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iFamZ 5, Oktober 2015, Seite 229

Wohnungserhaltungsanspruch und Zwangsversteigerung

iFamZ 2015/194

§ 97 ABGB

Dass die Ehegattin für den Fall der Versteigerung der dem Betroffenen gehörenden Ehewohnung ihrer Wohngelegenheit verlustig gehen könnte, stellt bloß eine wirtschaftliche Betroffenheit dar. Weil ihre rechtlich gestützte Stellung durch die Entscheidung nicht unmittelbar beeinflusst ist, wird ihr dort keine Parteistellung gewährt.

§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG gewährt Parteistellung und damit Rechtsmittellegitimation einer Person, soweit deren rechtlich gestützte Stellung durch die Entscheidung unmittelbar beeinflusst wird. Dabei ist maßgeblich, wer bzw wessen Stellung durch das jeweilige Verfahren und die dort anzuwendenden Normen geschützt werden soll (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 2 Rz 48); im Sachwalter(betreuungs)verfahren ist dies der Betroffene. Bei bloßer Reflexwirkung fehlt hingegen eine unmittelbare Beeinflussung (RIS-Justiz RS0123028); dies gilt vor allem bei bloß wirtschaftlicher oder ideeller Betroffenheit (6 Ob 98/14a).

Dass die Ehegattin für den Fall der Versteigerung der dem Betroffenen gehörigen Ehewohnung ihrer Wohngelegenheit verlustig gehen könnte, ist eine derartige (bloß) wirtschaftliche Betroffenheit. Der Anspruch nach § 97 ABGB, auf den sich die Ehegattin des Be...

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