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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.05.2011, RV/3580-W/10

Alleinerzieherabsetzbetrag an den tatsächlichen Bezug von Familienbeihilfe geknüpft


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Miterledigte GZ:
RV/3579-W/10
RV/3578-W/10
RV/3577-W/10
RV/3576-W/10

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Abweisung des Antrages auf Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2004, gegen die Bescheide vom betreffend Abweisung der Anträge auf Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie gegen den Bescheid vom betreffend Abweisung des Antrages auf Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2009, entschieden:

Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Abweisung der Anträge auf Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 2004, 2006, 2007 und 2009 werden als unbegründet abgewiesen.

Diese Bescheide bleiben unverändert.

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2005 wird Folge gegeben.

Dieser Bescheid wird abgeändert.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag wird für das Jahr 2005 in Höhe von 494,00 Euro erstattet.

Entscheidungsgründe

Mit Eingaben vom bzw. stellte der Berufungswerber (Familienstand: ledig, 1 Kind) Anträge auf Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages für die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007 und 2009.

Mit Bescheiden vom , bzw. wies das Finanzamt die Anträge mit der Begründung ab, der Alleinerzieherabsetzbetrag stehe nur dann zu, wenn der Alleinerzieher im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gegen die oben angeführten Bescheide erhob der Berufungswerber Berufungen mit der Begründung, er habe Anspruch auf Familienbeihilfe für seine Tochter T (geboren im September 1988). Es stehe ihm daher für die betreffenden Jahre auch der Alleinerzieherabsetzbetrag zu.

Die Mutter von T lebe in Frankreich. Er finanziere den Lebensunterhalt seiner Tochter. Er habe jedoch Familienbeihilfe für mehrere Jahre nicht erhalten, da er keinen Antrag gestellt habe.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab. Es führte in der Begründung aus, der Berufungswerber habe für seine Tochter T im Jahr 2004 nur für 2 Monate Familienbeihilfe bezogen. In den Jahren 2005 und 2006 habe er keine Familienbeihilfe bezogen. Im Jahr 2007 habe der Berufungswerber nur für 3 Monate, im Jahr 2009 nur für 2 Monate Familienbeihilfe bezogen.

Gegen die Berufungsvorentscheidungen stellte der Berufungswerber Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er führte in der Begründung aus, er habe gemäß § 2 Abs. 1 und 8 FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe, da er im Bundesgebiet einen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe.

Nach den elektronisch gespeicherten Familienbeihilfendaten wurde dem Berufungswerber in den Berufungsjahren 2004, 2005, 2006, 2007 und 2009 für folgende Zeiträume Familienbeihilfe gewährt:

- Jänner und Februar 2004,

- von Dezember 2004 bis Oktober 2005 (nachträglich zuerkannt mit Berufungsvorentscheidung vom ),

- von Oktober 2007 bis Februar 2009,

- November und Dezember 2009.

Für das (nicht mit Berufung angefochtene) Jahr 2008 wurde dem Berufungswerber sowohl Familienbeihilfe für 12 Monate ausbezahlt als auch der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von 494,00 Euro zuerkannt.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Nach § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

Gemäß § 106 Abs. 3 EStG 1988 ist (Ehe-)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu.

Nach der klaren Regelung des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 hat der Alleinerzieherabsetzbetrag ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 zur Voraussetzung. Ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 ist aber nur im Falle des tatsächlichen Familienbeihilfenbezuges durch den Steuerpflichtigen während mehr als sechs Monaten im Kalenderjahr gegeben. Die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist somit an den tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe geknüpft (vgl. ; ; ).

Im gegenständlichen Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages nur für das Berufungsjahr 2005, für welches dem Berufungswerber nachträglich (mit Berufungsvorentscheidung vom ) für zehn Monate Familienbeihilfe zuerkannt wurde, erfüllt.

Für die Berufungsjahre 2004, 2006, 2007 und 2009 wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag hingegen vom Finanzamt zu Recht nicht gewährt, da der Berufungswerber in den Jahren 2004 und 2007 nur jeweils für drei Monate, im Jahr 2009 nur für vier Monate und im Jahr 2006 keine Familienbeihilfe bezog.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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