Anspruch auf Familienbeihilfe für ein als arbeitslos vorgemerktes Kind, dem eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt wird
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2372-W/09-RS1 | Zweck der Gewährung einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ist die finanzielle Existenzsicherung während einer beruflichen Aus- und Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme. Der Besuch einer Maßnahme des AMS eines als arbeitslos vorgemerkten Kindes, welches eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes über der Geringfügigkeitsgrenze erhält, schließt die Eltern daher vom Bezug der Familienbeihilfe für dieses Kind aus. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der NameMut, GebDat, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages für das Kind NameKd für den Zeitraum April 2008 bis Jänner 2009 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben, soweit er die Monate September und November 2008 betrifft.
Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im Jänner 2009 legte NameMut , in der Folge mit Bw. bezeichnet, Unterlagen vor, gemäß welchen ihre Tochter NameKd , in der BBRZ REHA Ges.m.b.H. , u.a. folgende Lehrgänge (Tageskurse) absolviert hat: Rehakombination / Arbeitstraining vom bis sowie Rehakombination / Arbeitstraining vom bis voraussichtlich , weiters Reha - Ausbildung / Berufspraktische Qualifizierung von bis voraussichtlich .
Das Finanzamt forderte einen Versicherungsdatenauszug an, dem zu entnehmen ist, dass NameKd im berufungsgegenständlichen Zeitraum vom bis Arbeitslosengeld bezogen hat, am Krankengeld, vom bis Arbeitslosengeld, vom bis Krankengeld, vom bis Arbeitslosengeld, ebenso vom 30. bis und vom bis .
Einer vorgelegten Bestätigung des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche, in der Folge kurz AMS, ist zu entnehmen, dass NameKd vom bis Arbeit suchend gemeldet war, ferner vom bis , vom bis , vom bis sowie vom bis .
Ferner bestätigte das AMS, dass NameKd von bis eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes von täglich 18.50 € erhalten hat, ebenso in der Zeit vom bis , vom bis , vom bis , vom bis und vom bis .
Das Finanzamt forderte in der Folge die für NameKd im Zeitraum April 2008 bis Jänner 2009 gewährten Beiträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurück und begründete die Rückforderung damit, dass sich die volljährige Tochter NameKd seit März 2008 nicht in Berufsausbildung befindet, sondern seit eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bezieht, weshalb ab April 2008 kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw. berufen und eingewendet, sie könne diesen Rückforderungsbetrag nicht bezahlen, weil sie selber finanzielle Probleme habe. Sie habe das Finanzamt telefonisch und durch mehrmalige Bestätigung vom AMS über den Kurs der Tochter informiert. Sie habe eine Mitteilung des Finanzamtes erhalten, wonach die Tochter NameKd bis Jänner 2009 Familienbeihilfe erhalte. Die Tochter sei zu 50 % behindert und habe auch Behinderung.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Magistrates der Stadt Wien, wonach sich NameKd von bis als Patientin ohne Unterbrechung in stationärer Pflege des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien befunden hat.
Einer weiteren Bestätigung des AMS ist zu entnehmen, dass NameKd in der Zeit vom bis laufend als Arbeit suchend vorgemerkt war.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte begründend aus, dass NameKd neben der Vormerkung als Arbeitssuchende Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen hat. Daher bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Bw. wandte sich mit einem neuerlichen Schreiben an das Finanzamt und brachte vor, die Bw. (gemeint: NameKd ) absolviere beim BBRZ Wien eine berufliche Qualifizierung, die voraussichtlich am abgeschlossen sein werde. Diese Ausbildung sei zwar nicht mit einer Lehrabschlussprüfung verbunden, doch seien ihre Inhalte vor allem im theoretischen Teil jener eines Lehrberufes zumindest gleichzuhalten. Die Fähigkeiten und Kenntnisse, die darin erworben würden, seien jener einer Lehrlingsausbildung gleichwertig, wenn nicht sogar höher einzuschätzen. Die Tochter der Bw. sei der Annahme gewesen, dass sie vom AMS in einen Kurs mit Lehrabschlussprüfung eingeteilt worden sei. Diese Berufsausbildung berechtige zum Bezug der Familienbeihilfe, weshalb ersucht werde, von einer allfälligen Rückforderung abzusehen.
Das BBRZ führte über Anfrage des Finanzamtes aus, NameKd habe von bis die Maßnahme Berufspraktische Qualifizierung besucht, welche vorzeitig aus medizinischen Gründen beendet werden musste. Die Maßnahme werde als Ganztageskurs geführt, d.h. von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16:00 und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr. Die Berufspraktische Qualifizierung habe die berufliche Integration im Bereich Verkauf zum Ziel. NameKd erwerbe mit Ende der Qualifizierung keinen Lehrabschluss als Einzelhandelskauffrau, wobei jedoch bei Nachweis entsprechender adäquater Praxiszeiten (genaues Ausmaß sowie Anerkennung dieser obliege der Wirtschaftskammer) die Ablegung der Lehrabschlussprüfung als Einzelhandelskauffrau möglich sei.
Die Bw. legte weiters eine Kursbesuchsbestätigung der BBRZ REHA Gesellschaft m.b.H. vor, gemäß welcher NameKd vom bis die Maßnahme Berufspraktische Qualifizierung besucht habe, welche vorzeitig aus medizinischen Gründen habe beendet werden müssen. NameKd habe erneut nach erfolgter Genesung am mit der Maßnahme Berufspraktische Qualifizierung begonnen, welche voraussichtlich am enden werde. Im Rahmen der Berufspraktischen Qualifizierung werden festgelegte Lehrinhalte (allgemeine schulische Fertigkeiten als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab- bzw. nachgefragte Fähigkeiten) in einer regelmäßigen Schulungs- bzw. Kursorganisation systemisch vermittelt und die Kenntnis des Lehrstoffes durch abzulegende Prüfungen evaluiert. Die BBRZ REHA Gesellschaft m.b.H. vermeinte, dass die von NameKd besuchte Berufspraktische Qualifizierung die wesentlichen Kriterien einer Berufsausbildung gemäß § 2 Familienlastenausgleichsgesetz erfülle, wobei auf das Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , 2007/15/0050 verwiesen wurde.
Laut Leistungskatalog der BBRZ REHA Gesellschaft m.b.H. vom können im Rahmen der vielfältigen Möglichkeiten der REHA-Ausbildungen im BBRZ Bewältigungsstrategien weiter erprobt und weiterentwickelt werden. Die Anforderungen an Ausdauer, Konsequenz und Eigenverantwortung steigen und damit treten manche Problemlagen der TeilnehmerInnen deutlicher zu Tage. Dementsprechend sind REHA-Ausbildungen Bildungsangebote mit begleitenden angemessenen Unterstützungsstrukturen. Neben der fachlich-inhaltlichen Ausbildung erhalten die TeilnehmerInnen begleitende Angebote, die sich nach individuellen Problemlagen richten. Ziel ist es, die Basis dafür zu schaffen, dass höchstmögliche Partizipation am Erwerbsleben vor dem Hintergrund der Anforderungen an eigenverantwortliche Bewältigungsstrategien nach dem Austritt aus dem BBRZ erreicht wird. Unter Bedachtnahme der aktuellen Anforderungen am Arbeitsmarkt sowie der individuellen Bedürfnisse der Teilnehmerinnen kann jede Ausbildung inhaltlich modifiziert, erweitert oder variiert werden. Unter dem Punkt Individualisierte Ausbildungen, Unterpunkt BPQ - Berufspraktische Qualifizierung wird ausgeführt, "Einsatzgebiete/Tätigkeitsbeschreibungen - Gemäß individuellem REHA-Plan im niederschwelligen Dienstleistungsbereich, z.B. Verkaufsberatung, Ausbildungsinhalte - Je nach REHA-Plan - Je nach individueller Zielsetzung".
NameKd hat im Zeitraum April 2008 bis Jänner 2009 folgende Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes bzw. laut Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse Krankengeld wie bezogen:
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Tage | Beihilfe | Krankengeld | Summe | |
Apr.08 | 30 |
€ 555,00 |
€ 555,00 | |
Mai.08 | 31 |
€ 573,50 |
€ 573,50 | |
Jun.08 | 30 |
€ 555,00 |
€ 555,00 | |
Jul.08 | 31 |
€ 573,50 |
€ 573,50 | |
Aug.08 | 30 |
€ 555,00 | € 18,50 |
€ 573,50 |
Sep.08 | 14 |
€ 259,00 | € 37,00 |
€ 296,00 |
Okt.08 | 30 |
€ 555,00 |
€ 555,00 | |
Nov.08 |
€ 0,00 |
€ 0,00 | ||
Dez.08 | 31 |
€ 573,50 |
€ 573,50 | |
Jän.09 | 31 |
€ 0,00 | € 573,50 |
€ 573,50 |
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f) FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht.
Strittig ist gegenständlich, ob die vom AMS gewährte Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes die Bw. vom Bezug der Familienbeihilfe für ihre Tochter NameKd gemäß § 2 Abs. 1 lit. f) FLAG ausschließt oder ob die Familienbeihilfe für die Tochter gebührt, weil sich diese in einer "Berufsausbildung" gemäß § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG befindet.
Gemäß Arbeitsmarktservicegesetz idF BGBl. I Nr. 71/2005 (AMSG) wurden im zweiten Abschnitt, Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes, folgende Regelungen getroffen:
Ist gemäß § 35 Abs. 1 AMSG Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- und Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z 2), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).
Gemäß § 35 Abs. 2 AMSG vermindert sich die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen.
Gemäß § 35 Abs. 3 AMSG gelten für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes die §§ 40 bis 43 und 51 Abs. 4 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten.
Gemäß § 36 Abs. 1 AMSG gebührt das Krankengeld für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe der letzten Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.
Gemäß § 36 Abs. 3 AMSG gebührt Beziehern einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, die während des Bezuges dieser Leistung erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, wenn sie in den ersten drei Tagen auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen kein Krankengeld erhalten, die bisher bezogene Leistung für diese Zeit.
Gemäß im Internet abrufbaren Informationen des Arbeitsmarktservice Österreich bzw. Wien werden Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes an Arbeitslose gewährt für arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt beitragen. In besonderen Fällen können auch Beschäftigte, deren Einkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, gefördert werden. Der Tagsatz beträgt mindestens 18.50 € für Teilnehmerinnen ab dem 19. Lebensjahr bei einer Anzahl von 25 und mehr Maßnahmenstunden. Durch diese Beihilfe wird während der Qualifizierungs- und Berufsorientierungsmaßnahmen die finanzielle Existenz gesichert.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den Anforderungen des Arbeitsmarktservices ist also der Besuch entsprechender Maßnahmen im Ausmaß von 25 und mehr Stunden erforderlich, um eine Anspruchsberechtigung für die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes zu erlangen. Mit dieser Beihilfe werden die Lebenshaltungskosten im Wesentlichen abgedeckt. So betragen zB die Regelbedarfssätze für die Kalenderjahre 2008 und 2009 für die entsprechende Altersgruppe 474,00 € bzw. 491 €.
Da die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nur beim Besuch entsprechender Maßnahmen gewährt wird, die in Zusammenhang mit einer Aus- bzw. Fortbildung bzw. als Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme anzusehen sind, ist in diesem Fall nicht von einer Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG auszugehen, sondern ist § 2 Abs. 1 lit. f) FLAG vielmehr als lex specialis anzusehen, die jene Fälle einer Vorbereitung auf die Eingliederung in das Erwerbsleben abdeckt, für welche das Arbeitsmarktservice eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt.
Eine Vergleichbarkeit mit einer Lehre ist nicht gegeben. Verkäuferinnen bzw. Einzelhandelskauffrauen werden in einer dreijährigen Lehrzeit nach dem Berufsausbildungsgesetz ausgebildet, wobei vielfach im Verkauf ungelernte Arbeitnehmer angelernt und eingesetzt werden. Die Anlernzeit für derartige ungelernte Arbeitskräfte beträgt je nach Einsatzbereich zwischen mehreren Wochen bis zu sechs Monaten (vgl. 10 Ob S 186/06k). Der Besuch eines sechsmonatigen Kurses ohne Lehrabschluss ist mit einer dreijährigen Lehre nicht vergleichbar. Eine erfolgreiche "berufliche Integration im Bereich Verkauf" setzt eine Lehre auch nicht voraus.
Das von der BBRZ REHA Gesellschaft m.b.H. zitierte Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , 2007/15/0050, hatte einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. In dem vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Fall hatte die Tochter der Beschwerdeführerin an einer Schule in Bosnien und Herzegowina Prüfungen als außerordentliche Schülerin abgelegt. Dafür wurde keine Beihilfe zur Deckung des Lebenshaltes gewährt wurde.
Zu prüfen ist sohin, ob die Tochter der Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeit suchend vorgemerkt war und keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG erhalten hat.
Für das Jahr 2008 galt Folgendes:
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG idF BGBl. II Nr. 359/2007 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 26,80 €, insgesamt jedoch von höchstens 349,01 € gebührt.
NameKd war im Jahr 2008 im September an 20 Tagen Arbeit suchend vorgemerkt und hat eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bzw. aufgrund der Versicherung wegen der von ihr besuchten Maßnahme Krankengeld in Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bezogen. Sie hat insgesamt einen Betrag 296,00 € erhalten. Diese Leistungen lagen unter der Geringfügigkeitsgrenze.
Im Monat November war NameKd Arbeit suchend vorgemerkt und hat keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bezogen.
Da in diesen beiden Monaten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe erfüllt waren, konnte der Berufung hinsichtlich dieser Monate Folge gegeben werden, und war der Rückforderungsbescheid daher für diese Monate aufzuheben.
In den übrigen Monaten hat NameKd jeweils eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von 555,00 € bzw. 573,50 € bezogen. Diese Leistungen liegen über der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb die Berufung hinsichtlich der übrigen Monate abzuweisen war.
Für das Jahr 2009 gilt Folgendes:
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG idF BGBl. II Nr. 346/2008 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 27,47 €, insgesamt jedoch von höchstens 357,74 € gebührt.
NameKd hat im Jänner 2009 eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sowie Krankengeld in Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bezogen, weil sie sich in dieser Zeit in stationärer Pflege des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien befunden hat. Die Leistungen haben insgesamt 573,50 € betragen und lagen somit über der Geringfügigkeitsgrenze.
Die Berufung war daher auch hinsichtlich dieses Monates abzuweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 35 AMSG, Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994 § 36 AMSG, Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994 § 5 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 § 5 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 |
Verweise | OGH, 10ob S186/06k VwGH, 2007/15/0050 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at