, dass die Bf. das Verfahren der passiven Veredelung für Gewebe, ohne dass eine entsprechende Bewilligung vorgelegen wäre, im Zeitraum bis in Anspruch genommen hätte und in der Folge die Veredelungserzeugnisse zu Unrecht abgabenbegünstigt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt hätte. Weiters wurde angeführt, es wäre zusätzlich in 10 Fällen anlässlich der Wiedereinfuhr nach der passiven Veredelung der Wert der ausgeführten Vormaterialien unrichtig erklärt worden und in drei Fällen anlässlich der Wiedereinfuhr nach der passiven Veredelung zusätzlich aufgrund einer Verwechslung unrichtige Ausfuhranmeldungen zur passiven Veredelung zugrund gelegt worden.

Dagegen erhob die Partei, anwaltlich vertreten, fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus.

  • Es würde für Gewebe eine ordnungsgemäße Bewilligung zur passiven Veredelung vorliegen. Im Antrag auf Erteilung dieser Bewilligung wäre unter Pkt.3a: handelsüblicher Name: Gewebe angeführt worden und in der Ausübungsbewilligung (AÜ) wäre festgestellt worden, dass die Bewilligung antragsgemäß erfolgt wäre.

  • Selbst wenn keine AÜ vorliegen würde, so wäre im gegenständlichen Fall, im Sinne des Art.150 ZK, von einer Nachforderung der Einfuhrabgaben, Abstand zu nehmen gewesen, da sich die vorgeworfenen Verfehlungen auf das Verfahren der passiven Veredelung nicht wirklich ausgewirkt hätten.

  • Wenn überhaupt, so wäre im gegenständlichem Fall wegen Fehlens der Bewilligung zur Durchführung der passiven Veredelung für Gewebe die Zollschuld gemäß Art.204 Abs1 lit.b. ZK entstanden, wobei der Heilungstatbestand des Art.859 ZK-DVO zur Anwendung kommen hätte müssen, da die fehlende Bewilligung sich nicht wirklich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens ausgewirkt hätte und darüber hinaus der Bf. kein Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung vorzuwerfen wäre. Weder sie noch die S. hätten bis vor der Zollbetriebsprüfung keine Bedenken dahingehend gehabt, dass die Bewilligung auch für Gewebe gelten würde.

  • Dazu machte die Bf. geltend, dass sie. bzw. die S.sich anlässlich der Einbringung von Gewebe in die passive Veredelung diesbezüglich bei Mitarbeitern des HZA Innsbruck erkundigt habe, und die Auskunft erhalten habe, die in Rede stehende Bewilligung wäre ausreichend. Dazu wurden auf entsperchende Urgenz der Abgabenbehörde erster Instanz hin, nachstehende Unterlagen vorgelegt:

  • (Gedächtnisprotokoll des H.B):

GEDÄCHTNISPROTOKOLL

Die Bf. zählt bereits seit vielen Jahren zu unseren Kunden. Sie fertigt Spezialbekleidung (Rotes Kreuz - Gendarmerie- Bundesheer etc.) aus GoretexMaterialien. Dabei werden die Zuschnitte und dazugehörigen Zutaten im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehres in die Tschechei zur Fertigung verbracht. Durch Personalprobleme, die Firma konnte keine Zuschneiderinnen bekommen, musste auch der Zuschnitt in die Tschechei verlegt werden. Es wurden also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nur Zuschnitte und Zutaten, sondern auch Meterware und Zutaten ausgeführt.

Da anfänglich noch Restzuschnitte UND Meterware exportiert wurden, kann es ohne weiteres sein, daß bei den ersten derartigen Abfertigungen diese Neuerung nicht bemerkt wurde, sodaß zwar die Tarifierung in den Vormerscheinen richtig erfolgte, nicht jedoch darauf geachtet wurde, daß die erteilte Ausübungsbewilligung nicht mehr vAllerdings wurde dies seitens der Behörden in - Kufstein sehr wohl bei einer späteren Abfertigung bemerkt. Meines Wissens war dies eine Abfertigung welche ich selbst mit Herrn Amtsvorstand Hr. Reg.Rat W. durchführte.Daraufhin habe ich mich sofort mit der zuständigen Stelle in der FLD Innsbruck in Verbindung gesetzt. Dabei habe ich dem Sachbearbeiter, Herrn E., die Sachlage geschildert und angefragt, ob es notwendig sei, die vorliegende Ausübungsbewilligung zu ändern.Herr E. teilte mir daraufhin mit, daß dies seines Erachtens nicht unbedingt nötig sei, da sich ja an der Art der Abfertigung kaum etwas ändere, sich aber für unseren Kunden, dieBf., durch diese Neuerung (Differenzverzollung) eine Verdoppelung der anfallenden Eingangsabgaben ergeben würde.Wir sollten jedoch bei einem Neuantrag dieser Sachlage Rechnung tragen.Diese Auskunft gab ich an das Zollamt Kufstein weiter, und gab sich auch dieses damit zufrieden.Im Nachhinein gesehen wäre es sicher sinnvoll gewesen, dieses Gespräch kurz schriftlich zu bestätigen. Andererseits bestand jedoch zwischen den Behörden - sowohl FLD als auch ZA Kufstein- und mir ein derartiges Vertrauensverhältnis, sodass mir ein Festhalten dieser Auskunft nicht nötig erschien. Abgesehen davon steht mit Sicherheit fest, dass Herr W. die Abfertigungen OHNE diese Auskunft auf keinen Fall mehr so durchgeführt hätte. Wer Herrn W., seine Genauigkeit und Dienstbeflissenheit kennt, wird dies jederzeit bestätigen. Ich bin also nach wie vor der Meinung, hier korrekt und richtig gehandelt, jedoch auch sicher aus diesem Vorfall gelernt und meine Lehren gezogen zü haben.

  • Gesprächsprotokoll des M.S vom

Am hat Herr E. vom ZA Ibk. angerufen und mitgeteilt, daß die Vorschreibung der Abgaben durch das AB) auf jeden Fall erfolgen wird. Diese Vorgangsweise wurde mit Herrn T. (FLD) abgestimmt. Herr E. ist dagegen, da er der Meinung, daß die Vorschreibung zu unrecht erfolgt und im Berufungsverfahren nicht halten wird.Dem ABZ (Außen Betriebsprüfung Zoll) ist der Ausgang des Verfahrens egal, da diese Abteilung offensichtlich den Auftrag hat Abgaben in einer gewissen Größenordnung vorzuschreiben.Herr E. hat bei dem Telefongespräch vorgeschlagen, dass wir uns in der 51. Woche treffen und er uns Informationen zur Verfügung stellt, die uns im Berufungsverfahren und bei der Aussetzung weiterhelfen können. Das betrifft die gängige Judikatur und andere Unterlagen, die nachweisen können, dass die Vorschreibung rechtswidrig ist. Die große Kooperation von Herrn E. weist nachdrücklich daraufhin, dass er sehr wohl die Zusage zur Abfertigung an H. B. gegeben hat. H.B. und ich werden uns nächste Woche mit H. E. zusammensetzen.

  • Darüber hinaus wurde die Einvernahme des H.B. beantragt.

Letztlich macht die Bf. im Berufungsschreiben geltend, § 108 ZollR-DG wäre EU-rechtswidrig, weil es sich bei der Abgabenerhöhung um eine Abgabe mit einfuhrabgabengleicher Wirkung handeln würde, die im EU-Zollrecht nicht vorgesehen wäre. Die Bf. wandte sich insbesondere gegen die Einbeziehung der Einfuhrumsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage, mit der Begründung, die Einfuhrumsatzsteuer wäre gemäß § 72a ZollR-DG auch nicht zur Entrichtung vorgeschrieben worden.

Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die beigebrachten Beweismittel, den involvierten Beamten zur Kenntnis gebracht. Vom Beamten W. wurde dazu wie folgt Stellung genommen:

Die Abfertigungen zum passiven Veredelungsverkehr (pVE) beim ggstl. Unternehmen wurden über Antrag der S. überwiegend im HB-Wege beim genannten Unternehmen durchgeführt und hiezu alle HB-Beamten (A2 und A3) wechselweise eingeteilt.Anfangs hat die Bf. ausschließlich Zuschnitte und Zubehör zur Herstellung von div. Oberbekleidung (Jacken, Hosen u.Ä.) zur pVE ausgeführt. Erst Anfang 1999 hat das Unternehmen damit begonnen, zusätzlich zu den Zuschnitten auch Gewebe als Meterware zur Herstellung von div. Oberbekleidung zum pVE auszuführen.Anfänglich dürfte diese Änderung im Ausfuhrverhalten des o.a. Unternehmens auch von den ho. Abfertigungsbeamten nicht registriert worden sein. Erst als nur mehr Gewebe als Meterware und das Zubehör zur pVE ausgeführt wurde, wurde die S. auf die geltende diesbezügliche Bewilligung und die Einhaltung der darin auferlegten Bedingungen hingewiesen.Daraufhin wurde seitens der Spedition XY durch Herrn B. dem ho. ZA. gegenüber erklärt, dass er diesbezüglich bereits mit dem HZA Innsbruck, Herrn E. telefonisch gesprochen habe und dieser ihm versicherte, dass die Abfertigung von Geweben als Meterware aufgrund der geltenden Bewilligung kein Problem sei und demnach weiterhin vorgenommen werden kann.Im Hinblick darauf, dass Herr B. schon seit Jahrzehnten als Spediteur der S. mit dem Zollamt in Verbindung steht und als ein sehr gewissenhafter und redlicher Partner angesehen wird, sah das ho. ZA jedenfalls keinen Grund, seine Aussagen anzuzweifeln und schenkte ihm Glauben.Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass gemäß der Bestimmungen der ZD, ZK-0611 über die Verwendung von Teilsätzen beim Vordrucksatz (Allgem. Bem. (19) und derdiesbezüglichen Abfertigungsauflagen in der geltenden Bewilligung zur pVE des HZA Innsbruck alle Anmeldungen zur Abfertigung zum pVE (Code 2100-5) i. Orig. an das HZA. Innsbruck als Überwachungszollstelle unverzüglich, weitergeleitet wurden. Hätte die zuständige Zollabteilung bzw. Sachbearbeiter eine gegenteilige Rechtsmeinung vertreten als sie durch Herrn E. an H. B. mitgeteilt wurde, so wäre diese "Unrichtigkeit" bereits zum Zeitpunkt der ersten Abfertigung von Geweben als Meterware zur Herstellung von Oberbekleidung als unzulässig erachtet worden und es wäre also schon am Beginn dieser Abfertigungen zur Erweiterung der bestehenden Bewilligung gekommen. Da aber weder die Bewilligungsinhaberin noch das ho. ZA. von einer Unrechtmäßigkeit dieser Abfertigungen durch das als Überwachungszollstelle fungierende HZA. Innsbruck informiert worden sind, wurden die Abfertigungen zum pVE mit Geweben als Meterware aufgrund der bestehenden Bewilligung weiterhin vorgenommen. Aktenvermerke über diesbezüglich geführte Gespräche bzw. Telefonate liegen keine vor. Als Zeitpunkt der Entdeckung der Unrechtmäßigkeit der Abfertigung von Geweben als Meterware aufgrund der gelt. Bewilligung wurde der ermittelt, weil anlässlich der HB-Kontrolle durch Herrn RR AD. erstmals bezweifelt wurde, ob die Abfertigung von Geweben als Meterware aufgrund dieser Bewilligung zulässig ist. Die Änderung der Bewilligung wurde nach diesem Zeitpunkt beantragt und vom HZA. Innsbruck antragsgemäß durchgeführt.

Vom Beamten E. wurde nachstehende Stellungnahme abgegeben:

1) Zu den Ausführungen des Schreibens der S. vom :

Herr Prok. B. behauptet in seinem Schreiben, dass von mir die in Rede stehenden Abfertigungen telefonisch genehmigt wurden. Die im Gedächtnisprotokoll festgehaltenen Zusagen wurden von mir nie gemacht. In diesem Zusammenhang gab es nur ein Telefongespräch mit H. B., in dem die Erweiterung der bestehenden Bewilligung auf Gewebe als Meterware besprochen wurde. Schon bei diesem Gespräch war von einem angeblichen Telefonat die Rede. Zum Telefongespräch mit Herrn S. vom wird bemerkt, dass die Aktennotiz nur insoweit richtig ist, als ich Herrn S. auf die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung gegen die zu erwartende Vorschreibung hingewiesen habe. Bei diesem Gespräch wurde auch ein Termin mit Herrn S. und Herrn B. vereinbart, bei dem der Fall besprochen werden sollte. Diesen Termin haben die Herren jedoch nie wahrgenommen.

2) Zum Schreiben des Zollamtes Kufstein vom : Wie vom Zollamt Kufstein richtiger Weise ausgeführt wurde, wurdensämtliche Abfertigungen zum Verfahren der passiven Veredelung der Überwachungszollstelle im Original vorgelegt. Die Veredelungsscheine wurden von der zuständigen Sachbearbeiterin in Evidenz genommen und abgelegt. Da die zuständige Sachbearbeiterin keine Zollausbildung besitzt, wurden die fehlerhaften Anmeldungen von ihr nicht als solche erkannt. Nach Bekannt werden der aufgetretenen Unregelmäßigkeiten wurde das System dahingehend geändert, dass nun jede Anmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung von einem Mitarbeiter mit Zollausbildung geprüft wird, bevor diese in Evidenz genommen wird. Aufgrund der zu dieser Zeit praktizierten Vorgangsweise wurden weder seitens des Hauptzollamtes Innsbruck, noch seitens des Zollamtes Kufstein Unregelmäßigkeiten festgestellt. Aus diesem Grund wurden auch keine Auskünfte erteilt, oder irgendwelche mündliche Abmachungen mit dem Zollamt Kufstein getroffen. Erst nach einer HB-Kontrolle durch Herrn B. wurde man auf den Fehler aufmerksam. In weiterer Folge wurde eine Änderung der Bewilligung vom Begünstigten beantragt und vom Hauptzollamt Innsbruck antragsgemäß durchgeführt.

Im letztgenannten Berufungspunkt wurde der Bf. in der, im Spruch dieses Bescheides angeführten, Berufungsvorentscheidung gefolgt, die Einfuhrumsatzsteuer bei der Berechnung der Abgabenerhöhung herausgenommen, und die Abgabenerhöhung mit einem Betrag idHv. €:6.805,00.- (93.640,00.-) festgesetzt.

Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu sinngemäß festgestellt,

  • dass bereits der Antrag auf passive Veredelung hinsichtlich Gewebe den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen hätte und daher auch die Bewilligung, Gewebe in das Verfahren der passiven Veredelung zu überführen, nicht erteilt worden wäre.

  • dass diesfalls die Zollschuld nicht dadurch entständen wäre, dass Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung, ohne entsprechende Bewilligung dafür, in das Zollgebiet eingeführt wurden. Im gegenständlichen Fall konnte Gewebe als Meterware nicht in das Verfahren der passiven Veredelung überführt worden sein, weil diese Ware von der Bewilligung für die passive Veredelung nicht erfasst worden wäre. Folglich könne dafür der Befreiungstatbestand des Artikels 145 ZK keine Anwendung finden. Die Zollbegünstigung würde erst mit der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr gewährt werden. Diese Überführung wäre jedoch nicht mehr Bestandteil des Verfahrens der passiven Veredelung, sondern ein eigenes mittelbar oder unmittelbar nachfolgendes Zollverfahren. Für die Überführung einer Ware in dieses Zollverfahren wäre keine gesonderte Bewilligung erforderlich. Eine Zollschuldentstehung gemäß Art.204 käme für die Veredelungserzeugnisse daher nicht in Betracht.

  • dass eine Heilung gemäß Art.150 ZK deshalb nicht infrage käme, weil von vorneherein keine Bewilligung zur passiven Veredelung für Meterware vorgelegen wäre., das Vorliegen einer Bewilligung für eine Heilung nach Artikel 150 ZK aber Voraussetzung wäre.

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde und rügte darin die Abstandnahme von der Einvernahme des H.B. als wesentlichen Verfahrensmangel. Nur dadurch wäre zu erkennen gewesen, dass aufgrund des Verhaltens der Zollbehörde darauf vertraut werden durfte, dass die Bewilligung auch für Gewebe gelten würde.

Sie wiederholte ihre Berufungsausführungen sowohl hinsichtlich des Bestehens einer Bewilligung zur Durchführung der passiven Veredelung, auch für Gewebe, als auch hinsichtlich der Zugrundelegung des unrichtigen Zollschuldtatbestandes durch die Zollbehörde erster Instanz, wodurch eine Heilung gemäß Artikel.859 ZK-DVO nicht zur Anwendung gekommen wäre, obwohl die Voraussetzungen dafür vorgelegen wären.

Weiters erklärte sie, dass aus dem Wortlaut des Artikels 150 ZK nicht hervorgehen würde, dass bei einer nichtvorhandenen Bewilligung diese Heilungsmöglichkeit ausgeschlossen wäre.

Letztlich beantragte sie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung unter Einvernahme des H.B. und M.S. zum Beweisthema, dass die Bf. bzw. die S. aufgrund von entsprechenden Erkundigungen beim Hauptzollamt Innsbruck darauf vertrauen hätte können, dass die bestehende Bewilligung zur Durchführung der passiven Veredelung auch für Gewebe gelten würde.

Als weiteres Beweismittel wurde nachstehende Aktennotiz vorgelegt:

Am habe ich wegen obiger Fa. ein Gespräch mit dem ZA Ibk. (Herrn E.). Folgendes wurde besprochen:

Die ABZ wird eine Vorschreibung der Abgaben (Höhe zur Zt. nicht genau bekannt) nach ART. 204 Zollkodex direkt an die Bf. vornehmen. D.h., dass für alle Waren, die exportiert wurden, eine Zollvorschreibung vorgesehen ist. Herr E. ist der Meinung, dass eine derartige Vorschreibung auf alle Fälle falsch ist. Wenn überhaupt, kann nur für das Gewerbe vorgeschrieben werden (nach ART. 200 ZK), also für jene Waren, die nicht in der AÜ erfasst sind. Allerdings stünde auch eine derartige Vorschreibung auf tönernen Beinen, da im Antrag auf AÜ, durch den Kunden, sowohl Zuschnitte als auch Gewebe beantragt wurden. Lediglich auf der Liste, welche dem Ansuchen beigefügt war, scheint das Gewebe nicht auf. Im Übrigen hat das ZA in seiner AÜ den Passus festgehalten, dass die Bewilligung antragsgemäß erteilt wird. Auch das spricht für den Kunden und gegen das ZA. Eine Sanierungsmöglichkeit über die Differenzen AÜ/abgefertigte Ware ist durch den ART. 150 Abs. 2 ZK gegeben, der für derartige Fälle eine einfache Behebung des Mangels vorsieht, sofern kein Vorsatz (betrügerische Absicht) oder Abgabenhinterziehung gegeben ist. Unabhängig von diesen massiven Fakten, die gegen eine Vorschreibung der Abgaben sprechen, ist Herr F. als Leiter des ABZ nicht davon abzuhalten, die Vorschreibung doch vorzunehmen. Es bleibt damit nur mehr die Möglichkeit der Berufung offen mit gleichzeitigem Antrag auf Aussetzung. Als Begründung für die Aussetzung wäre ein wirtschaftlicher Schaden (Insolvenz des Kunden), der nicht mehr gutzumachen ist, anzuführen. Der Kunde ist über die Vorschreibung informiert. Nach Vorliegen des Bescheides wird ein weiteres Gespräch mit H. E. stattfinden. Das Rechtsmittel ist zweckmäßigerweise von einem guten RA einzubringen. Hier bietet sich die Kanzlei D. in Wien an, die über einschlägige Erfahrung auf diesem sensiblen Gebiet verfügt.

Innsbruck,

M.S.

Die mündliche Verhandlung wurde unter Einvernahme der beantragten Zeugen zum vorstehendem Beweisthema am in Wien durchgeführt.

Am Schluss der mündlichen Verhandlung beantragte der Vertreter der Bf. die Stattgabe der Beschwerde aus den bereits dargelegten Gründen, und führte weiter dazu aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 2001/0016/0054 die Bestimmungen des Artikels 859 ZK-DVO einer ausdehnenden Auslegung zugänglich gemacht habe.

Der Vertreter der Amtspartei beantragte unter sinngemäßer Anführung- der bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Gründen, die Abweisung der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Verfahren der Passiven Veredelung, (Artikel 145 ff. ZK), ermöglicht Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Gemeinschaftswaren außerhalb des Zollgebietes und die Überführung der daraus hervorgegangenen Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr, wobei der Gemeinschaftsanteil an den Veredelungserzeugnissen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Dieses Verfahren zählt zu den Verfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. Solche Verfahren müssen gemäß Artikel 85 ZK von der Zollbehörde bewilligt werden

Gemäß Artikel 148 ZK wird diese Bewilligung nur erteilt

a) Personen die in der Gemeinschaft ansässig sind

b) wenn festgestellt werden kann, dass die Veredlungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt werden

Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von diesem Buchstaben gelten können;

c) sofern nicht durch die Bewilligung dieses Verfahrens wesentliche Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigt werden.

Neben der zuletzt genannten wirtschaftlichen Voraussetzung und der unter Punkt b angeführten zolltechnischen Voraussetzung, gehören zu den persönlichen Voraussetzungen die erforderliche Gewähr des Antragstellers für den ordnungsgemäßen Ablauf der passiven Veredelung und seine Ansässigkeit im Zollgebiet der Gemeinschaft (Artikel 86 ZK).

Maßstab für die geforderte Gewähr muss in erster Linie die persönliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers sein.

Im Sinne des Artikel 497 ZK-DVO, in der damals geltenden Fassung, waren im Antrag auf Bewilligung des Verfahrens der passiven Veredelung zu allen einzelnen Punkten des laut Anhang 67 E zu verwendenden Musters zwingend Angaben zu machen.

Gemäß Punkt drei dieses Musters waren folgende Unterpunkte darzulegen:

a) handelsübliche und/oder technische Bezeichnung

b) Angaben über Einreihung in die kombinierte Nomenklatur

c) voraussichtliche Menge

d) voraussichtlicher Wert

e) Begründung des Antrages

Gemäß Artikel 87 ZK sind in der Bewilligung grundsätzlich alle das Verfahren betreffende Punkte zu regeln.

Die Einzelheiten der Bewilligung waren dem Muster im Anhang 67 zu entnehmen.

Darin sind die zur Veredelung bestimmte Waren mit handelsüblicher und/oder technischer Bezeichnung sowie mit Angaben über die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur zu benennen.

Die vollständige oder teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben nach Artikel 145 wird berechnet, indem der Betrag der Einfuhrabgaben, die für die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse gelten, um den Betrag der Einfuhrabgaben vermindert wird, die im gleichen Zeitpunkt auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zu erheben wären, wenn diese aus dem Land, in dem sie veredelt werden oder zuletzt veredelt worden sind, in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt würden (Artikel 151 Abs.1 ZK).

Gemäß Artikel 150 Abs.2 ZK wird die vollständige oder teilweise Befreiung von Einfuhrabgaben nicht gewährt, wenn eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung nicht erfüllt ist, sofern nicht festgestellt wird, dass die Versäumnisse ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren dieses Verfahrens geblieben sind.

Gemäß Artikel 201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.2 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine eingangsabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Gemäß Abs.3 zweiter Satz leg.cit. ist im Falle der indirekten Vertretung auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung angenommen wird.

Bei der indirekten Vertretung handelt der Vertretener im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung (Artikel 5ZK Abs.2 zweiter Anstrich).

Im Sinne des Artikel 204 Abs.1 Buchstabe b und Abs.3 ZK entsteht die Zollschuld für den Pflichteninhaber, wenn die Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren, oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes, oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken, nicht erfüllt wird.

Gemäß Artikel 859 ZK-DVO gelten Verfehlungen im Sinne des Artikels 204 Abs.1 ZK als Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben sofern

  • es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen

  • keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt,

  • alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden um die Situation der Waren zu bereinigen

Ist es infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben tatsächlich zu einer zu niedrigen Abgabenvorschreibung gekommen, ist der Differenzbetrag zu den tatsächlich geschuldeten Abgaben im Sinne des Artikel 220 Abs.1 ZK nachzuerheben.

Im Sinne des Abs.2 Buchstabe b leg.cit. erfolgt eine buchmäßige Erfassung der Einfuhr oder Ausfuhrabgaben nicht, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Artikel 220 iVm. Artikel 201 ZK, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201 BAO, sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, dass der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt (§ 72 a ZollR-DG).

Dem gegenständlichem Verfahren wird nachstehender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Bei der Bf. handelte es sich um ein Unternehmen, welches im verfahrensrelevanten Zeitraum Spezialoberbekleidung aus Goretex-Materialien anfertigte.

Dazu wurden Gewebe, diverse Zuschnitte und Zubehör nach Tschechien zur Verarbeitung im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung verbracht.

Die S. wurde von der Bf. zur Durchführung der dafür erforderlichen zollrechtlichen Modalitäten beauftragt.

So beantragte die S. im Auftrag der Bf. erstmals am beim Hauptzollamt Innsbruck das Verfahren der passiven Veredelung. Unter Punkt 3a dieses Antrages (handelsübliche oder technische Bezeichnung) wurde Gewebe, diverse Zuschnitte und Zubehör laut Liste angeführt. In dieser Liste wurden nur Zuschnitte diverse Stoffe und Zubehör (z.B: Reißverschlüsse aus Metall und andere) angeführt. Die Angaben des Antrages zu Punkt b.c,d (Angaben über die Einreihung in die kombinierte Nomenklatur, Voraussichtliche Menge, voraussichtlicher Wert) bezogenen sich nur auf die in der Liste angeführten Waren.

Mit Bescheid des Hautzollamtes Innsbruck vom wurde der Bf. die Durchführung der passiven Veredelung mit Geltungsdauer bis zum bewilligt. Im Spruch dieses Bescheides wurde unter zur Veredelung bestimmte Waren: "Zuschnitte diverser Stoffe und Zubehör laut Liste" angeführt. In der Begründung wurde festgestellt: "Da dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wird, kann gemäß § 93 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Begründung entfallen." Als Zollstelle der Überführung und Erledigung des Verfahrens wurde das Zollamt Kufstein, als Überwachungszollstelle das Hauptzollamt Innsbruck angeführt.

Seit wurde aus Kostengründen auch Gewebe als Meterware gemeinsam mit dem Gewebe und dem Zubehör im Rahmen dieser Bewilligung nach Tschechien vorübergehend ausgeführt. Die für diese Abfertigungen erforderlichen Unterlagen wurden von der Bf. der S. ordnungsgemäß übermittelt.

Der S., für welche die Durchführung derartiger Abfertigungen zur Routine gehörte, fiel anfänglich nicht auf, dass neben den Zuschnitten auch Gewebe ausgeführt wurde.

Am beantragte sie neuerlich im Auftrag der Bf., mit den gleichen Angaben und dem gleichen Wortlaut des Erstantrages die passive Veredelung.

Mit Bescheid des Hauptzollamt Innsbruck vom , welcher Inhaltlich hinsichtlich des Spruches und der Begründung mit der ersten Ausübungsbewilligung übereinstimmt, wurde der Bf. mit Geltungsdauer bis zum die Durchführung der passiven Veredelung bewilligt.

Kurz nach Erhalt dieser Bewilligung, nachdem nur mehr Gewebe als Meterware und Zubehör ausgeführt wurde, wurde H.B, als Leiter der Zollabteilung der S., anlässlich einer Abfertigung von Organen des Zollamtes Kufstein, darauf aufmerksam gemacht, dass Gewebe nicht im Spruch der Ausübungsbewilligung enthalten ist.

Darauf hin setzte sich H.B. mit der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Stelle beim Hauptzollamt Innsbruck telefonisch in Verbindung, um abzuklären, ob die vorhandene Bewilligung auch für Gewebe gelten würde.

Als Folge dieser telefonischen Auskunft teilte H.B. den Abfertigungsbeamten des Zollamtes Kufstein sinngemäß mit, dass nach Meinung der für die Bewilligungserteilung zuständigen Stelle, Abfertigungen für Gewebe auf Basis der bestehenden Bewilligung weiter durchgeführt werden können.

So wurden, lediglich aufgrund dieser Information. und des Umstandes, dass H.B. als gewissenhafter und redlicher Partner angesehen wurde, in insgesamt 96 Fällen, von behördlichen Organen des Zollamtes Kufstein, aus dem Titel der vorhandenen Bewilligung. Gewebe im Verfahren der passiven Veredelung zur vorübergehenden Ausfuhr aus dem Zollgebiet abgefertigt und die Veredelungserzeugnisse im Rahmen der Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr, abgabenbegünstigt in das Zollgebiet eingeführt.

Anlässlich einer Hausbeschau, am ,wurde durch die Zollbehörde erstmalig festgestellt, dass die in Rede stehende Bewilligung für Gewebe nicht gültig ist.

Noch am gleichen Tag wurde von der S., im Auftrag der Bf., ein Antrag auf entsprechende Erweiterung dieser Bewilligung gestellt, welchem mit Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck vom stattgegeben wurde.

Im gegenständlichen Fall wurde in keinem Fall ein, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender, Antrag zur Überführung von Gewebe als Meterware in das Verfahren der passiven Veredelung, gestellt, da die für diese Ware zwingend erforderlichen Angaben betreffend die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, den voraussichtlicher Wert und die voraussichtliche Menge fehlen. Sowohl im ersten als auch im zweiten die passive Veredelung bewilligenden Bescheid sind im Spruch unter Punkt 3 - zur Veredelung bestimmte Waren - "lediglich Zuschnitte diverser Stoffe und Zubehör laut Liste" angeführt. Gewebe ist darin definitiv nicht enthalten.

Zur Beurteilung des in materiellen Hinsicht in Rechtskraft erwachsenden Inhaltes eines Bescheides ist davon auszugehen, dass Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden; die dem Spruch beiliegende Begründung kann aber nur dann als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich alleine beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Ist aber der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch in der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides, über dessen Inhalt kein Zweifel obwalten kann (VwGH 97/16/0075 vom ).

Demnach liegt, für Gewebe rechtlich keine Bewilligung zur passiven Veredelung vor.

Das Verfahren der passiven Veredelung beginnt mit der Überführung der Gemeinschaftswaren in die passive Veredelung. Dadurch werden diese zu Waren der vorübergehenden Ausfuhr. An den Export schließen sich die zugelassenen Veredelungsarbeiten beim Veredeler außerhalb des Zollgebietes an. Die Zollbegünstigung wird erst bei der Überführung der Veredelungserzeugnissen (Erzeugnisse, die aus den Veredelungsvorgängen entstanden sind) in den zollrechtlich freien Verkehr gewährt. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist jedoch nicht mehr Bestandteil der passiven Veredelung, sondern ein eigenes mittelbar oder unmittelbar nachfolgendes Zollverfahren (Witte Zollkodex 3 Artikel 145,Rz.27). Somit kommt es für die Veredelungserzeugnisse, anlässlich ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, nach vorausgegangener passiver Veredelung, zu einer reduzierten Zollschuldentstehung gemäß Artikel 201 ZK. Kommt es hingegen nicht zu einer Verzollung nach den Grundsätzen der passiven Veredelung, so kann auch die Zollschuld, anlässlich der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr, nicht reduziert entstehen. Wurde die in voller Höhe entstandene Zollschuld mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfasst, so ist der Restbetrag gegebenenfalls gemäß Artikel 220 Abs.1 ZK nachzuerheben.

Da für die Inanspruchnahme des Zollverfahrens der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr grundsätzlich keine eigene Bewilligung erforderlich ist, kann dabei die Zollschuld nicht nach Artikel 204 Abs.1 Buchstabe b entstehen.

Darüber hinaus ist, nach ständiger Rechtssprechung des EuGH wenn es trotz Verfehlungen nach Artikel 204 ZK zur Überlassung der Ware kommt immer vom Entstehen einer Zollschuld nach Artikel 201 ZK auszugehen. Trotz späteren Entstehens wird Artikel 201 der Vorrang eingeräumt ().

Nur wenn eine Zollschuld bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung wegen Fehlens einer Bewilligung nach Artikel 204 Abs.1 Buchstabe b entstanden ist, kommt ein Rückgriff auf Artikel 201 keinesfalls in Betracht.

Im Sinne des Artikel 150 Abs.2 ZK sind Verfehlungen und Versäumnisse heilbar, die in Verbindung mit der passiven Veredelung stehen. Erfasst wird von dieser Bestimmung alleine der Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren der passiven bei der Ausfuhrzollstelle und der tatsächlichen Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet.

Wann Fehler ohne Bedeutung für das reibungslose Funktionieren der passiven Veredelung geblieben sind, wird weder im Zollkodex noch durch die Zollkodex-Durchführungsverordnung näher bestimmt. Die Argumentation ob eine Verfehlung oder ein Versäumnis im Sinne des Artikel 150 Abs.2 ZK heilbar ist, muss prinzipiell vom EG-Recht ausgehen. Mangels spezifischer Durchführungsregelungen ist daher zumindest das Gedankengut des Artikel 859 und 860 ZK-DVO heranzuziehen. Folglich ist in Fällen die gemäß Artikel 859 ZK-DVOff heilbar wären, bei Artikel 150 Abs.2 ZK ebenfalls ein Ausnahmetatbestand anzunehmen.

Unverzichtbare Voraussetzung ist, dass die Vorerzeugnisse wirksam in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind. Somit muss eine entsprechende Bewilligung für die ausgeführten Waren vorliegen (Witte Zollkodex 3 Artikel150,Rz17). Werden andere als in der Bewilligung zugelassene Vorprodukte exportiert, scheidet eine Heilung aus.

Ziel einer Heilung iSd. Artikel 859 ZK-DVO im Anschluss an eine passive Veredelung ist es, eine Zollschuld nach Artikel 204 ZK nicht entstehen zu lassen, um so noch zu einer ordnungsgemäßen Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu gelangen mit der alsdann möglichen Abgabenbegünstigung nach passiver Veredelung.

Die vorausgegangene passive Veredelung muss bei der Zollschuld im Rahmen des Artikel 201 ZK zu einer reduzierten Zollschuld führen. Alsdann leben auch die sonstigen Vergünstigungen wieder auf, die ebenfalls an die ordnungsgemäße Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anknüpfen.

Kommt es demgegenüber nicht zu einer Verzollung nach den Grundsätzen der passiven Veredelung, weil etwa die Vorerzeugnisse nicht von der Bewilligung erfasst werden, und deshalb die Voraussetzungen nach Artikel 150 ZK fehlen, so scheidet eine Heilung aus (Witte Zollkodex 3, Artikel 204 Rz.52).

Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass es in der vom Vertreter der Bf. in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, um die Feststellung der Heilbarkeit iSd. Artikel 859 ZK-DVO von Verfehlungen geht, welche im Rahmen eines ordnungsgemäß bewilligten Zolllagerverfahrens vorkamen.

H.B., der Leiter der Zollabteilung der S, wird bereits in der Stellungnahme des Zollamtes Kufstein als gewissenhafter und redlicher Partner beschrieben. Dieser Eindruck bestätigte sich anlässlich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Zeugenbefragung hinsichtlich beider Zeugen. Wobei die Aussage des M.S. für die Frage ob durch das Verhalten der Zollbehörde darauf vertraut werden durfte, dass die in Rede stehende Bewilligung auch für Gewebe zulässig wäre, insoweit nicht bedeutsam ist, als dieser erst im Dezember 2000 in das Geschehen involviert wurde und zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass die Ausübungsbewilligung vom nicht für Gewebe gültig ist, die nunmehr bekämpfte Nacherhebung bereits im Raum stand und eine entsprechende Erweiterung der Ausübungsbewilligung bereits erteilt wurde.

Im Rahmen der im Abgabenverfahren vorherrschenden freien Beweiswürdigung wird davon ausgegangen, dass H.B. tatsächlich ein Telefonat mit der Zollbehörde geführt hatte, wobei es um die Frage der Zulässigkeit der in Rede stehenden Bewilligung gegangen ist. Die Antwort der Zollbehörde wurde so verstanden, dass die Bewilligung auch für Gewebe gelten würde, weil anlässlich der Rückbringung der Veredelungserzeugnisse, die für die Abgabenfestsetzung in korrekter Höhe erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß beigebracht werden, die Abgaben daher in richtiger Höhe festgesetzt werden können und der Zollbehörde daher kein Schaden entstehen würde.

Diese Auskunft wurde von H.B. sinngemäß telefonisch an Organe des Abfertigungszollamtes Kufstein in redlicher Absicht weitergegeben.

Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dass H.B dieses Telefonat gegenüber der Zollbehörde fingiert hat. Zum einen hätte er mit der Entdeckung dieses Umstandes durch die Zollbehörde rechnen müssen, was für die S. den Verlust ihrer Vertrauenswürdigkeit in zollrechtlichen Angelegenheiten nach sich gezogen hätte. Zum anderen gab es keinen Grund anzunehmen, dass seitens der Zollbehörde die Erweiterung der Bewilligung nicht gewährt worden wäre. Die für die Erweiterung der Bewilligung zuständige Zollstelle ist offensichtlich auch nicht von einem Vorliegen eines derartigen Fehlverhaltens ausgegangen, da sie dem Antrag auf Erweiterung der Bewilligung, nach Entdeckung der aufgezeigten Unzulässigkeit, anstandslos entsprochen hatte. Diese Vorgangsweise musste zur Voraussetzung haben, dass für die bewilligende Zollstelle die persönliche Voraussetzung der Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften nach wie vor gegeben war.

Die Zollbehörde muss nachstehendes gegen sich gelten lassen:

Es wurden Zollanmeldungen in 96 Fällen nicht einfach ungeprüft angenommen, sondern es würde seitens der Zollbehörde nicht lange nach der in Rede stehenden Bewilligungserteilung durchaus festgestellt, dass Gewebe in dieser Bewilligung nicht enthalten war. Anstatt die Klärung der Zulässigkeit dieser Bewilligung selbst herbeizuführen, erachtete sie die Wiedergabe des Inhaltes eines Telefonates, an welchen sie selbst nicht unmittelbar beteiligt war für ausreichend, die bisherige Abfertigungspraxis fortzusetzen und unterlag damit einem Rechtsirrtum.

Selbst bei Vorliegen eines Irrtums der Zollbehörde ist, um von einer Nacherhebung im Sinne des Artikel 220 Abs.2 ZK Abstand nehmen zu können, auch festzustellen, ob dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte.

Bei der Beurteilung, ob der Irrtum der Zollbehörden von einem Zollschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte, sind insbesondere die Art des Irrtums sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Zollschuldners zu berücksichtigen. Konkret sind hiefür alle Umstände des jeweiligen Falles zu prüfen. Es ist festzuhalten, dass die einfache Tatsache, dass den Zollbehörden ein Fehler unterlaufen ist, nicht ausreicht, um einen für den Beteiligten vernünftigerweise nicht erkennbaren Irrtum zu begründen.

Was die genaue Art des Irrtums betrifft ist zu überprüfen, ob die betreffenden Vorschriften komplexer Natur oder aber so einfach sind, dass bei einer Prüfung der Fakten der Fehler leicht erkennbar ist.

In Bezug auf die Erfahrung des Beteiligten ist zu prüfen, ob es sich um einen professionellen Wirtschaftsbeteiligten handelt, welcher insbesondere in der Vergangenheit, ähnliche Vorgänge durchgeführt hat, für die Abgaben ordnungsgemäß berechnet worden waren, oder ob der Beteiligte zwar schon in der Vergangenheit Einfuhrgeschäfte getätigt hat, aber zum ersten Mal das in Rede stehende Verfahren angewendet hat und somit als unerfahrener Beteiligter zu gelten hat.

Als erfahrener Beteiligter gelten Inhaber von Bewilligung für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, da davon ausgegangen wird, dass die Inhaber solcher Bewilligungen bereits über eine gewisse Erfahrung mit Zollvorschriften verfügen (Entscheidungen der Kommission: REM 9/90, REM 14/93, REM 18/00, REM 9/01).

Wenn der Beteiligte selbst Zweifel daran hat ob die Angaben und Eintragungen in der Zollanmeldung und in den ihr beigefügten Unterlagen richtig sind, so muss er sich informieren und alle möglichen Auskünfte einholen, um zu prüfen ob seine Zweifel berechtigt sind oder nicht.

Bittet ein Zollschuldner die für ihn zuständige Zollstelle um eine telefonische Auskunft, ist diese Auskunft in aller Regel unverbindlich, denn die bei einem Telefongespräch naturgemäß während des Gespräches selbst erfolgende und damit regelmäßig schnell erfolgte Prüfung des vorgetragenen Sachverhaltes, die sich zudem nur auf die der Zollstelle zur Verfügung stehenden Unterlagen beschränken wird, kann nicht mit derselben Sorgfalt gegeben werden, wie eine nach eingehender Prüfung, auch durch die Zollstelle selbst, erteilte Auskunft. Eine telefonische Auskunft kann grundsätzlich keinen Vertrauensschutz begründen. Eine derartige Auskunft ist dem Grunde nach nicht geeignet, den Wirtschaftsbeteiligten von seiner Pflicht, Informationen zu beschaffen, zu entlasten (FG Baden-Würtemberg, , 11K 121/95, ZfZ 1998, 271ff).

Hat für den Zollschuldner ein Vertreter, insbesondere eine Spedition gehandelt, ist auch zu prüfen, ob der Vertreter den Irrtum erkennen konnte. Dabei wird Speditionen, die mit Zollabfertigungen befasst sind, grundsätzlich eine erhöhte Rechtskenntnis und Pflicht zur Klärung von Zweifelsfragen unterstellt. Auch muss sich der durch eine Spedition vertretene Zollschuldner deren Verhalten zurechnen lassen.

Im Verfahren wurde geltend gemacht, einer falschen Rechtsauskunft der zuständigen Zollbehörde vertraut zu haben.

Die Bf. hat als Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung eines Verfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung als erfahrener Beteiligter zu gelten, bei welcher zumindest Kenntnis der das Verfahren der passiven Veredelung betreffenden, weniger komplexen Rechtsvorschriften vorausgesetzt werden muss. So hat sie über die gesetzlich geforderten Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Antragstellung Bescheid zu wissen. Darüber hinaus muss sie, aufgrund ihre Erfahrung im Verfahren der passiven Veredelung wissen, dass in der Bewilligung unter der handelsüblichen und/oder technischen Bezeichnung die zur Veredelung bestimmte Waren genau anzuführen sind, weil damit die Basis für das gesamte Zollverfahren gelegt wird. Die Bf. hätte sich, nach Überprüfung aller Fakten, im klaren darüber sein müssen, dass für Gewebe, kein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender, Antrag gestellt wurde (in wesentlichen Punkten des Antrages wurden für Gewebe die zwingend vorgesehenen Angaben nicht gemacht), und diese Waren auch nicht in der Bewilligung, als zur Veredelung bestimmte Waren, angeführt waren.

Unter diesen Umstände hätte bei einem erfahrenem Beteiligten diese Auskunft der zuständigen Behörde,. nicht zur Beseitigung aller Zweifel führen dürfen, sodass in der Folge von ihm kein Versuch zur Einholung weiterer Informationen unternommen wurde.

Da für Gewebe ein den rechtlichen Anforderungen entsprechender Antrag zur Durchführung der passiven Veredelung nicht gestellt wurde und diese Ware im Spruch der Ausübungsbewilligung auch nicht angeführt wurde, kann von einem erfahrenem Beteiligten ein Vertrauensschutz nicht damit begründet werden, er wäre aufgrund des Begründungsinhaltes, wonach dem Antrag auf passive Veredelung vollinhaltlich stattgegeben wurde, davon ausgegangen, dass die Bewilligung auch für Gewebe gelten würde.

Der S., welche im Verfahren der passiven Veredelung als Vertreter der Bf. aufgetreten ist, ist als einer mit Zollabfertigungen befassten Spedition eine erhöhte Kenntnis des Zollrechtes zu unterstellen. Sie hat sich, laut Zeugenaussage des H.B. einschlägige Informationen über die Antragstellung für das Verfahren der passiven Veredelung eingeholt, aber dennoch verabsäumt einen vorschriftsmäßigen Antrag für Gewebe zu stellen.

Sie kann aus den gleichen Gründen wie die Bf. den Vertrauensschutz weder auf Grund des Begründungsinhaltes des Bewilligungsbescheides geltend machen, noch konnte die fernmündlichen Auskunft der zuständigen Zollbehörde, für eine Person mit erhöhter Rechtskenntnis, welche auch eine erhöhte Pflicht zur Klärung von Zweifelsfragen trifft, nach Überprüfung aller Fakten, zur Abstandnahme von der weiteren Beschaffung von Informationen geeignet sein. Es hätte für sie Möglichkeit bestanden durch Einholung einer schriftlichen Auskunft ein Vertrauen contra legem zu schaffen (Entscheidung der Kommission vom , REM 42/97).

Auch bei Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses konnte im Hinblick darauf, dass bei telefonischen Auskünften naturgemäß mit weniger Sorgfalt als bei der Verfassung einer schriftlichen Rechtsauskunft vorgegangen wird, die Unrichtigkeit einer derartigen Auskunft und die damit verbundene Folge einer Nachforderung an Einfuhrabgaben an die Bf. nicht ausgeschlossen werden.

Im gegenständlichen Verfahren erfolgte die Nachforderung von Zoll gemäß Artikel 201 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 iVm. mit Artikel 220 ZK deshalb zu Recht, weil für Veredelungserzeugnisse anlässlich ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine reduzierte Zollschuld festgesetzt wurde, ohne dass davor eine Verzollung nach den Grundsätzen der passiven Veredelung stattgefunden hatte, weil Gewebe, als ausgeführte Ware in der Bewilligung zur passiven Veredlung nicht enthalten war, und die ursprünglich zu geringe buchmäßige Erfassung auf einen für den Beteiligten erkennbaren Irrtum der Zollbehörde zurückzuführen war.

Entsteht außer in den Fällen des § 108 Absatz 2 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 und 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Artikel 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre.

Nach Artikel 232 Abs.1 Buchstabe b zweiter Satz ZK kann der Säumniszinssatz höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch nicht niedriger sein.

Gemäß § 80 Abs.2 ZollR-DG ist als Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzins nach § 78 Abs.2 liegender Zinnssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der 12. Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat.

Ist eine Zollschuld mit einem geringeren Betrag als den gesetzlich geschuldeten buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand festgestellt und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen. Diese Frist kann nach Artikel 219 ZK verlängert werden (Artikel 220 Abs.1 ZK).

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom , Rs.C-91/02 zu Recht erkannt, dass die Bestimmung des § 108 Abs.1 ZollR-DG den Regelungen des ZK sowie der ZK-DVO dann nicht entgegenstehen, sofern der Zinssatz unter den Bedingungen festgesetzt wird, die denjenigen entsprechen, die im nationalen Recht für Verstöße gleicher Art uns Schwere gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , Zl: 2003/16/0479 festgestellt, dass eine Abgabenerhöhung dann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht, wenn die Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung der Zollschuld ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen ist.

Die buchmäßig Erfassung der in Rede stehenden Nacherhebung erfolgte mit Fertigstellung des Abgabenbescheides am . Nach Aktenlage war die Zollbehörde seit dem , nach Kenntniserlangung des Prüfungsberichtes der Außen und Betriebstelle Zoll vom , in der Lage die Abgaben zu berechnen. Die Abgabenerhebung erfolgte somit rechtzeitig innerhalb der gebotenen zweitägigen Frist.

Die Berechnung der Abgabenerhöhung erfolgte somit gemäß den Bestimmungen des Artikel 232 Abs.1 ZK iVm. §§§108 Abs. 1, 78 Abs.2, 80 Abs.2 ZollR-DG in der Höhe von €:6.805,08 (S: 93.640,00.-) unter Nichtmiteinberechnung der, gemäß § 72 a ZollR-DG, nicht zur Entrichtung vorgeschriebenen Einfuhrumsatzsteuer, unter Zugrundelegung der, in den der bekämpften Berufungsvorentscheidung beigestellten Berechnungsblättern enthaltenen Bemessungsgrundlagen, zu Recht.

Es war daher der Beschwerde insgesamt der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 145 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 150 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 232 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 859 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 80 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 78 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 72a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
passive Veredelung
Waren der vorübergehenden Ausfuhr
Veredelungserzeugnisse
Ausübungsbewilligung
Bewilligungsinhalt
Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr
Abgabenbegünstigung
Heilung nach Verfehlungen
Nacherhebung
Irrtum
telefonische Auskunft
Abgabenerhöhung
Verweise

Witte Zollkodex 3, Artikel 145, Rz 27

Witte, Zollkodex 3, Artikel 150, Rz 17
Witte Zollkodex 3, Artikel 204, Rz 52
Entscheidung der Kommission vom , REM 42/97
FG Baden-Würtemberg vom 11 K 121/95, ZfZ 1998, 27 ff
Zitiert/besprochen in
BFH-Urteil vom , VII R 13/10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAD-09746