Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.09.2008, RV/0531-W/06

Übertragung von Unternehmensanteilen an die Tochter des Zuwendenden ist schenkungssteuerpflichtiger Vorgang.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., (Bw), vertreten durch die SWG Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand GmbH, 1010 Wien, Wipplingerstraße 18, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10 .Oktober 2005 betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am 1 .Oktober 2000 wurde zwischen DI A.A-N, genannt Verkäufer und der DI A-N KEG, genannt Käufer, nachstehender, als Kaufvertrag bezeichneter, Vertrag abgeschlossen:

I.

Der Verkäufer verkauft und übergibt die in seinem alleinigen Besitz befindliche Pension in W., einschließlich des im Betriebsvermögen befindlichen Inventars, worüber eine eigene Liste erstellt wird, und die Käuferin kauft und übernimmt das Objekt wie besichtigt. Das Kaufobjekt ist ein Mietobjekt. Zugleich mit der Übertragung des Unternehmens werden die Mietrechte gemäß § 12a Abs. 1 MRG übertragen. Die Vertragsparteien werden die Hausinhabung darüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiters werden Passiva in Form eines Kredites bei der B., Konto Nummer 111111, in der Höhe von S 3.053.949,30 übernommen.

II.

Das Objekt wurde zum Betrieb einer Fremdenpension verwendet und wird auch als solches veräußert. Eine Zusage über eventuelle andere Verwendungsmöglichkeiten erfolgte nicht.

III.

Die Übergabe des oben angeführten Objektes erfolgt mit . Mit gleichem Tage gehen Gefahr und Zufall sowie Nutzen und Lasten von dem Verkäufer an die Käuferin über.

IV.

Der Kaufpreis für oben genanntes Gesamtobjekt wurde einvernehmlich mit S 1.193.470,70.-- , zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit zwanzig von Hundert festgesetzt. In diesem Betrag sind das Lokal einschließlich des festgeschriebenen Inventars, die Mietrechte und der good will enthalten. Dieser Betrag wird bei der Geschäftsübergabe am im zuständigen Kreditinstitut übertragen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird im Überrechnungsverfahren vom noch zu beantragenden Finanzamtssteuerkonto der Käuferin auf das des Verkäufers umgebucht. Die Käuferin verpflichtet sich, eine Kopie des Umbuchungsantrages dem Verkäufer zu übermitteln. Die Schuld von S 3.053.949,30 wird von der KEG übernommen. Die. gesetzliche Mehrwertsteuer davon wird ebenfalls im Überrechnungsverfahren vom noch zu beantragenden Finanzamtssteuerkonto der Käuferin auf das des Verkäufers umgebucht.

V.

Der Verkäufer erklärt, dass keinerlei Abgabenschulden bestehen. Für eventuelle Abgabenverbindlichkeiten ist einzig der Verkäufer haftbar.

VI.

Beide Vertragsteile erklären ausdrücklich, dass der vereinbarte Kaufpreis angemessen und ordnungsgemäß ist und erklären weiters, diesen Vertrag in ihrer Eigenschaft als Kaufleute abgeschlossen und somit ein Handelsgeschäft getätigt zu haben.

VII.

Alle mit dieser Vertragserrichtung in Zusammenhang stehenden Kosten, Gebühren und Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.

VIII.

Jedwede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform.

lX.

Für alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien vereinbart.

Am 27 .März 2003 langte beim zuständigen Lagefinanzamt nachstehendes Schreiben des steuerlichen Vertreters des DI A.A-N , datiert mit 26 .März 2003, ein.

Da die B. zum Tage der Übergabe weder einverstanden war, einen Betrag von ATS 1.193.470,70 als Kaufpreis zu übertragen, noch bereit war, die aushaftende Schuld von ATS 3.053.949,30 auf die neu gegründete DI A-N KEG zu übertragen, wurden die Buchwerte unentgeltlich (siehe beiliegende Anlagegüter) auf die KEG übertragen.Weiters haftet Herr DI A.A-N weiterhin alleine für die aushaftende Schuld. So wurde die geplante zu übernehmende Schuld auch nicht als weiterer Firmenwert aktiviert und bei der KEG abgeschrieben.Da es sich somit um eine unentgeltliche Übertragung der Aktiven handelt, ersuche ich die vorliegende Verkaufsgewinnermittlung neu zu überdenken und zu berechnen.

Dieses Schreiben wurde vom Lagefinanzamt dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern am 11 .Juni 2003 übermittelt

In der Folge wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern gegenüber der Bw.mit Bescheid vom 10 .Oktober 2005 die Schenkungssteuer in der Höhe von € 335,08, unter Zugrundelegung des steuerpflichtigen Erwerbes von € 13.403,24 (= anteilige Beteiligung am übertragenen Vermögen=10% von € 156.032,40, laut berichtigter Verkaufsrechnung vom 22 .September 2000, abzüglich Freibetrag gemäß § 14 Abs.1 Z 1 ErbStG in der Höhe von € 2.200,00) festgesetzt.

Dagegen erhob die Bw. durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass DI A.A-N nicht nur Anlagevermögen in die KEG eingebracht hätte, sondern dass von dieser auch Bankverbindlichkeiten in der Höhe von € 221.939,16 (=S 3.053.949,30) übernommen worden wären ,welche gemäß § 19 ErbStG iVm § 64 BewG bei der Ermittlung der Steuer zu berücksichtigen gewesen wären; sodass die Bemessungsgrundlage minus € 6.590,69 (=Wert des übertragenen Vermögens= € 156.032,40 abzüglich Schulden von € 221.939,16 davon 10%) betragen würde, wodurch der Tatbestand der Bereicherung nicht erfüllt worden wäre.

Im erstinstanzlichen Berufungsverfahren wurde mit Vorhalt vom 23 .November 2005 um die Beantwortung folgender Fragen bzw. um die Beibringung nachstehender Beweismittel ersucht.

Wann erfolgte eine Schuldübernahme durch die Dipl.Ing.A-N KEG? Entsprechende Vereinbarungen und Urkunden mit der B. bitte in Kopie vorlegen.

Laut eingebrachter Berufung werden diese Schulden auch tatsächlich von der KEG zurückbezahlt. Bitte Kopien und Zahlungsbelege aus dem Jahr 2000, also vor der Übertragung, aus denen ersichtlich ist, dass die Rückzahlung auch tatsächlich seitens der KEG erfolgt.

Weiters bitte eine Aufgliederung des Privat bzw. des Verrechnungskontos von Herrn DI A.A-N des Jahres 2001 einsenden.

Dafür wurde eine Frist bis zum 13 .Dezember 2005 gesetzt.

Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet und es wurden auch die angeforderten Beweismittel nicht vorgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 27 .Jänner 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, mit der Begründung, dass die mit Vorhalt vom 23 .November 2005 angeführten Beweismittel nicht vorgelegt wurden.

Dagegen brachte die Bw, durch ihre ausgewiesene Vertreterin, fristgerecht einen Vorlageantrag an den UFS, als Abgabenbehörde zweiter Instanz, ein.

Darin wurde in Ergänzung zum Berufungsvorbringen ausgeführt, dass DI A.A-N , als Einzelunternehmer, bei der B. einen Kredit in der Höhe von S 3.400.000 aufgenommen hatte, welcher- nach der Übernahme der Pension A. durch die KEG- ratenweise durch diese beglichen worden wäre; und daher diese Rückzahlungen tatsächlich zu deren Lasten gehen würden. Das Girokonto Nr.000000 der Einzelfirma wäre nach Übernahme durch die KEG auf diese, auf Vorschlag der Bank hin, umgeschrieben worden. Das Kreditkonto Nr.111111 würde nach wie vor, auf Vorschlag der Bank hin, auf DI A.A-N lauten.

Als Beweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:

"Kaufvertrag" vom 1 .Oktober 2000 in Kopie

Unberichtigte Verkaufsrechnung vom

Kontoauszüge, welche zum , und erfolgte Umbuchungen im Gesamtbetrage von S 109.750,00 vom Girokonto der KEG Nr. 000000 auf das Kreditkonto Nr. 111111 ,lautend auf DI A.A-N , mit wesentlichen Buchungstext: BA-Kredit Nr.111111 zeigen.

Im Verfahren vor dem UFS gab der am 5 .Juni 2008 als Zeuge einvernommene DI A.A-N zum Beweisthema "Handelt es sich bei der aufgrund des Vertrages vom 1 .Oktober 2000 durchgeführten Übertragung von Anlagevermögen an die DI A-N KEG um eine Schenkung?" im Wesentlichen nachstehendes zu Protokoll:

Vor dem war mir klar, die Frühstückspension ANI in Zukunft aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr alleine führen zu wollen. Ich habe daher einen Weg gesucht, dieses Unternehmen meinen Kindern zu übertragen. So kam ich mit meinem Steuerberater überein, unter der Voraussetzung der Zustimmung der B. , die DI A-N KEG zu gründen und dieser die Frühstückspension zu übertragen, wobei ich weiterhin als Geschäftsführer fungieren sollte.

Die Bank stimmte den Plan deshalb zu, weil ich, Geschäftführer blieb, in der KEG persönlich haftender Gesellschafter wurde, und das Kreditkonto der Frühstückspension ANI, auf ihren Wunsch hin, weiterhin auf meinen Namen lautete. Zwischen der Bank und mir hat sich über fünfundzwanzig Jahre hindurch ein Vertrauensverhältnis aufgebaut. Die Bank hat deshalb der Übertragung mündlich zugestimmt, weil sich für sie dadurch, dass ich weiterhin als Geschäftsführer fungierte, nichts geändert hatte. Aufgrund der Jahresbilanz 1999 gab es für mich keine Anhaltspunkte dafür, dass es für die KEG in Hinkunft nicht möglich sein könnte, den Kredit zurückzuzahlen. Hätte ich den Verdacht gehabt, dass der Firmenkredit nicht aus Eigenmitteln der KEG zurückzahlbar wäre, so hätte ich die Frühstückspension auf keinem Fall der KEG übertragen, weil ich es meiner Familie nicht angetan hätte, in einen Konkurs involviert zu sein. Meine Kinder haben zum Zeitpunkt der Gründung der KEG studiert und meine Frau war berufstätig. Daneben haben sie aber bereits in der Frühstückspension seit deren Gründung mitgearbeitet. Das Schreiben vom habe ich bis zum heutigen Tage nicht gekannt. Ob tatsächlich ein Kaufpreis, wie in Punkt viertens des Vertrages vom 1 .Oktober 2000 angeführt, übertragen wurde, kann ich mich nicht erinnern, weil ich mich nicht um die Buchhaltung nicht gekümmert habe. Ich bin aber sicher, dass ab dem 13 .Oktober 2000 die Kreditraten aus Eigenmitteln der KEG entrichtet worden sind.

Bei dem vor dem UFS am 5 .Juni 2008 durchgeführten Erörterungsgespräch nahmen L.A-N und R.A-N sowie zwei Vertreter der Amtspartei teil. Die Bw. wurde von L.A-N vertreten. Dabei wurde den Parteien der Inhalt der Zeugenaussage zur Kenntnis gebracht. R.A-N und L.A-N nahmen deren Inhalt zustimmend zur Kenntnis. Beide erklärten übereinstimmend, das Schreiben vom 23 .Juni 2003 erstmals zu sehen; und dass dessen Inhalt nicht richtig wäre. Es entziehe sich zwar ihrer Kenntnis, ob es zu einer Übertragung des Kaufpreises gekommen war, jedoch waren die Kreditraten ab 1 .Oktober 2000 regelmäßig vom Kreditkonto der KEG, welches auf Wunsch der B. den Namen des Vorbesitzers beibehalten hatte, bezahlt worden.

Die Amtspartei replizierte, dass zwar zuzugestehen ist, dass ab 1 .Oktober 2000 laufende Umbuchungen vom Konto Nr. 000000 auf das Konto Nr 111111 .erfolgt sind, es aber zu keiner Schuldübernahme ,wie in Punkt viertens des Vertrages vom 1 .Oktober 2000 angeführt, gekommen wäre. Das Kreditkonto würde nach wie vor auf DI A.A-N lauten. Auch könne, aufgrund des Umstandes, dass sich weder die im Kaufvertrag angeführten Käufer noch der angeführte Verkäufer daran erinnern können, ob und in welcher Form es zur Entrichtung eines Kaufpreises von über einer Million Schilling gekommen ist, nicht davon ausgegangen werden ,dass die Entgeltlichkeit des Vorganges bzw. der Ausschluss einer Bereicherung der Käufer der Hauptzweck des Vertrages vom 1 .Oktober 2000 gewesen ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingangs wird festgestellt, dass die am 15 .Juni 2007 zu G 23/07 erfolgte Aufhebung des § 1 Abs.1 Z 2 ErbStG durch den Verfassungsgerichtshof erst mit Ablauf des 31 .Juli 2008 in Kraft tritt ,sodass die verfassungswidrige Bestimmung auf die zuvor verwirklichten Tatbestände- mit Ausnahme der Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf die der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung gemäß Art 140 Abs.4 zweiter Satz B-VG ausgedehnt hat- weiterhin anzuwenden ist. Auf Grund des Legalitätsprinzips ist der UFS als Verwaltungsbehörde sowohl an die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung als auch an die übrigen Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden.

Gemäß § 3 Abs.1 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes

1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes

2. jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;

Gemäß § 8 Abs.1 ErbStG beträgt die Schenkungssteuer bei Erwerben bis einschließlich € 14.600 in der Steuerklasse I 2,5 v.H. des Erwerbes.

Gemäß § 12 Abs.1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Gemäß § 14 Abs.1 Z 1 ErbStG bleibt bei der Berechnung der Steuer bei Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von € 2.200.-steuerfrei.

Dem gegenständlichen Verfahren wird, aufgrund der vorstehend angeführten Ermittlungsergebnisse, folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

DI A.A-N war seit 3 .Oktober 1995 Alleininhaber der Frühstückspension A. in W. . In diesem Zusammenhang nahm er bei der B. einen Kredit in der Höhe von S 3.400.000,00 auf. Im Zeitraum vor dem August 2000 beschloss er, aus gesundheitlichen Gründen, die Verantwortung für dieses Unternehmen in Zukunft nicht mehr alleine tragen zu wollen, und stellte Überlegungen an, seiner Familie und insbesondere seinen Kindern diese Frühstückspension, als infolge seiner Arbeitskraft wirtschaftlich gesundes Unternehmen, bestmöglich zu erhalten. Nach Rücksprache mit seinem Steuerberater wurde die KEG DI A-N gegründet und am 4 .August 2008 in das Firmenbuch eingetragen .Diese KEG war im Zeitpunkt ihrer Gründung wie folgt gestaltet:


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Geschäftszweig
Betrieb einer Hotelpension
Persönlich haftender Gesellschafter
DI A.A-N , vertritt seit selbstständig,
Kommanditisten
L.A-N ( Ehefrau), R.A-N (Sohn), Mag.J.A-N (Tochter), S.A-N (Sohn)

Bei der Bw. handelt es sich um die Tochter. Die Bw. hat einen 10%igen Anteil am Vermögen der KEG.

Am 1 .Oktober 2000 kam es zum Abschluss des eingangs angeführten Vertrages zwischen DI A.A-N als so genannter Verkäufer und der KEG als so genannte Käufer. Punkt viertens dieses Vertrages lautet wie folgt lautet:

Der Kaufpreis für oben genanntes Gesamtobjekt wurde einvernehmlich mit S 1.193.470,70.-- , zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit zwanzig von Hundert festgesetzt. In diesem Betrag sind das Lokal einschließlich des festgeschriebenen Inventars, die Mietrechte und der good will enthalten. Dieser Betrag wird bei der Geschäftsübergabe am im zuständigen Kreditinstitut übertragen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird im Überrechnungsverfahren vom noch zu beantragenden Finanzamtssteuerkonto der Käuferin auf das des Verkäufers umgebucht. Die Käuferin verpflichtet sich, eine Kopie des Umbuchungsantrages dem Verkäufer zu übermitteln. Die Schuld von S 3.053.949,30 wird von der KEG übernommen. Die. gesetzliche Mehrwertsteuer davon wird ebenfalls im Überrechnungsverfahren vom noch zu beantragenden Finanzamtssteuerkonto der Käuferin auf das des Verkäufers umgebucht.

Vor Abschluss dieses Vertrages lag das mündliche Einverständnis der Bank zur Übertragung der Frühstückspension ANI an die KEG vor. Dieses war an nachstehende Bedingungen geknüpft. DI A.A-N hatte als Geschäftsführer zu verbleiben, er hatte in der KEG als persönlich haftender Gesellschafter zu fungieren und das Kreditkonto Nr. 401152715 war weiter unter seinem Namen zu führen.

Es kam weder zu der in Punkt viertens vereinbarten Übertragung, noch ist der Kaufpreis auf eine andere Weise entrichtet worden.

Bereits ab dem erfolgten unter den Buchungszweck BA-Kredit Nr. 111111 Umbuchungen vom Girokonto Nr. 000000 der KEG auf Kreditkonto Nr.111111 , lautend auf DI A.A-N .

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Bw. durch die Übertragung der Pension A. durch die in der Berufung angeführte Weise beschwert wurde, oder ob in diesem Vorgang eine Schenkung im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtes zu erblicken ist.

Im Sinne des § 3 Abs.1 Z 2 ErbStG unterliegen der Schenkungssteuer auch Vermögenszuwendungen ohne Schenkungsvertrag, durch die jemand, ohne eine Gegenleistung zu erbringen auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Voraussetzung einer Zuwendung iSd. § 3 Abs.1 Z 2 ErbStG ist das Vorhandensein einer bereicherten und einer durch diese Zuwendung beschwerten Person.

In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, ihm also unentgeltlich etwas zuzuwenden, im Bewusstsein, dass der Bedachte auf die Leistung keinen Anspruch hat. Dieser Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung aus der Abwicklung des Geschäftes ergibt (Fellner,Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts und Schenkungssteuer § 3 Rz 11).Dabei kann der Bereicherungswille aus dem Sachverhalt erschlossen werden. Die Annahme eines Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen (nahen) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen,zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht.(VwGH vom 9 .November 2000/99/16/0482).

§ 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Erbschafts- bzw. die Schenkungssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten ist. (Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 3b zu § 12)

Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens ist im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend für das Entstehen der Steuerpflicht. (VwGH 27 .Jänner 1999,Zln. 82/15/0143,145).

Bei der Schenkung körperlicher Sachen entsteht die Bereicherung erst mit der wirklichen Übergabe, also mit der Erlangung eines tatsächlichen Besitzes über eine körperliche Sache. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts -und Schenkungssteuer, Rz 24 zu § 12).

Im gegenständlichen Fall ist daher der für die Frage der Entstehung der Schenkungssteuerpflicht maßgebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der Übergabe des vertraglich angeführten Objektes. Somit, laut Punkt drittens des eingangs angeführten Vertrages, der . Die Beurteilung, ob ein Bereicherungswille im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtes gegeben war, hängt daher von den Verhältnissen zum 1 .Oktober 2000 ab.

Der allgemeinen Lebenserfahrung nach, legt ein Verkäufer, welcher einer fremden Person sein Unternehmen verkauft, auf die vertragsmäßig vereinbarte Entrichtung des Kaufpreises durch den Käufer höchsten Wert. Die Entrichtung eines Kaufpreises als Gegenleistung für die Hingabe eines Unternehmens ist Sinn und Zweck eines solchen Kaufvertrages. Stellt sich heraus, dass der Käufer, entgegen seiner laut Kaufvertrag bestehenden Verpflichtung, den Kaufpreis auch nach Übergabe des Kaufobjektes nicht entrichtet, so wird der Verkäufer alles zur Durchsetzung seines Rechtes auf Erhalt des Kaufpreises unternehmen und allenfalls aus dem nicht erfüllten Vertrag aussteigen. Wird zusätzlich beim Verkauf eines Unternehmens nicht nur die Entrichtung eines Kaufpreises sondern auch die Übernahme eines auf dem Unternehmen lastenden Kredites, welchen der Verkäufer der Bank schuldet, vereinbart ,so wird der Verkäufer im Vorfeld des Vertragsabschlusses versuchen, die Zustimmung der Gläubigerin zur Umschuldung gemäß § 1405 ABGB, wodurch der Übernehmer der Schuld an Stelle des Erstschuldners tritt, zu erhalten. Denn nur in diesem Fall ist letzterer von seiner Verpflichtung zur Rückführung des Kredites tatsächlich befreit. Wird von der Gläubigerin die Zustimmung zur Umschuldung nicht gegeben, so führt dies im allgemeinem dazu, dass mit dem ins Auge gefassten Käufer gar kein Kaufvertrag zustande kommt.

Im vorliegenden Fall wurden von DI A.A-N am Anteile seines Einzelunternehmens nicht an beliebige Fremde, sondern an seine Ehefrau und an seine Kinder übertragen. Es kam zu keiner vertraglich vereinbarten Entrichtung des Kaufpreises. Dass für DI A.A-N die Entrichtung eines solchen, nicht wesentlich für die Übertragung seines Unternehmens an seine Familie gewesen war, ist daran erkennbar, dass er sich bei seiner Zeugeneinvernahme gar nicht erinnern konnte, ob die vereinbarte Entrichtung eines Kaufpreises an ihn überhaupt erfolgt ist. Der Vollständigkeit halber ist dazu anzuführen, dass auch L.A-N und R.A-N beim aufgezeigten Erörterungsgespräch sich nicht daran erinnern konnten ob bzw. in welcher Form es zur Entrichtung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises von über einer Million Schilling gekommen ist. Laut Aktenlage (eingesehen wurde in den Bezug habenden Gebührenakt sowie in den Einkommensteuerakt DI A.A-N 1998 bis 2004 und in den Gewinnfeststellungsakt DI A-N KEG 2000 bis 2004) gibt es keinen Hinweis auf die Entrichtung eines Kaufpreises an DI A.A-N , in welcher Form auch immer.

Im Zeitpunkt 1 .Oktober 2000 lag auch keine Zustimmung der Bank zur Umschuldung gemäß § 1405 ABGB vor. Vielmehr machte im Vorfeld der Übertragung die Gläubigerin ihr stillschweigendes Einverständnis zur Übertragung der Frühstückspension A. von DI A.A-N auf die DI A-N KEG von drei Bedingungen abhängig:

DI A.A-N hatte in der neu gegründeten KEG als persönlich haftender Gesellschafter zu fungieren, er hatte in der Frühstückspension A. als alleiniger Geschäftsführer zu verbleiben und das Kreditkonto für den in Rede stehenden Kredit hatte weiterhin auf seinen Namen zu lauten. Nur so konnte die Gläubigerin davon ausgehen, dass für sie keine Schlechterstellung hinsichtlich der Einbringlichkeit des Kredites erfolgen wird.

DI A.A-N nahm bei der anteiligen Übertragung der Frühstückspension ANI am , auf seine Familie nicht nur in Kauf, dass dabei kein Kaufpreis für ihn anfallen wird, sondern er nahm auch auf sich, trotz gesundheitlicher Probleme, weiterhin der für den Betrieb alleine verantwortlicher Geschäftsführer zu bleiben, sowie in der, zum Zwecke dieser Übertragung, eigens gegründeten KEG persönlich haftender Gesellschafter zu werden und dass, das Kreditkonto für den bei der B. von ihm aufgenommenen Firmenkredit nach wie vor auf seinen Namen geführt wird. Er nahm damit in Kauf, für die Gläubigerin weiterhin als allein verantwortlich für die Rückführung des Kredites zu gelten. Daran vermögen auch die bereits ab erfolgten Umbuchungen nichts zu ändern.

Dieses Verhalten lässt nicht den Schluss zu, dass es ihm bei der in Rede stehenden Unternehmensübertragung, darauf ankam, selbst bereichert zu werden, indem er seiner Ehefrau und seinen Kindern zwar Anlagevermögen übertrug ihnen dafür aber gleichzeitig die Entrichtung eines wertmäßig weitaus höheren Kredites auflastete und sie dadurch wirtschaftlich und finanziell beschwerte.

Die Bw, welcher im Zeitpunkt der Übertragung studierte, arbeitete zwar bereits davo,r neben ihrem Studium, im Familienbetrieb mit, sie hatte jedoch erst seit Eigentum an Unternehmensanteilen übertragen bekommen. Sie hatte auf diese Zuwendung keinen Anspruch. Seitens der Gläubigerin verblieb ihr Vater zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt die für die Rückführung des Firmenkredites allein verantwortliche Person. Ihr Vater ging auf alle, von der Gläubigerin für deren Zustimmung zur Übertragung aufgestellten Bedingungen ein, nur um die Übertragung von Vermögensanteilen für seine Familie überhaupt zu ermöglichen, unbeschadet dessen, dass er dadurch weder persönlich noch wirtschaftlich entlastet wurde. Dadurch nahm der Vater die Bereicherung seiner Tochter, durch die auf seine Kosten erfolgte Übertragung von Unternehmensanteilen (sein Eigentum an der Frühstückspension ANI wurde dadurch verschmälert) zumindest billigend in Kauf.

Im Lichte der vorstehend rechtlichen Ausführungen wurde daher der schenkungssteuerpflichtige Tatbestand des § 3 Abs.1 Z 2 ErbStG erfüllt. Die Bemessung der Erbschaftssteuer erfolgte daher unter Zugrundelegung des Beteiligungsverhältnisses der Bw. am Vermögen der KEG, mit Berücksichtigung des gesetzlichen Freibetrages gemäß § 14 Abs.1 Z 1 ErbStG, zu Recht.

Aus den aufgezeigten Gründen war der Berufung daher der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bereicherungswille
Bereicherungsprinzip
Sachverhalt
Unternehmensanteile
Vater
Tochter
Verweise
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer § 3 R2 11
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 12 R2 3b
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer § 12 R2 24

VwGH, 82/15/0143

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