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Elektronische Überwachung und Dokumentation der Handlungsanleitung für das Personal; Versperren der Eingangstür in der Nacht als Freiheitsbeschränkung
iFamZ 2015/189
LG Salzburg , 21 R 212/15w
Das Versperren des Eingangstores mit der Wirkung, dass damit der Bewohner am Verlassen der Einrichtung gehindert wird, ist – unabhängig von der Tageszeit – grundsätzlich als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren, auch wenn der OGH in 8 Ob 121/06m im Versperrthalten der Eingangstür (bei einer Krankenanstalt) bloß in der Nacht keine unzulässige Freiheitsbeschränkung erblicken konnte.
Der Einsatz einer elektronischen Überwachungsanlage stellt für sich noch keine Freiheitsbeschränkung dar. Eine mangelhafte Dokumentation aber, dass bei Auslösung eines Alarmsignals keine Anordnung des Zurückbringens bestehe, geht zulasten der Einrichtung. Demnach ist im Zweifel vom Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung auszugehen. Es ist Sache der Einrichtung, darzulegen, dass die elektronische Überwachung nur den Zweck hat, Alarm auszulösen, falls der betroffene Bewohner sein Zimmer bzw die Einrichtung verlässt, und er beim Verlassen nur registriert oder begleitet, nicht jedoch am Verlassen gehindert wird.
Die Einordnung einer Maßnahme in die Kategorie der Freiheitsbeschränkung sagt noch nichts über deren Zulässigkeit aus; vielmehr ist dann die rechtliche Fallprüfung anhand des (Gefahrenprognose, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Interessenabwägung, Subsidiaritätsprüfung) sowie der