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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.11.2006, RV/3690-W/02

Betriebsausgaben/Werbungskosten eines Bildungsmanagers/Lehrers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Y vom betreffend Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000, nach am durchgeführter Berufungsverhandlung, entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die jeweils festgesetzte Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

1.) Gegenstand und Ablauf des Verfahrens sowie Allgemeines:

Der Berufungswerber (Bw) erzielte in allen Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als AHS-Lehrer in A sowie in den Streitjahren 1995 bis 1998 - dem Grunde nach unstrittig - Einkünfte aus selbständiger Arbeit; die Einkünfte des Bw aus selbständiger Arbeit in den Streitjahren 1999 und 2000 sind schon dem Grunde nach strittig.

Der Bw erklärte für die Streitjahre folgende Werbungskosten (WK) aus nichtselbständiger Arbeit (nsA) sowie Einnahmen, Betriebsausgaben und Einkünfte aus selbständiger Arbeit:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1995
1996
1997
1998
1999
2000
Einnahmen
160.000,00
180.000,00
180.000,00
180.000,00
0,00
0,00
abzügl.Ausgaben
-66.188,44
-113.222,63
-107.270,89
-139.853,54
-116.480,90
-99.156,08
Eink.aus selb.Arbeit
93.811,56
66.777,37
72.729,11
40.146,46
-116.480,90
-99.156,08
WK aus nsA
17.666,40
16.576,90
23.493,60
26.037,01
41.568,30
27.674,60

Mit Schreiben vom ersuchte der Bw um Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales für alle Streitjahre (ESt-Akt Bl 1f/2000; Anm: Der nunmehr zu behandelnden Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2000 vom war ein Berufungsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom vorausgegangen, in dem es u.a. um die Anerkennung des großen Pendlerpauschales gegangen war. Formal ist dieses Berufungsverfahren durch einen Bescheid des Finanzamtes Y vom , UFS-Akt Bl 26, infolge Berufungszurücknahme beendet. Nunmehr ist unstrittig, dass das sogenannte große Pendlerpauschale für alle Streitjahre anzuerkennen ist.)

Das Finanzamt Y erließ nach einer - in den Jahren 2001 und 2002 durchgeführten - Außenprüfung, bei der die jetzt anhängigen Streitpunkte aufgegriffen worden sind (Prüfungsbericht: ESt-Akt Dauerbelege Bl 9ff) - zum Teil in wiederaufgenommenen Verfahren - die angefochtenen, mit datierten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000, in denen folgende Einkünfte aus selbständiger Arbeit (1996 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezeichnet) und Werbungskosten in folgender Zusammensetzung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wurden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1995
1996
1997
1998
1999
2000
Einkünfte aus selbst.Arbeit
111.937
120.268
110.356
98.159
0
0
Werbungskosten aus nsA:
Pendlerpauschale
28.800
28.800
28.800
28.800
28.800
28.800
sonstige Werbungskosten
1.353
1.945
400
1.722
1.170
(Auffüllg. auf) WK-Pausch
1.800
447
1.400
78
630
WK-Summe
30.600
30.600
30.745
30.600
30.600
30.600

Die sonstigen Werbungskosten (d.h. ohne Pendlerpauschale) - zumeist auf das jährliche Werbungskostenpauschale iHv 1.800 öS aufgefüllt - wurden laut Tz 24 im Prüfungsbericht wie folgt gekürzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
WK-Kategorie *)
1995
1996
1997
1998
1999
2000
Arbeitsmittel
6.843,90
9.089,70
8.707,30
12.246,51
14.635,20
9.167,70
Fachliteratur
632,00
1.896,00
2.686,30
2.239,00
3.717,00
1.231,80
Gesundheitsbehelf
420,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
Sonderausgaben
1.088,00 **)
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
Fortbildung
4.830,00
0,00
750,00
785,00
403,00
6.376,00
Reisekosten
4.940,50
0,00
3.058,00
4.825,00
5.106,00
0,00
Fahrtkosten
0,00
4.238,00
6.347,00
5.541,50
15.985,50
9.729,50
Kürzungssumme
18.754,40
15.223,70
21.548,60
25.637,01
39.846,70
26.505,00

*) Bezeichnung der Werbungskategorien laut Beilagen zu den Steuererklärungen

**) Laut Aktenlage (ESt-Akt Bl 8, 16f/1995) hat der Bw bereits selbst die zunächst auf einer Beilage zur Steuererklärung ermittelten Werbungskosten des Jahres 1995 um 1.088 öS Kirchenbeitrag (Sonderausgabe) von 18.754,40 öS auf 17.666,40 öS gekürzt und den Kirchenbeitrag auf der letzten Seite des Steuererklärungsformulares eingetragen, sodass die Kürzung laut Tz 24 für 1995 dementsprechend auch nur 17.666,40 öS betragen dürfte. => Beide Varianten führten aber zum gleichen Ergebnis von WK iHv Null (= 1.800 öS WK-Pauschale laut angefochtenem Bescheid).

Der Bw erhob mit Schreiben vom (ESt-Akt Bl 59f, Postaufgabe ) unter dem Betreff "Veranlagungsbescheid(e) vom betreffend 1995. 1996, 1997, 1998, 1999, 2000 ..." Berufung gemäß § 243 BAO gegen den "Bescheid vom , mit dem die Einkommensteuer für 1996, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 festgesetzt wurde".

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid wesentlich von der eingereichten Steuererklärung abweiche. Die Bescheidbegründung beziehe sich auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO, der eine Wiederaufnahme eines Verfahrens von Amts wegen in Fällen zulässig mache, in denen Tatsachen und Beweismittel neu hervorkämen. Alle Angaben über Einnahmen und Ausgaben seien dem Finanzamt seit 1995 bekannt gewesen. Die Richtigkeit der Angaben sei von der Betriebsprüferin unter Beisein des Finanzamtsvorstandes bestätigt worden. Die Berufung richte sich des weiteren gegen die Nicht- und teilweise Anerkennung von Werbungskosten als Selbständiger und Nichtselbständiger (es folgt eine Aufzählung von Ausgabenkategorien). Die Berufung richte sich des weiteren gegen die Streichung sämtlicher Ausgaben der Selbständigentätigkeit für 1999 und 2000. Der Bw ersuche neuerlich um erklärungsgemäße Veranlagung Er stelle daher den Antrag, die Einkommensteuer 1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000 unter Zugrundelegung der jeweils abgegebenen Steuererklärung rechtskonform neu festzusetzen. Für den Fall der Erledigung der Berufung durch einen Berufungssenat der Abgabenbehörde zweiter Instanz werde gemäß § 284 Abs 1 BAO der Antrag auf durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Die damalige Berufungsbehörde erließ an den Bw einen mit datierten Bescheid (Mängelbehebungsauftrag iSd § 275 BAO); es fehle "gemäß § 250 Abs 1 lit a bis d BAO eine Begründung (lit d), weswegen die Ausgabenpositionen abzugsfähig" seien; außerdem sei aus den Berufungsausführungen nicht eindeutig ersichtlich, ob nur gegen die Einkommensteuerbescheide oder auch gegen die Wiederaufnahmebescheide - es handle sich hiebei um jeweils getrennte Bescheide, die auch getrennt anfechtbar seien - berufen werde; es wurde der Auftrag zur Behebung der Mängel bis zum aufgetragen, ansonsten die Berufung als zurückgenommen gelte (UFS-Akt Bl 52f).

Der Bw führte in Schriftsätzen vom (zu jedem Streitjahr einer; UFS-Akt Bl 55ff; Bl 77: Postaufgabe und somit innerhalb der von der damaligen Berufungsbehörde gesetzten Mängelbehebungsfrist) zunächst jeweils aus, dass ihm kein Schriftstück mit der Bezeichnung "Wiederaufnahmebescheid" zugegangen sei und es ihm daher nicht möglich sei, dagegen zu berufen.

An dieser Stelle wird von der nunmehrigen Berufungsbehörde festgehalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt aus folgenden Gründen keine unbehobenen Mängel und keine zu spät behobenen Mängel der ggstdl Berufung vorliegen, sodass über diese meritorisch (dh materiell bzw in der Sache und nicht formell) zu entscheiden ist:

§ 250 Abs 1 BAO normiert: "Die Berufung muß enthalten:a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;d) eine Begründung."

Wenn eine Berufung sich gegen mehrere Bescheide richtet, so ist § 250 Abs 1 lit a bis d BAO hinsichtlich jedes angefochtenen Bescheides zu erfüllen, was im gegenständlichen Fall auch erfüllt ist.

Die Einkommensteuer des Bw war für 1995 bereits mit Bescheid vom (UFS-Akt Bl 4ff), für 1996 bereits mit Bescheid vom (UFS-Akt Bl 10ff), für 1997 bereits mit Bescheid vom (UFS-Akt Bl 15ff), für 1998 bereits mit Bescheid vom (UFS-Akt Bl 19ff) und für 1999 bereits mit Bescheid vom (UFS-Akt Bl 23ff) festgesetzt worden. Um die Rechtskraft dieser Bescheide zu durchbrechen und damit die Erlassung der angefochtenen (Sach-)Bescheide für die Jahre 1995 bis 1999 zu ermöglichen, wurden - zusätzlich zu den Sachbescheiden - mit datierte Bescheide gemäß § 303 Abs 4 BAO zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1995 (UFS-Akt Bl 9), Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1996 (UFS-Akt Bl 14), Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1997 (UFS-Akt Bl 18), Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1998 (UFS-Akt Bl 22), Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1999 (UFS-Akt Bl 27) erlassen und - ungünstigerweise EDV-mäßig vorgegeben - jeweils als EINKOMMENSTEUERBESCHEID bezeichnet, obwohl für derartige, die Wiederaufnahme von Verfahren verfügende (bzw bewilligende) Bescheide in der Literatur (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, Anm 11 zu § 307 BAO; Ritz, BAO3, § 307 Tz 1ff) die Bezeichnung als Wiederaufnahmebescheid oder Wiederaufnahmsbescheid üblich ist. Für die Beurteilung, ob es sich bei einem Bescheid um einen Sachbescheid - dh ggstl um einen Abgabenbescheid (auch: Veranlagungsbescheid), der gemäß § 198 BAO die Abgabe (Einkommensteuer für ein bestimmtes Jahr) festsetzt - oder aber um einen Verfahrensbescheid - dh ggstdl um einen Bescheid, der gemäß § 303 Abs 4 BAO die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für ein bestimmtes Jahr verfügt - handelt, ist sein Spruch und nicht seine Bezeichnung entscheidend. Auch wenn hinsichtlich eines bestimmten Jahres - wie ggstdl für 1995 bis 1999 - jeweils zwei, mit datierte Bescheide ergangen sind, die beide mit EINKOMMENSTEUERBESCHEID bezeichnet sind, so kann jeweils der eine wegen seines Spruches ("Das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr ... wird gem. § 303 (4) BAO wiederaufgenommen.") als Wiederaufnahmebescheid (Verfahrensbescheid) identifiziert werden und der andere wegen seines Spruches ("Die Einkommensteuer wird für das Jahr ... festgesetzt mit ...") als Sachbescheid (Abgabenbescheid) identifiziert werden.

Nach Ansicht der nunmehrigen Berufungsbehörde sind bereits durch die diesbezüglichen Formulierungen der Berufungsschrift vom (arg: "Betreff: Veranlagungsbescheide(e) vom ..." und "... gegen den Bescheid vom , mit dem die Einkommensteuer für 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 festgesetzt wurde.") die Anfechtungsobjekte eindeutig bezeichnet und es handelt sich hierbei um die Einkommensteuer(sach)bescheide für 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 vom , welche Abgabenbescheide gemäß § 198 BAO darstellen, mit denen eben die Einkommensteuer für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 festgesetzt wurde. Der zitierte Wortlaut der Bezeichnung der angefochtenen Bescheide in der Berufungsschrift läßt keinen Spielraum für eine Interpretation, wonach es sich dabei um die Bescheide vom zur Verfügung der Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1995 bis 1999 handeln könnte. Damit war bereits durch die Berufungsschrift § 250 Abs 1 lit a BAO erfüllt.

Auf den Wiederaufnahmebescheiden für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 befindet sich jeweils folgende Begründung: Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen. Tatsächlich befindet sich in den angefochtenen Abgabenbescheiden (Sachbescheiden) für die Jahre 1995 bis 1999 (UFS-Akt Bl 32ff, 35ff, 39ff, 42ff, 46ff) keine Begründung, die die Abweichungen von den eingereichten Steuererklärungen auf eine formal dem § 93 Abs 3 lit a BAO entsprechende Weise erklären würde, dh entweder mit Ausführungen innerhalb der Bescheidausfertigung oder - im Sinne von § 245 Abs 1 Satz 2 BAO - durch den Verweis auf ein anderes, die Begründung enthaltendes Schriftstück (zB Prüfungsbericht). Der letzte Satz der zuvor zitierten Begründung in den Wiederaufnahmebescheiden hinsichtlich 1995 bis 1999 erscheint zwar inhaltlich als Begründung der Sachbescheide gemeint; § 93 Abs 3 lit a BAO fordert formal aber die Begründung innerhalb jedes Sachbescheides (arg: "Der Bescheid hat ferner zu enthalten ...") bzw iVm § 245 Abs 1 Satz 2 BAO innerhalb des Sachbescheides die Ankündigung von (= den Verweis auf) die zusätzliche Begründung. Derartige Begründungsmängel sind aber durch eine entsprechende Begründung in der Berufungsentscheidung sanierbar, da die Berufungsbehörde gemäß § 289 Abs 2 Satz 2 BAO berechtigt ist, "sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen...." Indem der Bw am Anfang der Begründung der Berufungsschrift auf die Bescheidbegründung zur Wiederaufnahme des Verfahrens eingeht, ist daraus zu schließen, dass ihm die Bescheide vom zur Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1995 bis 1999 tatsächlich zugekommen sind. Hingegen sind die Ausführungen des Bw in den Schriftsätzen vom , wonach ihm kein Schriftstück mit der Bezeichnung "Wiederaufnahmebescheid" zugekommen sei, durch die - bereits erläuterte - ungünstige Bezeichnung der Wiederaufnahmebescheide zu erklären.

Auf dem angefochtenen Abgabenbescheid (Sachbescheid) für das Jahr 2000 (UFS-Akt Bl 28ff) befindet sich ein - als Begründung für die Abweichungen von der Steuererklärung gemäß § 93 Abs 3 lit a iVm § 245 Abs 1 Satz 2 BAO ausreichender - Verweis auf den Prüfungsbericht: Die Veranlagung (Anm: das ist die Abgabenfestsetzung für ein Jahr) erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.

Indem der Bw in der Berufungsschrift vom unter Anfechtung der Nicht- bzw nur teilweisen Anerkennung von Werbungskosten als Selbständiger und Nichtselbständiger sowie der Streichung sämtlicher Ausgaben der Selbständigentätigkeit für 1999 und 2000 das Begehren nach erklärungsgemäßer Veranlagung stellte, lagen auch die beiden notwendigen Berufungsbestandteile gemäß § 250 Abs 1 lit b und c mit der Berufungsschrift hinsichtlich der Einkommensteuer(sach)bescheide für die Jahre 1995 bis 2000 vor.

In den o.a. Schriftsätzen des Bw vom mit Postaufgabe und somit innerhalb der im Bescheid vom gesetzten Mängelbehebungsfrist brachte der Bw zur lit d zunächst jeweils zur Begründung vor, dass die Niederschrift des Prüfungsverfahrens in einigen Teilen Mängel aufweise, welche in teils nicht rechtskonformer Auslegung des Steuerrechtes, unkorrekten Zahlenangaben, subjektiver Interpretationen und Nichtbeachtung bzw Berücksichtigung klärender, mündlicher Informationen seitens des Bw bestünden.

Diese generalisierenden Vorbringen lassen keine konkreten Angriffspunkte für eine behauptete Rechtswidrigkeit erkennen und wären daher - für sich genommen - nicht zur § 250 Abs 1 lit d BAO entsprechenden Ausführung der Berufung geeignet. Die in weiterer Folge zu einzelnen Textziffern des Prüfungsberichtes geäußerten konkreten Vorbringen gehen über den (sinngemäß zusammenzufassenden) generellen Vorwurf der Unrichtigkeit hinaus, weshalb sie eine geeignete Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO darstellen (vgl auch Ritz, BAO3, § 250 Tz 14f), auf die in der vorliegenden Berufungsentscheidung auch inhaltlich eingegangen werden kann. Nicht jedes der konkreten Vorbringen betrifft alle Streitjahre, aber es wird für jedes Streitjahr zumindest ein (bzw tatsächlich mehrere) Vorbringen zu Begründung erstattet, sodass hinsichtlich aller angefochtenen Einkommensteuer(sach)bescheide für die Jahre 1995 bis 2000 rechtzeitig innerhalb der Mängelbehebungsfrist § 250 Abs 1 lit d BAO erfüllt worden ist.

Konkret brachte der Bw zu Textziffern (Tz) im Betriebsprüfungsbericht begründend vor:

  • (betr 1995 bis 1998; zu Tz 11) Die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sei ordnungsgemäß, EDV-unterstützt erfolgt. Die sachliche Richtigkeit aller Belege sei von der Betriebsprüferin unter Beisein des Gruppenleiters am und nochmals am unter Beisein des Finanzamtsvorstandes bestätigt worden.

  • (betr 1995 bis 1998; zu Tz 13) Das Arbeitszimmer sei vom Erhebungsorgan des Finanzamtes bei der Identitätsprüfung am aufgenommen und die technische Ausstattung vermerkt worden. Die Betriebsprüferin habe während der Außenprüfung am das Arbeitszimmer begutachtet und anhand der Aufzeichnungen die Richtigkeit der Angaben festgestellt. Computer, Drucker, Scanner, Schneidegerät, Kopierer, Tonüberspieleinrichtung, Druckmaterial, Arbeitstische, Lagerung umfangreicher beruflicher Unterlagen (VwGH-Erkenntnis 88/14/0204)Das Arbeitszimmer sei anzuerkennen mit Verweis auf (gleichen Rechtssatz wie 10): "Eine verfassungskonforme Interpretation des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 ergibt, dass jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, der Mittelpunkt iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen ist...."Der Mittelpunkt der Tätigkeit (Betriebsbezeichnung) liege in zeitlicher Hinsicht bei weit mehr als 50% im Arbeitszimmer, da Planung, Aufbereitung der Programme und Druckvorlagen, Erstellung von Hilfsmitteln (Seminarmaterialien, Tonträger, Ausstellungen, Dokumentationen), Führung der Aufzeichnungen von Betriebsbezeichnung und Gestaltung der Werbemittel computerunterstützt durchgeführt würden.

  • (betr 1995 bis 1998; zu Tz 14) Das vorgelegte Fahrtenbuch entspreche § 26 EStG. Es seien sowohl Ausgangsort, Zielort, Kilometerangabe, Datum, Zweck und sogar erläuternde Bemerkungen eingetragen. Das Fahrtenbuch sei seit 1995 jährlich dem Finanzamt vorgelegt und nie beanstandet worden. Die Streichung der Fahrtkosten wäre selbst bei nicht vorgelegtem Fahrenbuch nicht rechtens. Verweis auf Rechtssatz (6) zu : "Hat der Abgabenpflichtige im Ermittlungszeitraum kein Fahrtenbuch geführt, so hat die Abgabenbehörde den betrieblich veranlaßten Teil der Kraftfahrzeugkosten gemäß § 184 BAO zu schätzen."

  • (betr 1995 bis 1998; zu Tz 15) Spenden seien als Sonderausgaben absetzbar. Eine Trägerliste werde jährlich vom Finanzministerium veröffentlicht.

  • (betr 1995 bis 1998; zu Tz 15) d sei eine reine Fachzeitschrift für Tanz, deren Inhalte für die Verfassung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet würden und die Beiträge enthalte, die im Unterricht eingesetzt würden.

  • (betr 1995 bis 1998; zu Tz 15) Zu Entlohnung Hilfsdienste: Diese Ausgaben seien als Weichnachtsgeschenke an Hilfspersonen gerichtet gewesen, welche diese steuerfrei entgegennehmen hätten dürfen.

  • (betr 1995 bis 1998; zu Tz 15) Hifi-Anlage diene zum Aufbereiten von Tonträgern für Kurse.

  • (betr 1995 bis 1998; zu Tz 15) Zimmerbrunnen sei Bestandteil der Büroeinrichtung

  • (betr 1995 bis 1998; zu Tz 15) Das Kopiergerät sei 1994, vor der ersten Veranlagung, gekauft worden und auf Hinweis durch das Erhebungsorgan aufgenommen worden.

  • (betr 1995 bis 1998; zu Tz 15) Zu Mikrophon, Sony Mini Disc, ...: Der Beleg sei von der Fa. B irrtümlich auf VaterdesBw. ausgedruckt worden. Nach Bekanntmachung durch die Außenprüfung habe der Bw versucht, den Beleg richtigstellen zu lassen, was jedoch nicht mehr möglich sei, da die Fa. B nicht mehr existiere und das Nachfolgeunternehmen keine Richtigstellung durchführen könne.

  • (betr 1995 bis 1998; zu Tz 15) Zu Sony Mikrophon: Dieses sei vom Bw bei der Fa. B gekauft worden. Warum der sehr schlecht leserliche Computerausdruck auf C laute, wisse er nicht.

  • (betr 1999 und 2000; zu Tz 17) Für 1999 bzw 2000 seien Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit (gemeint wohl: Einnahmen aus selbständiger Arbeit), ausbezahlt im Dezember 2001, erzielt worden. Daher sei eine Streichung der Ausgaben, die sich auf Vermutungen stütze, unzulässig, zumal selbst eine Durchrechnung gemäß § 2 Liebhabereiverordnung ein positives Einkommen ergebe.

  • (betr 1995 bis 2000; zu Tz 19) Die angeführten Positionen seien Arbeitsmittel, die nur für Unterreicht, Schulveranstaltungen sowie Winter- und Sommersportwoche verwendet würden, wobei es unerheblich sei wo diese Gegenstände gekauft würden (Verweis auf Art 7 Abs 1 B-VG, d.h. den Gleichheitsgrundsatz)

  • (betr 1995 bis 2000; zu Tz 20) Keines der angeführten Fachbücher sei ein Lexikon. Es seien fachspezifische Bücher, die für einen qualifizierten und interessanten Unterricht und für Schulveranstaltungen verwendet würden.

  • (betr 1995 bis 2000; zu Tz 22) Der Bw habe den Kirchenbeitrag nie als Werbungskosten geltend gemacht. Dieser Betrag könne daher auch nicht aus den Werbungskosten gestrichen werden.

  • (betr 1995 bis 2000; zu Tz 23) Alle angeführten Fortbildungsausgaben - es handle sich hier nicht um "private Ausflüge" - seien aus eigenen Mitteln finanziert worden, hätten klare Lern- und Bildungsinhalte und würden nicht vom Dienstgeber refundiert.

  • (betr 1995 bis 2000; zu Tz 23) Die Ausgaben für Dienstreisen (Fahrt und Aufenthaltskosten für Sportwochen) seien nur zum Teil als § 26-EStG-Leistungen refundiert worden.

Zum Vorbringen des Bw in Berufungsschrift und Ergänzungen, wonach alle Angaben über Einnahmen und Ausgaben dem Finanzamt seit 1995 bekannt gewesen seien und wonach die Richtigkeit der Angaben von der Betriebsprüferin unter Beisein des Gruppenleiters und unter Beisein des Finanzamtsvorstandes bestätigt worden seien, ist seitens der Berufungsbehörde zu entgegnen:

- Dem Finanzamt waren vor dem Prüfungsbeginn im Jahr 2001 die vom Bw bis dahin gemachten Angaben über Einnahmen und Ausgaben der Streitjahre bekannt. Damit war aber noch nicht der gesamte entscheidungsrelevante Sachverhalt bekannt, denn - wie dem Prüfungsbericht zu entnehmen ist - wurden bei der Prüfung weitere Tatsachen (Sachverhaltselemente) entdeckt, die gegen die vorherige Anerkennung aller erklärten Werbungskosten und Betriebsausgaben sprechen (vgl in diesem Sinne auch die dem Bw mit Schreiben vom vorgehaltene Stellungnahme der Betriebsprüferin, ESt-Akt Bl 61f/2000, auf die der Bw mit Schreiben vom , ESt-Akt Bl 63/2000, mit dem Ersuchen um gesetzeskonforme Abwicklung der Berufung antwortete). Im Übrigen wäre der Umfang der Kenntnis des Sachverhaltes durch das Finanzamt vor Prüfungsbeginn nur bei der Beurteilung der Verfügung der Wiederaufnahme von Belang, dh ob Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Die Wiederaufnahmebescheide sind jedoch nicht angefochten bzw ist zum Einkommensteuerverfahren 2000 kein Wiederaufnahmebescheid ergangen, weil dieses bis zum noch nicht durch einen Abgabenbescheid (Veranlagungsbescheid, Einkommensteuersachbescheid) abgeschlossen war und deshalb nicht wiederaufgenommen werden konnte.

- Die Berufungsbehörde ist gemäß § 289 Abs 2 BAO berechtigt, in ihrer Berufungsentscheidung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener des Finanzamtes zu stellen. Eine Bindung der Berufungsbehörde an die behauptete Bestätigung der Richtigkeit der Angaben des Bw durch den Vorstand des Finanzamtes, die Betriebsprüferin und den Gruppenleiter besteht daher nicht. Es würde aber auch jeder Lebenserfahrung widersprechen, wenn diese Organwalter des Finanzamtes einerseits die Richtigkeit der Angaben des Bw bestätigt hätten und dann einen Prüfungsbericht und Bescheide erstellt hätten, die von den Erklärungen des Bw wesentlich abwichen. (Vgl auch in der - schon zuvor angeführten - Stellungnahme der Betriebsprüferin vom : "Bezüglich der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen ist zu sagen, dass die Höhe der Ausgaben richtig waren, allerdings nicht die Bezeichnung der Ausgaben.Von einer Offenlegung des tatsächlichen Aufwandinhaltes kann daher nicht ausgegangen werden (zB. Angabe: Sportbekleidung; nach Überprüfung des Beleges: Hose, Leibchen und Unterwäsche, etc.)."

Die nunmehrige Berufungsbehörde richtete ein mit datiertes Schreiben (UFS-Akt Bl 176ff, in Hinkunft bezeichnet als: Vorhalt) an den Bw, in welchem aufgrund einer Auswertung des Betriebsprüfungs-Arbeitsbogens für jede Ausgabenposition innerhalb jeder Ausgabenkategorie im Detail angegeben wurde, ob sie erstinstanzlich anerkannt oder nicht anerkannt wurde, und diverse Anmerkungen des Referenten der Berufungsbehörde gemacht wurden (Punkte I. und III.).

Summenmäßige Zusammenfassung dieser Ausgabenpositionen innerhalb jeweils einer Ausgabenkategorie pro Jahr, wobei zur Bezeichnung der Ausgabenkategorien die im bisherigen Verfahren verwendeten Begriffe verwendet wurden mit der Anmerkung, dass im Einkommensteuergesetz einige dieser Begriffe in einem anderen Sinn gebraucht werden:

Ausgabenkategorie "Arbeitsmittel" betr Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
erstinstanzlich nicht anerkannt
öS
erstinstanzlich anerkannt
öS
1995
Summe (=Kürzg.lt.Prüfbericht)
2.246,80
Summe
6.699,40
1996
Summe (=Kürzg.lt.Prüfbericht)
5.055,10
Summe
8.043,90
1997
Summe (=Kürzg.lt.Prüfbericht)
5.126,90
Summe
11.550,30
1998
Summe (=Kürzg.lt.Prüfbericht)
5.251,20
Summe
7.589,10

Ausgabenkategorie "Betriebsausgaben" betr Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
erstinstanzlich nicht anerkannt
öS
erstinstanzlich anerkannt
öS
1995
0,00
Summe
6.311,80
1996
Summe (=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
2.159,00
Summe
993,00
1997
Summe (=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
1.840,15
Summe
13.823,26
1998
Summe (=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
14.560,00
Summe
3.801,00

Ausgabenkategorie "Büro" betr Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
erstinstanzlich nicht anerkannt
öS
erstinstanzlich anerkannt
öS
1995
Summe (=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
8.920,00
Summe
7.481,64
1996
Summe (=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
35.338,23
Summe
14.500,75
1997
Summe (=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
14.543,76
Summe
8.162,12
1998
Summe (=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
13.946,79
Summe
12.364,50

Ausgabenkategorie "Computer" betr Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit:


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Jahr
erstinstanzlich nicht anerkannt
öS
erstinstanzlich anerkannt
öS
1995
0,00
Summe
10.930,80
1996
0,00
Summe
16.621,65
1997
0,00
Summe
18.208,60
1998
Summe (Kürzg.lt.Prüf.ber.)
2.697,75
Summe
37.285,90

Ausgabenkategorie "Entlohnung für Hilfsdienst" betr Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
erstinstanzlich nicht anerkannt
öS
erstinstanzlich anerkannt
öS
1995
Summe (=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
2.128,00
Summe
16.640,00
1996
0,00
Summe
19.573,00
1997
Summe (=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
2.221,00
Summe
17.900,00
1998
Summe (=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
2.238,00
Summe
20.800,00

Ausgabenkategorie "Fahrtkosten" betr Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit:


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Jahr
erstinstanzlich nicht anerkannt
öS
erstinstanzlich anerkannt
öS
1995
Summe (=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
4.830,00
0,00
1996
Summe (=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
10.938,00
0,00
1997
Summe (=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
13.894,80
0,00
1998
Summe (=Kürzg.lt.Prüf.ber.)
19.319,30
0,00

Ausgabenkategorie "Arbeitsmittel" betr Ermittlung der Einkünfte aus nsA:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
erstinstanzlich nicht anerkannt
öS
erstinstanzlich anerkannt
öS
1995
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
6.843,90
0,00
1996
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
9.089,70
Summe
1.353,20
1997
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
8.707,30
Summe
605,00
1998
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
12.246,51
Summe
120,00
1999
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
14.635,20
Summe
811,60
2000
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
9.167,70
Summe
601,60

Ausgabenkategorie "Fachliteratur" betr Ermittlung der Einkünfte aus nsA:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
erstinstanzlich nicht anerkannt
öS
erstinstanzlich anerkannt
öS
1995
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
632,00
0,00
1996
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
1.896,00
0,00
1997
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
2.686,30
Summe
1.140,00
1998
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
2.239,00
0,00
1999
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
3.717,00
Summe
90,00
2000
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
1.231,80
Summe
418,00

Ausgabenkategorie "Fortbildung" betr Ermittlung der Einkünfte aus nsA:


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Jahr
erstinstanzlich nicht anerkannt
öS
erstinstanzlich anerkannt
öS
1995
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
4.830,00
0,00
1997
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
750,00
0,00
1998
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
785,00
0,00
1999
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
403,00
0,00
2000
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
6.376,00
0,00

Ausgabenkategorie "Gesundheitsbehelf" betr Ermittlung der Einkünfte aus nsA:


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Jahr
erstinstanzlich nicht anerkannt
öS
erstinstanzlich anerkannt
öS
1995
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
420,00
0,00

Ausgabenkategorie "Sonderausgaben" betr Ermittlung der Einkünfte aus nsA:


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Jahr
erstinstanzlich nicht anerkannt
öS
erstinstanzlich anerkannt
öS
1997
 
0,00
Summe
200,00
1998
 
0,00
Summe
280,00
1999
 
0,00
Summe
820,00
2000
 
0,00
Summe
150,00

Ausgabenkategorien "Fahrtkosten" und "Reisekosten" betr Ermittlung der Einkünfte aus nsA (zusammengefasst, weil nach der für die Streitjahre geltenden Fassung des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 der Begriff der Reisekosten noch als Überbegriff für die Fahrtkosten und sonstigen Reisekosten aufgefasst werden konnte):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
erstinstanzlich nicht anerkannt
öS
erstinstanzlich anerkannt
öS
1995
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
4.940,50
 
0,00
1996
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
4.238,00
 
0,00
1997
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
9.405,00
 
0,00
1998
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
10.366,50
 
0,00
1999
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
21.091,50
 
0,00
2000
Summe (Kürzung lt.Pfg.b.)
9.729,50
 
0,00

Weiters erfolgten im zweitinstanzlichen Vorhalt vom Aussagen zu den betrieblichen Einkünften der Jahre 1999 und 2000 - einerseites hinsichtlich der grundsätzlichen Anerkennung oder Nichtanerkennung der betrieblichen Einkunftsquelle (Punkt II./I.) und andererseits hinsichtlich der allfälligen Abzugsfähigkeit der Betriebsausgabenpositionen für den Fall der Anerkennung der Anerkennung der betrieblichen Einkunftsquelle (Punkt II./II.).

Auf den zweitinstanzlichen Vorhalt erfolgte keine schriftliche Reaktion des Bw.

Am wurde eine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten und darüber - unter Zuhilfenahme eines Schallträgers - eine Niederschrift erstellt (UFS-Akt Bl 277ff; in Hinkunft bezeichnet als Verhandlungsniederschrift). Soweit auf das dort Vorgebrachte nicht an anderer Stelle eingegangen wird, ist hierzu Folgendes festzuhalten:

  • Zur Durchführung eines Prüfungsverfahren nach der Zurückziehung der Punkte zwei und drei der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom , sodass nur das große Pendlerpauschale verblieb, wobei der Bw vom damaligen Referenten der früheren Berufungsbehörde das Wort gehabt habe, dass die Sache erledigt sei (vgl Verhandlungsniederschrift Seiten 4 bis 6):Das ggstdl Prüfungsverfahren wurde aufgrund eines Prüfungsauftrages vom über die Einkommensteuer 1995 bis 1999 (am ausgedehnt auf Einkommensteuer 2000) durchgeführt. Beim Bw als Einnahmen/Ausgaben-Rechner wurde eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 Abs 1 BAO (in der damals geltenden Fassung) durchgeführt. (Eine Prüfung der Aufzeichnungen wurde nach der damaligen Rechtslage begrifflich von der "Buch- und Betriebsprüfung" für bilanzierende Steuerpflichtige - die "Bücher" im Sinne einer doppelten Buchführung führen - unterschieden, wobei die geringen inhaltlichen Unterschiede zwischen den beiden Prüfungsarten die nunmehrige Zusammenfassung der beiden zur "Außenprüfung" gemäß § 147 Abs 1 BAO idF BGBl I 2003/124 ermöglichten.)Der Bw hat seine betrieblichen Gewinne laut Beilagen zu seinen Steuererklärungen nicht durch Bilanzierung, dh doppelte Buchführung bzw Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988, sondern durch Einnahmen/Ausgaben-Rechnung ermittelt.Der Bw ist daher gemäß § 126 BAO - insb dessen Abs 2 - zur Führung von Aufzeichnungen, und zwar in Form einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung, verpflichtet.Damit wurde auch § 151 BAO (in der damals geltenden Fassung) für die Durchführung der ggstdl Prüfung anwendbar, denn dort wurde normiert:"(1) Die Abgabenbehörde kann ferner bei jedem, der zur Führung von Aufzeichnungen (§§ 126 bis 130) oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen oder der Zahlungen prüfen sowie hiebei alle Umstände feststellen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind.(2) Für Prüfungen nach Abs. 1 gilt § 148 sinngemäß...." (Damit wird das "jederzeit" dahingehend eingeschränkt, dass Wiederholungsprüfungen nur in ganz bestimmten Fällen durchgeführt werden dürfen).Da beim Bw über die Einkommensteuer 1995 bis 2000 vor der ggstdl Prüfung keine Prüfung der Aufzeichnungen durchgeführt worden war und die ggstdl Prüfung daher keine Wiederholungsprüfung war, entsprach die Tatsache der Durchführung der ggstdl Prüfung dem Gesetz.Wenn den Abgabenbehörden durch Gesetz ein Überprüfungsrecht zugestanden wird, können Äußerungen eines einzelnen Organwalters - und sei es auch eines der damaligen Oberbehörde - das gesetzlich eingeräumte Überprüfungsrecht nicht beseitigen.

  • Zur Verjährung (vgl Verhandlungsniederschrift Seite 7):Nach der Rechtslage, die bei der Prüfung und bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide galt, dh vor StReformG 2005, BGBl I 2004/57, dauerte die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre (Ritz, BAO2, § 207 Tz 11). Sie begann für die veranlagte Einkommensteuer - für jedes Jahr extra zu beurteilen - gemäß § 208 Abs 1 lit a iVm § 4 Abs 2 lit a Z 1 und 2 BAO (auch hinsichtlich der vierteljährlichen Vorauszahlungen, die für die Jahre 1997 bis 2000 festgesetzt worden waren), erstmals mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres zu laufen, dh:


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ESt des Jahres:
1995
1996
1997
1998
1999
2000
Verjährungsbeginn:

Nach dem damals geltenden § 209 Abs 1 BAO wurde die Verjährungsfrist durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen und begann mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu laufen: Durch den ESt-Bescheid für 1995 vom begann die Verjährungsfrist hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 am (24:00) neu zu laufen. Durch die ESt-Bescheide für 1996 vom und für 1997 vom begannen die Verjährungsfristen hinsichtlich Einkommensteuer 1996 und 1997 am um 24 Uhr neu zulaufen. Durch den ESt-Bescheid für 1998 vom begann die Verjährungsfrist hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 am (24:00) neu zu laufen. Durch den ESt-Bescheid für 1999 vom begann die Verjährungsfrist hinsichtlich Einkommensteuer 1999 am (24:00) neu zu laufen.

Der Prüfungsbeginn (Aushändigung des Prüfungsauftrages an den Bw am lag somit innerhalb der mit Ablauf des (=1996+5) endenden Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 1995 und innerhalb der später endenden Verjährungsfristen für die anderen Streitjahre.

Der Beginn sowie die Durchführung der abgabenbehördlichen Prüfung unterbrachen die Verjährung - insb hinsichtlich des Jahres 1995 - abermals, sodass sie mit Ablauf des neu zu laufen begann. Deshalb wurden auch die angefochtenen Bescheide im Jahr 2002 innerhalb der Verjährungsfrist erlassen, wobei die Bescheiderlassung hinsichtlich aller Streitjahre die Verjährung unterbrach und diese am neu beginnen ließ.

Die fünfzehnjährige absolute Verjährung nach alter Rechtslage (§ 209 Abs 3 BAO) wurde im ggstdl Fall ebenfalls nicht überschritten (1995 + 15 = 2010), sodass nach alter Rechtslage die Verjährung der Durchführung der ggstdl abgabenbehördlichen Prüfung und der Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht entgegenstand.

Der Erlassung der vorliegenden - die Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 festsetzenden - Berufungsentscheidung stünde der Eintritt der Verjährung gemäß § 209a Abs 1 BAO (nach alter und neuer Rechtslage) nicht entgegen. Die theoretisch mögliche Berufungsentscheidungsvariante der ersatzlosen Aufhebung eines angefochtenen Bescheides, weil dieser erstinstanzlich nach Ende der Verjährungsfrist erlassen worden wäre, kommt ggstdl nicht zur Anwendung, weil alle angefochtenen Bescheide erstinstanzlich vor Ende der Verjährungsfrist erlassen worden sind (s oben und unten).

Das Verfahrensrecht, zu dem auch die Verjährungsregeln zählen, ist grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Normen anzuwenden, sodass die durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl I 2004/57 und das AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180 geänderten Verjährungsregeln in der vorliegenden Berufungsentscheidung auf die Beurteilung der seinerzeitigen Rechtmäßigkeit der Erlassung der angefochtenen Bescheide anzuwenden wären:

Auch nach den nunmehrigen Verjährungsregeln wäre die Verjährung für die Streitjahre 1997 bis 2000 bei Prüfungsbeginn (2001) und bei Bescheiderlassung (2002) schon deshalb nicht eingetreten gewesen, weil bereits die weitergeltende, allgemeine Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 209 Abs 2 BAO) ab dem Ende des jeweiligen Veranlagungsjahres (§ 208 Abs 1 lit a iVm § 4 Abs 2 lit a Z 1 und 2 BAO) frühestens mit Ablauf des Jahres 2002 geendet hätte. Für die Streitjahre 1995 bzw 1996 erfolgte durch die Einkommensteuerbescheide vom bzw vom eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs 1 Satz 1 BAO idF BGBl I 2004/180 um ein Jahr auf zunächst sechs Jahre, und somit eine Verschiebung des Endes der Verjährungsfrist auf zunächst Ablauf des Jahres 2001 bzw Ablauf des Jahres 2002. Bereits damit sind hinsichtlich 1996 keine Verjährungsregeln verletzt worden. Durch die Amtshandlung im Jahre 2001 (Prüfungsbeginn innerhalb der nach neuer Rechtslage auf sechs Jahre verlängerten Verjährungsfrist) wurde die Verjährungsfrist hinsichtlich 1995 gemäß § 209 Abs 1 Satz 2 BAO idF BGBl I 2004/180 auf (zunächst) sieben Jahre verlängert und damit sind auch hinsichtlich 1995 keine Verjährungsregeln verletzt worden, zumal auch die nunmehr auf zehn Jahre verkürzte absolute Verjährungsfrist bei Erlassung der angefochtenen Bescheide noch nicht abgelaufen war (1995 + 10 = 2005; für 1996ff entsprechend später). Der Erlassung der vorliegenden Berufungsentscheidung steht gemäß § 209a Abs 1 BAO der nunmehrige Eintritt der absoluten Verjährung hinsichtlich 1995 nicht entgegen (vgl Ritz, BAO3, § 209a Tz 5).

Zum selben Ergebnis führt die Interpretation des vierten (vorletzten) Satzes des § 323 Abs 18 BAO (aus AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180) durch Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 209 Anm 35 und § 209a Anm 8, wonach die Verkürzung der Verjährungsfristen durch das StRefG 2005, BGBl I 2004/57 keinen Einfluss auf die meritorische Erledigung von Berufungen hat; dh auf die Erledigung einer Berufung unter Neufestsetzung (oder Bestätigung der bisherigen Festsetzung) der betreffenden Abgabe.

  • Zum Ermessen und zum Missverhältnis beim ggstdl Abgabenverfahren zwischen großem Aufwand und geringem Ertrag (vgl Verhandlungsniederschrift Seiten 7 bis 9, ):Im Regelfall betreffen gesetzliche Bestimmungen (viel) mehr als einen einzigen Anwendungsfall und die dabei verwendete Sprache bietet keine 100%ige Exaktheit, sodass gesetzlichen Bestimmungen zu interpretieren sind und der Sachverhalt - ggfs durch Schätzung unter den Voraussetzungen des § 184 BAO - zu ermitteln ist. Diese Vorgänge stellen keine Ermessensentscheidungen im rechtlichen Sinne dar, weshalb die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen - auch in Details - für die Berechnung der Einkommensteuer des Bw in den Streitjahren nicht aus Ermessensgründen unterbleiben kann.Ermessensentscheidungen im rechtlichen Sinne sind dadurch gekennzeichnet, dass eine gesetzliche Bestimmung nicht nur die Voraussetzungen für den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge normiert, sondern darüber hinaus einen Handlungsspielraum für die Behörde für den Fall der Erfüllung der Voraussetzungen für die Rechtsfolge.Die Normierung des Ermessens für die Behörde geschieht zumeist durch eine Formulierung wie "kann", was im oben zitierten § 151 Abs 1 BAO aF der Fall ist:Der Bw ist zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet; daher "kann" die Abgabenbehörde "... die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen oder der Zahlungen prüfen sowie hiebei alle Umstände feststellen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind."Die grundsätzliche Zulässigkeit der ggstdl Prüfung der Aufzeichnungen erforderte daher auch eine Ermessensentscheidung, die an § 20 BAO und Art 130 Abs 2 B-VG gemessen werden kann: Obwohl eine Überprüfung durch die Abgabenbehörde für den Geprüften unangenehm sein kann und Verwaltungsaufwand verursacht, erfordert der Sinn der gesetzlichen Bestimmungen über derartige Prüfungen, dass zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der vollständigen Einbringung der Abgaben derartige Prüfungen durchgeführt werden. Auch wenn die Prüfung eines Falles nur geringe betragsmäßige Auswirkungen erwarten lässt, erfordert die Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 Abs 1 BAO), dass die Wahrscheinlichkeit der Durchführung einer Prüfung auch für einen solchen Fall nicht Null beträgt.Bei der Entscheidung über die Durchführung der ggstdl Prüfung beim Bw hätten zwar die geringen, zu erwartenden betraglichen Auswirkungen aufgrund der Kleinheit des Betriebes laut Aktenlage dafür gesprochen, keine Prüfung durchzuführen. Die vom Bw als Absetzposten laut Beilagen zu den Steuererklärungen zahlreich geltend gemachten Ausgaben mit einem Nahebezug zur Lebensführung (zB für Unterhaltungselektronik, Fotografie, Sport, Musik) stellen jedoch einen Grund dar, aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dennoch eine Prüfung durchzuführen, sodass die tatsächliche Entscheidung zur Durchführung der Prüfung nicht auf Ermessensfehler hindeutet.

2.) Grundsätzliches zur betrieblichen Einkunftsquelle

2.1) Einkunftsart im Jahr 1996 (vgl Verhandlungsniederschrift S. 15):

Während in den angefochtenen Bescheiden für die anderen Streitjahre die betrieblichen Einkünfte jeweils (erklärungsgemäß) als solche aus selbständiger Arbeit bezeichnet werden - wenngleich in Höhe von Null für die Jahre 1999 und 2000, werden die betrieblichen Einkünfte im angefochtenen Bescheid für das Jahr 1996 als solche aus Gewerbebetrieb bezeichnet.

In der vorliegenden Berufungsentscheidung (auf den beigefügten Berechnungsblättern) werden auch die betrieblichen Einkünfte des Jahre 1996 als solche aus selbständiger Arbeit bezeichnet, weil die Einnahmen des Bw im Streizeitraum in einem Zusammenhang mit seinen Vereinsvorstandsfunktionen standen und seine Tätigkeit in einem Werkvertrag (BP-Arbeitsbogen Bl 81f) geregelt wurde, der unstrittig nicht als verdeckter Dienstvertrag zu qualifizieren ist, und weil laut herrschender Meinung allfällige von Vereinsvorstandsmitgliedern außerhalb eines Dienstverhältnisses erzielten Einkünfte solche aus selbständiger Arbeit darstellen (vgl Doralt, EStG8, § 22 Tz 119, § 29 Tz 41/1; Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, Anm 121 zu § 22 EStG).

Damit ist diesbezüglich jedenfalls Einheitlichkeit und Erklärungsmäßigkeit für alle Streitjahre hergestellt; da die Qualifikation als eine bestimmte Einkunftsart keinen Spruchbestandteil darstellt und im ggstdl Fall keine Auswirkungen daraus zu erkennen sind, erscheinen in ggstdl Verfahren weitere Erkundungsbeweise zum Thema der Einkunftsart entbehrlich.

2.2) Vorliegen einer betrieblichen Einkunftsquelle in den Jahren 1999 und 2000 (vgl hierzu auch Vorhalt, Seiten 19 bis 21 und Verhandlungsniederschrift, Seiten 3, 10f):

Die einzelunternehmerische Tätigkeit des Bw war bis zum Sommer 1998 durch die einnahmen- und gewinnbringende Tätigkeit für die Bildungseinrichtung des alterVerein, dessen Obmann der Bw war, gekennzeichnet. Danach (hier nur bis zum Ende des Streitzeitraumes von Interesse) war die einzelunternehmerische Tätigkeit des Bw durch die Leistungserbringung für die Bildungseinrichtung des Vereines neuerVerein, dessen Obmann der Bw wurde, gekennzeichnet. Dass der Bw seine einzelunternehmerische Tätigkeit unter der Bezeichnung Betriebsbezeichnung auch an andere erbringen wollte - wie er es in einem Vorlesungsverzeichnis nach dem Streitzeitraum inseriert hat (vgl Verhandlungsniederschrift Seite 11) - hatte im Streitzeitraum noch keine erkennbaren Auswirkungen. Die Tätigkeit des Bw für den Verein neuerVerein war bis zum Ende des Streitzeitraumes, dh bis Ende 2000, einnahmenlos. Der Bw hat in der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl Verhandlungsniederschrift Seiten 3 und 9f) nachgewiesen, dass der Verein neuerVerein tatsächlich mit seiner Bildungseinrichtung tätig geworden ist. Die Tätigkeit des Bw ab Sommer 1998 erfolgte daher nicht für einen inaktiven Auftraggeber und musste daher nicht als von vornherein dauerhaft einnahmenlos erscheinen. Es fand daher im Sommer 1998 kein Wechsel der selbständigen Tätigkeit des Bw zum Nichtabzielen auf steuerbare Einnahmen statt, wie es in Punkt II./I./II. des Vorhaltes (Seite 20) erwähnt wurde. Daher ist mit der Liebhabereiprüfung für die Verlustzeiträume - dh 1999 und 2000 sowie genaugenommen auch die letzten Monate des Jahres 1998 - fortzufahren:

Die ggstdl Tätigkeit fällt nicht unter § 1 Abs 2 LiebhVO (die sogenannte Liebhabereivermutung), sodass sie unter § 1 Abs 1 LiebhVO einzuordnen ist. Da trotz des Wechsels des Vereines, an den der Bw seine Leistungen erbrachte, im Sommer 1998 der Bw - wie soeben festgestellt - das Abzielen auf einkommensteuerbare Einnahmen beibehielt, stellten die Vorgänge im Sommer 1998 keinen "Beginn einer Betätigung" iSd § 2 Abs 2 LVO dar. Der dreijährige Anlaufzeitraum ab Betriebsbeginn 1995 war im Sommer 1998 bereits zu Ende, sodass eine sogenannte Kriterienprüfung nach § 2 Abs 1 LiebhVO vorzunehmen ist, welcher lautet:

"(1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:

1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,

2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,

3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,

4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,

5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,

6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen)."

Anwendung dieser 6 Kriterien auf den ggstdl Fall: Die größenordnungsmäßig gleichbleibenden Verluste der Jahre 1999 und 2000 stehen - nach Vornahme von Kürzungen wegen nichtabzugsfähiger Ausgaben - in keinem Missverhältnis zu den Gewinnen der Vorjahre laut vorliegender Berufungsentscheidung; daher deuten die Kriterien 1 und 2 auf eine Einkunftsquelle hin. Die Ursache für die Verluste liegt im Verlust des bisherigen Alleinauftraggebers (alterVerein) ab Sommer 1998, was - vom Betrieb des Bw aus betrachtet - eine äußere Ursache ist, die nicht auf Liebhaberei hindeutet (Kriterium 3). Die Erbringung der Leistungen an einen neuen Auftraggeber (neuerVerein) erscheint zunächst (zumindest bis zum Ende des Streitzeitraumes) als marktgerechtes Verhalten auf der Angebotsseite, denn ein gewisser Zeitraum des einnahmenseitigen Misserfolges ist bei einer § 1 Abs 1 - Betätigung zuzubilligen (Kriterium 4). Die einnahmenlose Erbringung von Leistungen stellt keine marktgerechte Preisgestaltung dar, weshalb Kriterium 5 auf Liebhaberei hindeutet. Zum Kriterium 6 sind keine strukturverbessernden Maßnahmen bekannt.

Bei einer Gesamtbetrachtung der Kriterien und unter Berücksichtigung der Systematik der Liebhabereibeurteilung für betriebliche § 1 Abs 1 - Betätigungen, die eben keinen Anlass zur raschen Betriebsaufgabe beim erstmaligen Erzielen von Verlusten geben soll, ist bis zum Ende des Streitzeitraumes von einer Einkunftsquelle und nicht von Liebhaberei auszugehen.

3.) Details zu den Ausgabenkategorien (Bezeichnungen laut Steuererklärungsbeilagen):

Von den ggstdl hunderten Betriebsausgabenpositionen (betr selbständige Arbeit) und Werbungskostenpositionen (betr nichtselbständige Arbeit) sind die vom Finanzamt erstinstanzlich anerkannten als unstrittig anzusehen, sodass auf diese im Regelfall nicht eingegangen wird.

Während in den angefochtenen Bescheiden für die Jahre 1999 und 2000 die selbständige Einkunftsquelle als solche nicht anerkannt wurde, sind die geltend gemachten Betriebsausgaben für die vorliegende Entscheidung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige zu unterscheiden (vgl auch Vorhalt, Seite 21). Dabei wird entsprechend den Jahren 1995 bis 1998 vorgegangen. Demnach wird auf Betriebsausgaben, die gleichartig in den Vorjahren erstinstanzlich anerkannt worden waren, im Regelfall als unstrittig nicht eingegangen.

3.1) Betriebsausgaben (im steuerrechtlichen Sinne; nicht mit der gleich benannten Ausgabenkategorie zu verwechseln) betr selbständige Arbeit:

3.1.1) Ausgabenkategorie "Arbeitsmittel" (vgl auch Vorhalt Punkt I.A/1, Punkt II./II.):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr / Datum
Begründung/Verweis auf Punkt der
1995
vorliegenden Berufungsentscheidung
Zeitschrift d
250,00 öS; siehe Pkt. 3.3.1
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Straßenkarte
159,00
siehe Pkt. 3.3.2
Kasetten Radiogerät
1.837,80
siehe Pkt. 3.3.3
 
1.996,80
1996
zweitinstanzlich zusätzlich anerkannt:
öS
Jahresplaner
130,00
siehe Pkt. 3.3.4
Nachfüllung für Jahresplaner
373,60
siehe Pkt. 3.3.4
Zeitschrift d
300,00 öS; siehe Pkt. 3.3.1
Aktenkoffer
699,00
siehe Pkt. 3.3.5
 
1.202,60
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Spende an D
400,00
siehe Pkt. 3.3.6
Zeitschriftenbox, Bilderhalter
134,50
siehe Pkt.
Kunstbuch F
275,00
siehe Pkt. 3.3.7
Videotasche
299,00
siehe Pkt. 3.3.3
Audiokassetten
279,00
siehe Pkt. 3.3.3
Koffer Faber Castell
1.290,00
siehe Pkt. 3.3.5
Accu BPDM10
260,00
siehe Pkt. 3.3.3
Mikrophon Sony ECM S5
490,00
siehe Pkt. 3.3.3
MDW 74 Sony Mini Disc
125,00
siehe Pkt. 3.3.3
3.552,50
1997
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Schaltverteiler
298,00
siehe Pkt. 3.3.3 bzw
Sony Mikrophon ECM-959A
3.148,00
siehe Pkt. 3.3.3
AIWA PXE 850
1.290,00
siehe Pkt. 3.3.3
f Buch
341,00
siehe Pkt. 3.3.7
Englisch Wörterbuch
49,90
siehe Pkt. 3.3.7
5.126,90
1998
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Radio RCM168 3299,- 50%
1.649,50
siehe Pkt. 3.3.3
Spende an D
500,00
siehe Pkt. 3.3.6
Kofferset, Handyzubehör
1.297,80
siehe Pkt. 3.3.5
Koffer
790,00
siehe Pkt. 3.3.5
Brieftasche
155,00
siehe Pkt. 3.3.5
Spende an E
150,00
siehe Pkt. 3.3.6
Reinigung
249,00
siehe Pkt.
Nö-Almanach
360,00
siehe Pkt. 3.3.7
Zange
99,90
siehe Pkt.
5.251,20
1999
zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Videokamera Reparatur
2.592,00
siehe Pkt. 3.3.3
Videokassetten
218,00
siehe Pkt. 3.3.3
Audio und Videokassetten
486,00
siehe Pkt. 3.3.3
PhilipsVr960 7090,-dv.70%
4.963,00
siehe Pkt. 3.3.3
Hamakabel u. Stecker
644,00
siehe Pkt. 3.3.3
Knopex Kabel
39,00
siehe Pkt. 3.3.3
Audiokassette
69,90
siehe Pkt. 3.3.3
Starterkabel, Handyhalterg.
715,90
siehe Pkt. 3.3.2
Scart 21pol.
149,00
siehe Pkt. 3.3.3
PhilipsColorTV13990,- 1/4Afa
3.497,50
siehe Pkt. 3.3.3
Spende an E
150,00
siehe Pkt. 3.3.6
Musiker-Anekdoten
138,00
siehe Pkt. 3.3.7
Straßenkarte
149,00
siehe Pkt. 3.3.2
Film
299,70
siehe Pkt. 3.3.3
Fotobearbeitung
925,00
siehe Pkt. 3.3.3
Audio u. Videokassetten
378,00
siehe Pkt. 3.3.3
Sharp VC-MH 711
2.990,00
siehe Pkt. 3.3.3
18.404,00
beantragt
29.119,20
daher anerkannt (Differenz)
10.715,20
2000
zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
PhilipsColorTV13990,- 1/4Afa
3.497,50
siehe Pkt. 3.3.3
Audio u Videokassetten
326,00
siehe Pkt. 3.3.3
Fotoauftrag
81,20
siehe Pkt. 3.3.3
Film
89,90
siehe Pkt. 3.3.3
Fotoauftrag
73,60
siehe Pkt. 3.3.3
Fotoauftrag
102,10
siehe Pkt. 3.3.3
Knopex-Kabel
99,00
siehe Pkt. 3.3.3
 
4.269,30
beantragt
7.445,10
daher anerkannt (Differenz)
3.175,80
 

3.1.2) Ausgabenkategorie "Betriebsausgaben" (Bezeichnung laut Beilagen zu den Steuererklärungen; nicht mit dem Begriff gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 zu verwechseln; vgl auch Vorhalt Punkt I.A/2, Punkt II./II.):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr / Datum
Begründung/Verweis auf Punkt der
1995
zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannt
öS
vorliegenden Berufungsentscheidung
Autoreparatur
916,80
siehe Pkt. 3.3.2
Autoreparatur
859,00
siehe Pkt. 3.3.2
Autoreparatur
3.735,00
siehe Pkt. 3.3.2
Autoreparaturmaterial
801,00
siehe Pkt. 3.3.2
6.311,80
1996
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Gepäckhaltegurt
39,00
siehe Pkt. 3.3.2
Trägervorrichtung Thule 303
1.290,00
siehe Pkt. 3.3.2
Arbeitsessen Hilfskräfte 50%
111,00
siehe Pkt. 3.3.8
Geschäftsess.Progr.mita. 50%
719,00
siehe Pkt. 3.3.8
2.159,00
zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannt
öS
Arbeitsessen Hilfskräfte 50%
111,00
siehe Pkt. 3.3.8
1997
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Ventilatorflügel,Stromgenergv.
448,90
siehe Pkt.
Allwetterschirm
447,80
siehe Pkt.
Kleinmaterial f. Regal
254,70
siehe Pkt.
Haftpflichtvers.
483,00
siehe Pkt. 3.3.2
Geschäftsessen G 50%
205,75
siehe Pkt. 3.3.8
1.840,15
zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannt
öS
Videowriter Service
904,00
siehe Pkt. 3.3.3
Can Eos 500 7990,- 60%
4.794,00
siehe Pkt. 3.3.3
Objektivzubehör
418,00
siehe Pkt. 3.3.3
Fototasche
199,00
siehe Pkt. 3.3.3
6.315,00
1998
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Bewirtung Jubiläumsfeier
12.357,00
siehe Pkt. 3.3.9
Reparatur Graetz Color
1.170,00
siehe Pkt. 3.3.3
Haftpflichtvers.
483,00
siehe Pkt. 3.3.2
KFZ Vignette
550,00
siehe Pkt. 3.3.2
14.560,00
zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannt:
öS
Ball des Sports
800,00
siehe Pkt.
1999
zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Apotheke
139,00
siehe Pkt.
Arbeitsessen, Vorstand 50%
170,50
siehe Pkt. 3.3.8
Spende IOV
250,00
siehe Pkt. 3.3.6
Haftpflichtvers.
500,00
siehe Pkt. 3.3.2
Eintritt Insektarium
200,00
siehe Pkt.
KFZ-Vignette
550,00
siehe Pkt. 3.3.2
1.809,50
beantragt
7.198,60
daher anerkannt (Differenz)
5.389,10
2000
zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Eintritt Kultur Stadthall
120,00
siehe Pkt.
12 Gläser
200,50
siehe Pkt.
Mitarb.besprech.Konsumat.
441,00
siehe Pkt. 3.3.8
KonsumationVortr.bespr.50%
144,50
siehe Pkt. 3.3.8
Eintritt "Meisterklasse"
650,00
siehe Pkt.
Sachgesch.an Mitarbeiter(Wein)
1.654,60
siehe Pkt.
Philips CD Radiorekorder
1.790,00
siehe Pkt. 3.3.3
 
5.000,60
beantragt
10.722,20
daher anerkannt (Differenz)
5.721,60

3.1.3) Ausgabenkategorie "Büro" (vgl auch Vorhalt Punkt I.A/3, Punkt II./II.; Verhandlungsniederschrift S. 11):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr / Datum
Begründung/Verweis auf Punkt der
zweitinstanzlich zusätzlich
vorliegenden Berufungsentscheidung
1995
anerkannt:
öS
Kopierer 8990,- 1/4 AfA
2.247,00
siehe Pkt.
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Verteilerkabel
149,00
siehe Pkt.
Heimtextilien
799,00
siehe Pkt.
Kassettenaufnahmerekorder
2.990,00
siehe Pkt. 3.3.3
Arbeitszimmer Strom (Heizg)
2.735,00
siehe Pkt.
6.673,00
1996
zweitinstanzlich zusätzlich anerkannt:
öS
Kopierer 8990,- 1/4 AfA
2.247,00
siehe Pkt.
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Bilderhalter
99,80
siehe Pkt.
Bilderrahmen
54,90
siehe Pkt.
Kabel und Stecker
90,00
siehe Pkt.
Nägel, Dübel, Elektro
128,50
siehe Pkt.
Verlängerungskabel
200,00
siehe Pkt.
Übergangskabel B111
80,00
siehe Pkt.
Ablageboxen
759,20
siehe Pkt.
Thermokanne
599,00
siehe Pkt.
Tischventilator
299,00
siehe Pkt.
Bilderrahmen
99,90
siehe Pkt.
Glühlampen,Korkplatt.,Kleber
1.216,00
siehe Pkt.
Verbindungskabel
62,00
siehe Pkt.
Einbauregal
940,00
siehe Pkt.
Platten und Schrauben
475,00
siehe Pkt.
Material für Einbauregal
2.394,20
siehe Pkt.
Seidenblumen
115,00
siehe Pkt.
Holzrahmen
549,00
siehe Pkt.
Bilderrahmen
399,00
siehe Pkt.
Winkel für Regale
119,90
siehe Pkt.
Lack und Pinsel
254,00
siehe Pkt.
Lack und Schleifwerkzeug
487,00
siehe Pkt.
Fertigparkett MW Bu NT
4.449,25
siehe Pkt.
Karniese
1.080,00
siehe Pkt.
Schuhabtropftasse,Fußmatte
179,70
siehe Pkt.
Vorhänge
1.800,00
siehe Pkt.
Spot
102,00
siehe Pkt.
Heizung,Strom28489/15,8%
4.501,38
siehe Pkt.
Teppich
600,00
siehe Pkt.
Ölbild
2.850,00
siehe Pkt.
Handwerkzeug
203,00
siehe Pkt.
NSX AVH9 AIWA 9999/50%
4.995,00
siehe Pkt. 3.3.3
Digit.Aufn.MR3 5690,1/4AfA
1.422,50
siehe Pkt. 3.3.3
Kopfhörer,Tonträger,Kleintei
1.487,00
siehe Pkt. 3.3.3
 
33.091,23
1997
zweitinstanzlich zusätzlich anerkannt:
öS
Kopierer 8990,- 1/4 AfA
2.247,00
siehe Pkt.
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Regal mit Ablageboxen
839,60
siehe Pkt.
Kabel und Behälter
89,90
siehe Pkt.
Bild f
4.400,00
siehe Pkt.
Regalbrett Scharniere
422,60
siehe Pkt.
Haushaltsversicherung
840,00
siehe Pkt.
kl.Tisch
594,50
siehe Pkt.
Heizung,Strom29817/15,8%
4.711,16
siehe Pkt.
Handstaubsauger
399,00
siehe Pkt.
 
12.296,76
1998
zweitinstanzlich zusätzlich anerkannt:
öS
Diff. lt. Anm. "ox" im Vorhalt
128,10
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Holzschrauben
32,90
siehe Pkt.
Schrauben
914,20
siehe Pkt.
Zimmerbrunnen
299,00
siehe Pkt.
Kabel
179,00
siehe Pkt.
Leuchtmittel
465,70
siehe Pkt.
Sessel
148,00
siehe Pkt.
Siemens Herd 11990/dv20%
2.398,00
siehe Pkt.
GSI 4865 Spüler 11990/25%
2.997,50
siehe Pkt.
Haushaltsversicherung
843,50
siehe Pkt.
Leuchtmittel
324,30
siehe Pkt.
Verteilerkabel
218,00
siehe Pkt.
Teppich
278,00
siehe Pkt.
Türgong
529,00
siehe Pkt.
Heizung,Strom26390/15,8%
4.169,69
siehe Pkt.
Bildkalender
150,00
siehe Pkt.
 
13.946,79
1999
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Kabel
84,00
siehe Pkt.
Stecker
54,00
siehe Pkt.
Beleuchtung,Haken,Klebe.
888,40
siehe Pkt.
Verlängerg.kabel,Schlauch
208,70
siehe Pkt.
Glasbruch
120,00
siehe Pkt.
Abdeckplanen
216,80
siehe Pkt.
Dichtzaun
1.148,35
siehe Pkt.
Steckdose
73,90
siehe Pkt.
Verlängerungskabel,Isolierb.
350,00
siehe Pkt.
Klappboxen,Abfallsäcke,Eimer
843,00
siehe Pkt.
Sessel
208,60
siehe Pkt.
Deckenabzweigdose
25,00
siehe Pkt.
Hängeleuchte
398,00
siehe Pkt.
Bild
98,00
siehe Pkt.
Glühlampen
99,00
siehe Pkt.
Haushaltsvers.1711,- 50%
855,50
siehe Pkt.
Winkel für Regale
36,00
siehe Pkt.
Leuchtmittel
139,50
siehe Pkt.
Leisten und Spot
746,00
siehe Pkt.
Heizg,Strom29629,18/15,8%
4.681,41
siehe Pkt.
11.274,16
beantragt
18.821,95
daher anerkannt (Differenz)
7.547,79
2000
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Ergänzungssteuer Hausver.
25,00
siehe Pkt.
Schalter
70,00
siehe Pkt.
Kleiderhaken
48,33
siehe Pkt.
Reinigungsmittel
230,84
siehe Pkt.
Material für Wandtafel
161,40
siehe Pkt.
Erstehilfe Schrank
198,90
siehe Pkt.
Reinigungsmittel
59,90
siehe Pkt.
Handwerkzeug
188,00
siehe Pkt.
Regalbrett
234,00
siehe Pkt.
Haushaltsversich.1735,-50%
867,50
siehe Pkt.
Büroverbau 23.395 1/5 AfA
4.679,00
siehe Pkt.
Wandverbau,Elektromaterial
533,40
siehe Pkt.
Bücherschrank
2.500,00
siehe Pkt.
Poster
279,00
siehe Pkt.
Volkstheater Eintritt (Vors.)
570,00
siehe Pkt.
 
10.645,27
beantragt
27.153,63
daher anerkannt (Differenz)
16.508,36

3.1.4) Ausgabenkategorie "Computer" (vgl auch Vorhalt Punkt I.A/4, Punkt II./II.):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr/Datum
zweitinstanzlich zusätzlich
Begründung/Verweis auf Punkt der
1998
anerkannt:
öS
vorliegenden Berufungsentscheidung
PC-BMX Minitow.10791,- 1/4 AfA
2.697,75
siehe Punkt
1999
beantragt und anerkannt:
18.329,75
siehe Punkt
2000
beantragt und anerkannt:
21.052,15
siehe Punkt

3.1.5) Ausgabenkategorie "Entlohnung für Hilfsdienst" (vgl auch Vorhalt Punkt I.A/5, Punkt II./II., Verhandlungsniederschrift S. 23 - 25):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr/Datum
Begründung/Verweis auf Punkt der
1995
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
vorliegenden Berufungsentscheidung
Werbegeschenke f. Mitarbeiter
2.128,00
siehe Pkt.
1996
zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannt:
öS
Werbegeschenke f. Mitarbeiter
753,00
siehe Pkt.
1997
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Blumen
191,00
siehe Pkt.
Likör, Praline
257,60
siehe Pkt.
Geschenkwein
214,00
siehe Pkt.
Geschenk
290,00
siehe Pkt.
Getränke, Confiserie
162,50
siehe Pkt.
Wein, Likör
643,90
siehe Pkt.
Kaffee, Kekse
462,00
siehe Pkt.
2.221,00
1998
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Likör, Praline
239,80
siehe Pkt.
Kekse, Geschenkspaket
572,00
siehe Pkt.
Kaffee,Kekse,Geschenke
851,00
siehe Pkt.
Likör, Wein
575,20
siehe Pkt.
 
2.238,00
1999
zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Blumen
200,00
siehe Pkt.
Schnaps für Hilfsdienst
199,00
siehe Pkt.
Geschenkskerze
44,00
siehe Pkt.
Asbach Uralt
199,90
siehe Pkt.
642,90
beantragt
21.812,90
daher anerkannt (Differenz)
21.170,00
2000
beantragt und anerkannt
19.400,00

3.1.6) Ausgabenkategorie "Fahrtkosten" (vgl auch Vorhalt Punkt I.A/6, Punkt II./II., Verhandlungsniederschrift S. 17):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr /Datum
Begründung/Verweis auf Punkt der
vorliegenden Berufungsentscheidung
1995
zweitinstanzlich zusätzlich
anerkannt:
öS
Transp.-u.Bespr.fahrte.Wien
4.830,00
siehe Pkt.
1996
zweitinst. zusätzl. anerkannt:
öS
Pkw Fahrten 1996, 2378 km
10.938,00
siehe Pkt.
1997
zweitinstanzlich zusätzlich
anerkannt:
öS
Mitarbeiterfahrtkosten
78,00
siehe Pkt.
Pkw Fahrten 1997, 2605 km
12.528,80
2900 - 140 - 140 km; siehe Pkt.
12.606,80
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
4,60 x 140 km-Geld
644,00
Videowriter Reparatur; s.Pkt.
4,60 x 140 km-Geld
644,00
Videowriter Abholung/Besprechung; -"-
1.288,00
1998
zweitinstanzlich zusätzlich
anerkannt:
öS
Mitarbeiterfahrtkosten KEBÖ
760,00
siehe Pkt.
Pkw Fahrten 1998, 3407 km
16.694,30
3737 - 150 - 180 km; siehe Pkt.
17.454,30
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Fahrradreifen
248,00
siehe Pkt.
4,90 x 150 km-Geld
735,00
Ball des Sports; siehe Pkt.
4,90 x 180 km-Geld
882,00
Festveranstaltung Volkskultur; s.
1.865,00
1999
zweitinstanzlich nicht
anerkannt:
öS
Nummerntafelrahmen
140,00
siehe Pkt. 3.3.2
Parkgebühr
200,00
siehe Pkt. 3.3.2
Strafmandat
700,00
siehe Pkt. 3.3.2
Parkgebühr
220,00
siehe Pkt. 3.3.2
Eisschutz, Kabel.
297,90
siehe Pkt. 3.3.2
Fahrrad
3.990,00
siehe Pkt.
4,90 x 150 km-Geld
735,00
iZm nsA-Fortbildg. Schönbrunn;
4,90 x 150 km-Geld
735,00
iZm Theater/Insektarium; sh.Pkt.
 
7.017,90
beantragt
21.198,50
Differenz anerkannt
14.180,60
2000
zweitinstanzlich nicht
anerkannt:
öS
4,90 x 150 km-Geld
735,00
iZm nsA-Fortbildg. Nat. Museum;
4,90 x 190 km-Geld
931,00
iZm nsA-Fortbildg. Carnuntum; s.
4,90 x 150 km-Geld
735,00
Vorstellung"Meisterklasse";s.Pkt.
 
2.401,00
beantragt
13.083,00
Differenz anerkannt
10.682,00

3.1.7) Ausgabenkategorie "Sonderausgaben" (im Rahmen der geltend gemachten Betriebsausgaben):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr /Datum
zweitinstanzlich nicht
Begründung/Verweis auf Punkt der
2000
anerkannt:
öS
vorliegenden Berufungsentscheidung
Spende an H
100,00
siehe Pkt.
beantragt
300,00
 
daher anerkannt (Differenz)
200,00
 

3.2) Werbungskosten betreffend nichtselbständige Arbeit (nsA):

3.2.1) Ausgabenkategorie "Arbeitsmittel" (vgl auch Vorhalt Punkt I./B/1):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr / Datum
zweitinstanzlich zusätzlich
Begründung/Verweis auf Punkt der
1995
anerkannt:
öS
vorliegenden Berufungsentscheidung
Zeitschrift d
250,00
siehe Pkt. 3.3.1
Schulrucksack
198,00
siehe Pkt.
CD für Musikgymnastik
377,90
siehe Pkt.
825,90
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Reisetasche
299,00
siehe Pkt.
Sportpullover
299,00
siehe Pkt.
Gitarresaiten für Schikurs
151,00
siehe Pkt.
Trainingsanzüge
2.996,00
siehe Pkt.
Videobänder
548,00
siehe Pkt. 3.3.3
Trainingshose
299,00
siehe Pkt.
Videokassette
249,00
siehe Pkt. 3.3.3
Sportbekleidung
298,00
siehe Pkt.
Audio- u. Videomaterial
349,60
siehe Pkt. 3.3.3
Videokassette
89,70
siehe Pkt. 3.3.3
Bekleidung
600,00
siehe Pkt.
Videobänder
89,70
siehe Pkt. 3.3.3
6.268,00
1996
zweitinstanzlich zusätzlich
anerkannt:
öS
Zeitschrift d
300,00
siehe Pkt. 3.3.1
Musikkassette für Stretch.
159,00
siehe Pkt.
Heftmappen
86,00
siehe Pkt.
Ringmappe
19,90
siehe Pkt.
Hallensportschuh
700,00
siehe Pkt.
CD für Gymnastik
155,00
siehe Pkt.
1.419,90
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Videokassetten
297,00
siehe Pkt. 3.3.3
Sportpullover, Kappe
673,00
siehe Pkt.
T-Shirt
249,90
siehe Pkt.
Windjacke
249,00
siehe Pkt.
Musikkass. Kinderlieder
279,00
siehe Pkt.
Sportpullover
399,00
siehe Pkt.
Gymnastikmatten
198,00
siehe Pkt.
Fotoauftrag
133,40
siehe Pkt. 3.3.3
Sonnenbrille
159,00
siehe Pkt.
Trainingsanzug
899,00
siehe Pkt.
Sporttasche
650,00
siehe Pkt.
Sporthose
199,00
siehe Pkt.
Tasche
59,80
siehe Pkt.
Badeschuhe
199,00
siehe Pkt.
Sportschuhe
1.187,00
siehe Pkt.
Pullover
597,80
siehe Pkt.
Handschuhe
490,00
siehe Pkt.
Mütze
350,00
siehe Pkt.
Stirnband
299,00
siehe Pkt.
Eislaufschuhbänder, Einl.
163,00
siehe Pkt.
Fotomaterial- u.Ausarbeit.
49,90
siehe Pkt. 3.3.3
Leihgebühr Eislaufschuhe
40,00
siehe Pkt.
Sporttasche
149,00
siehe Pkt.
 
7.969,80
1997
zweitinstanzlich zusätzlich
anerkannt:
öS
Lackmalstift
29,90
siehe Pkt.
Mappen, Schnellhefte, CD
343,50
siehe Pkt.
Stift
25,00
siehe Pkt.
Schulapotheke
119,00
siehe Pkt.
Mappe
59,00
siehe Pkt.
 
576,40
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Fotoauftrag
205,90
siehe Pkt. 3.3.3
Schuhbänder Eislaufschu.
50,00
siehe Pkt.
Badehose
99,00
siehe Pkt.
Goretex Sportjacke
2.590,00
siehe Pkt.
Batterie
25,90
siehe Pkt.
Geschenk f.GastgeberSpw
315,00
siehe Pkt.
Sportschuhe
650,00
siehe Pkt.
Schwimmbrett
69,90
siehe Pkt.
Fußball
49,90
siehe Pkt.
Musik-CD
99,00
siehe Pkt.
Sportbekleidung
992,00
siehe Pkt.
Sonnenschutz
89,80
siehe Pkt.
Sportsack
99,00
siehe Pkt.
Musik CD
249,00
siehe Pkt.
Globus
599,00
siehe Pkt.
Schulrucksack
899,00
siehe Pkt.
Musik CD
149,00
siehe Pkt.
Sportschuhe
899,50
siehe Pkt.
8.130,90
1998
auch zweitinstanzlich nicht
anerkannt:
öS
Sportbekleidung
383,00
siehe Pkt.
Sportbekleidung
599,00
siehe Pkt.
Bankspesen
10,00
siehe Pkt.
Eislaufschuhverleih
40,00
siehe Pkt.
Bankspesen
20,00
siehe Pkt.
Inline Skater
499,50
siehe Pkt.
Signalhorn
395,00
siehe Pkt.
Sportkappen
540,00
siehe Pkt.
Sportschuhe
2.198,50
siehe Pkt.
Trompete 6559,79 dav.60%
3.935,87
siehe Pkt.
Musik CD
644,54
siehe Pkt.
Sportbekleidung
179,80
siehe Pkt.
Musikkassetten
158,00
siehe Pkt.
T-Shirt
139,80
siehe Pkt.
Sportbekleidung
437,00
siehe Pkt.
Basketball Schuhe
1.399,00
siehe Pkt.
Badeschuhe
169,50
siehe Pkt.
Sportbekleidung
498,00
siehe Pkt.
 
12.246,51
1999
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Gitarre für Skikurs
598,00
siehe Pkt.
Skiservice
200,00
siehe Pkt.
Jugendtennis
299,00
siehe Pkt.
Ballpumpe
104,00
siehe Pkt.
Trainingsanzug,Sportbekl.
1.945,00
siehe Pkt.
Sportkappen
199,00
siehe Pkt.
Wasserbälle
158,00
siehe Pkt.
Traingsanzug
599,00
siehe Pkt.
Maracas
150,00
siehe Pkt.
Pol-Brille
399,00
siehe Pkt.
Sportschuhe
480,00
siehe Pkt.
Bankspesen
10,00
siehe Pkt.
Tennisbälle Sportwoche
128,00
siehe Pkt.
Schwimmbrille
199,00
siehe Pkt.
Schutzset Inline
399,00
siehe Pkt.
Fußball
49,00
siehe Pkt.
Tennisschläger
3.000,00
siehe Pkt.
Sportschuhe
750,00
siehe Pkt.
Badehose
199,00
siehe Pkt.
Sportschuhe
499,00
siehe Pkt.
Schultasche
799,20
siehe Pkt.
Rucksack
100,00
siehe Pkt.
Sportzeitschrift
320,00
siehe Pkt.
Federhandtrainer
58,00
siehe Pkt.
Sportjacke
999,00
siehe Pkt.
Sportbekleidung
1.296,00
siehe Pkt.
Skistöcke
699,00
siehe Pkt.
14.635,20
2000
zweitinstanzlich zusätzlich
anerkannt:
öS
Preis f.Siegerehrung
75,00
siehe Pkt.
CD für Gymnastik
119,70
siehe Pkt.
Sportschuhe für Halle
799,50
siehe Pkt.
Tanzbeschreibungen
875,00
analog Pkt. 3.3.1
Gehörschutz
89,70
siehe Pkt.
Karton
99,90
siehe Pkt.
Unterrichtsmaterialien
995,00
siehe Pkt.
3.053,80
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Sportwoche Marken,Kart..
129,60
siehe Pkt.
Gel-Kompresse
79,00
siehe Pkt.
Videobänder Shakespeare
244,90
siehe Pkt.
Skiwachs f. Kurs (Präp.v.)
237,00
siehe Pkt.
Radbrille, Sportbekleidung
597,00
siehe Pkt.
Spiel für Sportwoche
169,00
siehe Pkt.
Fussball
209,80
siehe Pkt.
Micro Scooter
1.999,00
siehe Pkt.
Brillenzubehör
39,90
siehe Pkt.
Tennisbälle Turnunterricht
98,00
siehe Pkt.
KeybordCas CAT411
998,00
siehe Pkt.
Schubladenbox
74,80
siehe Pkt.
Junior Sprachkassetten
296,00
siehe Pkt.
Pons-Singlisch CDm.Texth
262,00
siehe Pkt.
Notenheft
37,90
siehe Pkt.
Videokassette
85,00
siehe Pkt. 3.3.3
Spiele für Sportwoche
557,00
siehe Pkt.
6.113,90

3.2.2) Ausgabenkategorie "Fachliteratur" (vgl auch Vorhalt Punkt I./B/2):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr / Datum
zweitinstanzlich zusätzlich
Begründung/Verweis auf Punkt der
1995
anerkannt:
öS
vorliegenden Berufungsentscheidung
Buch Stretching
129,00
siehe Pkt.
Kulturgeschichte 20. Jhdt.
220,00
siehe Pkt.
Geschichte der Indianer
199,00
siehe Pkt.
 
548,00
auch zweitinstanzlich nicht
anerkannt:
öS
Chorbücher
84,00
siehe Pkt. ,
1996
zweitinstanzlich zusätzlich
anerkannt:
öS
BLV Sportspiele
148,00
siehe Pkt.
Jonglierbuch
148,00
siehe Pkt.
Supertraining
149,00
siehe Pkt.
445,00
auch zweitinstanzlich nicht
anerkannt:
öS
Florenz, Toskana
305,00
siehe Pkt.
Dumont TB
145,00
siehe Pkt.
Noten für Schulkonzert
441,00
siehe Pkt. ,
Musikbücher
451,00
siehe Pkt. ,
Beser lesen,verstehen,behalt.
109,00
siehe Pkt.
1.451,00
1997
zweitinstanzlich zusätzlich
anerkannt:
öS
Bio Training
219,00
siehe Pkt.
Atemschulung
179,00
siehe Pkt.
d
150,00
siehe Pkt.
548,00
auch zweitinstanzlich nicht
anerkannt:
öS
Vom Kaiser zum Sonnenk.
230,00
siehe Pkt.
Welt der Wunder
249,90
siehe Pkt.
Noten für Schulkonzert
497,00
siehe Pkt. ,
T.P.Familie
602,40
siehe Pkt.
Neue Lieder für Kinder
175,00
siehe Pkt. ,
Erfindung der Poesie
384,00
siehe Pkt.
2.138,30
1998
zweitinstanzlich zusätzlich
anerkannt:
öS
Unterrichtsvorlagen
441,00
siehe Pkt.
d
500,00
siehe Pkt.
Über die Erziehung
131,00
siehe Pkt.
So tanzt man in Wien
291,00
siehe Pkt.
1.363,00
auch zweitinstanzlich nicht
anerkannt:
öS
EDV Buch
292,00
siehe Pkt.
Böhmen
219,00
siehe Pkt.
EDV Buch
365,00
siehe Pkt.
876,00
1999
zweitinstanzlich zusätzlich
anerkannt:
öS
d
500,00
siehe Pkt.
Atlas Archäologie
485,00
siehe Pkt.
985,00
auch zweitinstanzlich nicht
anerkannt:
öS
Jugendbuch
216,00
siehe Pkt.
Mandalas f. Kinder
139,00
siehe Pkt.
Weisheiten der Römer
128,00
siehe Pkt.
Geo-Frankreich
92,00
siehe Pkt.
Französische Erzählungen
196,00
siehe Pkt.
Alles Leben ist Problemlösg.
123,00
siehe Pkt.
Provence
162,00
siehe Pkt.
Noten für Schulkonzert
573,00
siehe Pkt. ,
Geo-Geschichte
58,00
siehe Pkt.
Kinderbeschäftigg.Es weihn...
545,00
siehe Pkt.
Liederbücher
500,00
siehe Pkt. ,
 
2.732,00
2000
zweitinstanzlich zusätzlich
anerkannt:
öS
Fernsehkonsum d.Jugend
109,80
siehe Pkt.
Reiter wie.., Zabern
99,00
siehe Pkt.
Stadt wie Rom
94,00
siehe Pkt.
Virtuelle Tour Carnuntum
199,00
siehe Pkt.
Indianer
220,00
siehe Pkt.
Geschichte der Baustilkunde
219,00
siehe Pkt.
940,80
auch zweitinstanzlich nicht
anerkannt:
öS
Noten für Schulkonzert
110,00
siehe Pkt. ,
Kinderbeschäftigung
144,00
siehe Pkt.
Liederbücher
37,00
siehe Pkt. ,
291,00

3.2.3) Ausgabenkategorie "Fortbildung" (vgl auch Vorhalt Punkt I./B/3, Verhandlungsniederschrift S. 16 und 29)):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr / Datum
auch zweitinstanzlich nicht
Begründung/Verweis auf Punkt der
1995
anerkannt:
öS
vorliegenden Berufungsentscheidung
Tennisfortbildung 8.-15.4.
2.760,00
siehe Pkt.
Tennisfortb.Fahrt 8.-15.4.
2.070,00
siehe Pkt.
4.830,00
1997
zweitinstanzlich zusätzlich
anerkannt:
öS
Fortbildungskurs Schmelz
750,00
siehe Pkt.
1998
zweitinstanzlich zusätzlich
anerkannt:
öS
Fortbildungskurs Schmelz
750,00
siehe Pkt.
auch zweitinstanzlich nicht
anerkannt:
öS
Eintritt Eislaufplatz
35,00
siehe Pkt.
1999
auch zweitinstanzlich nicht
anerkannt:
öS
Eintritt Schönbrunn
95,00
siehe Pkt.
Bildg.reise Riegersb.Essen
308,00
siehe Pkt.
403,00
2000
auch zweitinstanzlich nicht
anerkannt:
öS
Fortbildgkurs Tennis (Anz.)
2.400,00
siehe Pkt.
Fortb.kurs Tennis (Restz.)
2.920,00
siehe Pkt.
Gebühren Pass 490,- 40%
196,00
siehe Pkt.
Sportbekl.für Fortbildung
497,00
siehe Pkt.
Eintritt Nat.Museum
30,00
siehe Pkt.
Bildungsr.Carnuntum Eintr.
52,00
siehe Pkt.
Walkman Sony f. Führer
198,00
siehe Pkt.
Kurzführer Carnuntum
53,00
siehe Pkt.
Röm.Kavallerie,Projektbr.
30,00
siehe Pkt.
6.376,00

3.2.4) Ausgabenkategorie "Gesundheitsbehelf" (vgl auch Vorhalt Punkt I./B/4):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1995
auch zweitinstanzlich nicht anerkannt:
öS
Begründung:
Nackenkissen
420,00
siehe Pkt.

3.2.5) Ausgabenkategorie "Sonderausgaben" (laut Bezeichnung in Beilagen zu den Steuererklärungen, nicht zu Verwechseln mit dem Begriff Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988; vgl auch Vorhalt Punkt I./B/5):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr/Datum
zweitinstanzlich zusätzlich nicht
Begründung/Verweis auf Punkt der
1999
anerkannt:
öS
vorliegenden Berufungsentscheidung
J-Platzgebühr
120,00
siehe Pkt.
2000
zweitinstanzlich zusätzlich nicht
anerkannt:
öS
Mitgliedsbeitrag E
150,00
siehe Pkt.

3.2.6) Ausgabenkategorien "Fahrtkosten" und "Reisekosten" (vgl auch Vorhalt Punkt I./B/6):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Begründung/Verweis auf Punkt der
Jahr/Datum
öS
vorliegenden Berufungsentscheidung
1995
beantragt und zweitinstanzlich zusätzlich anerkannt:
4.940,50
siehe Pkt.
1996
beantragt und zweitinstanzlich zusätzlich anerkannt:
4.238,00
siehe Pkt.
1997
beantragt
9.405,00
abzüglich nicht absetzbar:
Jogginganzug
-399,00
siehe Pkt.
zweitinstanzl. zusätzlich anerkannt
9.006,00
1998
beantragt
10.366,50
abzüglich nicht absetzbar:
Studienreise Prag
-2.535,00
siehe Pkt.
Stud.reise Prag (Zug nach Wien)
-105,00
siehe Pkt.
Stud.reise Prag (Zug von Wien)
-105,00
siehe Pkt.
zweitinstanzl. zusätzlich anerkannt
7.621,50
1999
beantragt
21.091,50
abzüglich nicht absetzbar:
4,90 x 190 km-Geld
-931,00
Bildungsreise Riegersburg, s.P.
4,90 x 2400 km-Geld
-11.760,00
Bildungsreise Avignon, sh. Pkt.
4,90 x 150 km-Geld
-735,00
Einkauf Sportausrüstung,s.Pkt.
zweitinstanzl. zusätzlich anerkannt
7.665,50
2000
beantragt
9.729,50
abzüglich nicht absetzbar:
4,90 x 1150 km-Geld
-5.635,00
Porec, siehe Pkt.
4,90 x 150 km-Geld
-735,00
nach A, siehe Pkt.
4,90 x 150 km-Geld
-735,00
nach A, siehe Pkt.
zweitinstanzl. zusätzlich anerkannt
2.624,50

3.3 Detailbegründungen:

3.3.1) Die Zeitschrift d wird im Fall des Bw als absetzbar anerkannt, weil aufgrund des Vorbringens des Bw (Verhandlungsniederschrift S. 16f) glaubhaft erscheint, dass es sich hierbei um eine Fachzeitschrift hinsichtlich der Leitschiene / Programm Tanzen für die Oberstufe im Turnunterricht gehandelt hat. Die Kosten hierfür stellen Werbungskosten aus nsA für die Tätigkeit des Bw als Turn- und Geschichtelehrer dar. Als solche wurden sie (unter der Kategorie Fachliteratur) für die Jahre 1997 bis 1999 vom Bw geltend gemacht. Für die Jahre 1995 und 1996 wurden die Kosten hierfür als Betriebsausgaben (unter der Kategorie Arbeitsmittel) geltend gemacht; die Kosten werden in der vorliegenden Berufungsentscheidung auch für 1995 und 1996 als Werbungkosten aus nsA (und nicht als Betriebsausgaben) anerkannt (Pkt. 3.2.1).

3.3.2) Der Bw hat die Kraftfahrzeug-Fahrtkosten mittels des sogenannten Kilometergeldes geltend gemacht. Diese Kosten werden mit der vorliegenden Berufungsentscheidung, soweit es sich um betriebliche oder berufliche Fahrten im steuerlichen Sinne handelt, anerkannt (Pkt. , siehe auch Vorhalt, Anmerkung f). Mit dem Kilometergeld sind dann aber auch folgende Kosten abgegolten, die auch anteilig nicht zusätzlich abgesetzt werden können: Straßenkarten, Autozubehör, Reparaturen, Vignette, Haftpflichtversicherung, Parkgebühr, Strafmandat.

3.3.3) Unterhaltungselektronik, Fotografie, Aufzeichnungsmedien (vgl auch Vorhalt Pkt. III):

Der Bw hat für Unterhaltungselektronik (Audio, Video inkl Fernseher, Aufzeichnungsmedien) sowie Fotografie inkl Filmmaterial und Ausarbeitung) als Betriebsausgaben und Werbungskosten zahlreiche Positionen geltend gemacht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Bezeichnung
öS
Fotomaterial u. Ausarbeitung
1.627,30
Videobänder
548,00
Fotoausarbeitung
113,50
Videokassette
249,00
Audio- u. Videomaterial
349,60
Videokassette
89,70
Kasetten Radiogerät
1.837,80
Fotoausarbeitung
134,20
Kassettenaufnahmerekorde.
2.990,00
Videobänder
89,70
Videomaterial
139,90
Fotoausarbeitung
98,60
Videokassetten
297,00
Fotoausarbeitung
183,50
Fotoausarbeitung
160,10
Videokassetten
439,60
Fotoausarbeitung
134,20
Videobänder
298,00
Videobänder
198,00
Fotoausarbeitung
346,70
Fotoauftrag
133,40
Videotasche
299,00
Videokassetten
198,00
Audiokassetten
279,00
Audiokassetten
178,00
Fotoausarbeitung
134,20
Videokassetten
239,60
Fotoausarbeitung
253,00
Fotomaterial- u. ausarbeitung
49,90
Fotomaterial- u. ausarbeitung
216,70
NSX AVH9 AIWA 9999,-/50%
4.995,00
Digit.Aufn.MR3 5690,1/4AfA
1.422,50
Kopfhörer,Tonträger,Kleinteile
1.487,00
Accu BPDM10
260,00
Mikrophon Sony ECM S5
490,00
MDW 74 Sony Mini Disc
125,00
Audiokassetten
395,00
Film
49,90
Fotoauftrag
205,90
Fotoausarbeitung
122,70
Fotoausarbeitung
102,10
Sony Mikrophon ECM-959A
3.148,00
Fotoausarbeitung
78,30
AIWA PXE 850
1.290,00
Videowriter Service
904,00
Videokassetten
406,00
Fotomaterial u. ausarbeitung
357,60
Can Eos 500 7990,- 60%
4.794,00
Objektivzubehör
418,00
Fototasche
199,00
Fotoauftrag
81,70
Fotoausarbeitung
170,00
Fotoauftrag
112,00
Audiokassetten
129,00
Fotoausarbeitung
173,40
Videocassette
60,00
Fotoauftrag
178,00
Musik- und Videobänder
930,00
Videobänder
199,00
Videobänder
358,00
Fotoausarbeitung
159,40
Fotomaterial
99,80
Fotoausarbeitung
69,80
Fotomaterial- u. ausarbeitung
444,70
Musikkassetten
158,00
Fotoausarbeitung
259,90
Reparatur Graetz Color
1.170,00
Radio RCM168 3299,- 50%
1.649,50
Fotoausarbeitung
303,30
Fotoausarbeitung
143,00
Fotoausarbeitung
19.90
Fotoausarbeitung
17,10
Fotoausarbeitung
199,00
Videocassette
65,00
Videocassette
99,00
Videokamera Reparatur
2.592,00
Videokassetten
218,00
Audio und Videokassetten
486,00
PhilipsVr960 7090,-dv.70%
4.963,00
Hamakabel u. Stecker
644,00
Film
94,90
Knopex Kabel
39,00
Audiokassette
69,90
Scart 21pol.
149,00
Phil.ColorTV13990,- 1/4Afa
3.497,50
Fotoausarbeitung
134,30
Fotoausarbeitung
87,40
Film
299,70
Fotobearbeitung
925,00
Audio u. Videokassetten
378,00
Sharp VC-MH 711
2.990,00
Videocassetten
279,60
Videocassetten
319,10
Phil.ColorTV13990,- 1/4Afa
3.497,50
Videobänder
199,80
Videobänder Shakespeare
244,90
Audio u Videokassetten
326,00
Fotoauftrag
81,20
Film
89,90
Fotoauftrag
73,60
Fotoauftrag
102,10
Fotoauftrag
98,30
Walkman für Führer/Carnunt.
198,00
Knopex-Kabel
99,00
Keybord Cas CAT411
998,00
Philips CD Radiorekorder
1.790,00
Videokassette
85,00

Erstinstanzlich erfolgte hinsichtlich eines Teiles der Kassetten, Fotomaterial und -ausarbeitung eine Anerkennung der Absetzbarkeit.

Aufgrund des Werkvertrages des Bw aus 1995 mit dem alterVerein (BP-Arbeitsbogen Bl 81f) bestanden die Tätigkeiten des Bw bis 1998 aus der konzeptionellen und organisatorischen Gestaltung eines Bildungs- und Kulturprogrammes sowie dessen werbemäßiger Aufbereitung. Hinsichtlich werbemäßiger Aufbereitung werden die umfangreichen EDV-Ausgaben des Bw ohnehin anerkannt.

Für die umfangreichen Video-, Audio- und Fotoaufwendungen des Bw ist im geltend gemachten Ausmaß kein Zusammenhang mit der durch den Werkvertrag geregelten Tätigkeit für den alterVerein zu erkennen. Als glaubwürdig betriebsbedingt veranlasst erscheinen nur Fotos von Kursen zur Illustration des Vorlesungsverzeichnisses (vgl Frühjahr/Sommer 1997 und Frühjahr/Sommer 1998 im BP-Arbeitsbogen), die allerdings nur einen untergeordneten Teil der geltend gemachten Kosten ausgemacht haben können (vgl auch Vorhalt Punkt III./I.). Eine Veranlassung der beträchtlichen Ausgaben für Video durch die nichtselbständige Unterrichtserteilung erscheint nicht glaubwürdig, höchstens das vereinzelte Vorspielen von aufgezeichneten Fernsehsendungen (laut Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung), was jedoch ebenfalls nur einen untergeordneten Teil der geltend gemachten Kosten verursacht haben kann, denn das Abhalten des Schulunterrichtes in wesentlichem Umfang durch Abspielen von Videokassetten wäre dem Sinn einer Unterrichtserteilung durch einen körperlich anwesenden Lehrer entgegengesetzt und soll dem Bw nicht unterstellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die geltend gemachten Kosten für Video, Audio und Fotografie - mit Ausnahme des erwähnten, untergeordneten Ausmaßes, dessen betragsmäßige Berücksichtigung durch die nachfolgend dargestellte Schätzung erfolgt - privat veranlasst und daher gemäß § 20 EStG 1988 nicht absetzbar sind.

Für die Tätigkeit des Bw ab 1998 für den Verein neuerVerein ist einerseits keine diesbezügliche Änderung erkennbar. Die Annahme einer Änderung, wonach der Bw zusätzlich für die audiovisuelle Ausstattung der Bildungseinrichtung zuständig geworden wäre, wäre auch nicht im Sinn des Bw, weil eine derartige, für den Bw wirtschaftlich nachteilige Änderung der Betätigung wohl die Nichtanerkennung der Einkunftsquelle ab Sommer 1998 - gleichbedeutend mit der Nichtabsetzbarkeit aller Betriebsausgaben - zur Folge hätte (vgl auch Vorhalt Pkt II./I.).

Die erstinstanzliche Anerkennung eines Teiles der Kosten für Fotoausarbeitung und Kassetten kann wegen des Fotografierens von Kursveranstaltungen (laut vom Bw in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotoalben bzw einige Bilder in den Kursprogrammen) und vereinzelte Videoaufnahmen von Fernsehsendungen für den Schulunterricht als Schätzung absetzbarer Kosten akzeptiert werden. Die bei der selbständigen Arbeit für 1999 und 2000 geltend gemachten Kosten für Kassetten und die in den Sommerferien 1999 und 2000 geltend gemachten Fotokosten werden nicht anerkannt, weil für letztere aufgrund der zeitlichen Lage eine betriebliche Veranlassung äußerst unwahrscheinlich ist und für erstere keine betriebliche Veranlassung glaubhaft scheint (siehe oben). Mit der verbleibenden Anerkennung von betrieblichem Fotoaufwand wird die o.a. Schätzung fortgesetzt.

Dem Vorbringen des Bw laut Verhandlungsniederschrift S. 11f, wonach seine Audio- und Videounterstützung (inkl Gerätebeistellung) für die Bildungseinrichtung, die im Werkvertrag nicht angeführt worden ist, dennoch erfolgt sei, kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil ein Teil der Belege auf andere Käufer als ihn ausgestellt war und weil die zeitliche Lagerung diverser Elektronikgeräteankäufe (insb am ) und des Fotoapparatkaufes samt Zubehör am Bedenken an der Glaubwürdigkeit auch der diesbezüglichen (zumindest 50%igen) betrieblichen Veranlassung wecken muss. Daher war es nötig, sich für die vorliegende Entscheidung auf die Angaben im Werkvertrag zu stützen.

3.3.4) Die Kosten für Jahresplaner (Organizer) bzw Nachfüllung hierzu wurden erstinstanzlich teilweise anerkannt und teilweise nicht anerkannt (vgl Vorhalt, Anm e). Nach Ansicht der Berufungsbehörde sind diese Positionen inhaltlich gleich zu beurteilen, und zwar sind sie als absetzbar anzuerkennen, weil die betriebliche und berufliche Veranlassung glaubwürdig ist.

3.3.5) Der als erstes - nämlich am - angeschaffte (Akten)Koffer ist glaubwürdig betrieblich veranlasst (daher diesbezüglich Anerkennung der Absetzbarkeit), was für die weiteren angeschafften Koffer und Koffersets nicht der Fall ist (daher diesbezüglich keine Anerkennung der Absetzbarkeit). Eine Brieftasche ist in der ggstdl Branche nicht betrieblich veranlasst, zumal die Einnahmen nicht kleinweise einkassiert werden und ein beträchtlicher Teil der als betrieblich geltend gemachten Ausgaben seinerseits nicht betrieblich veranlasst ist. Weiters ist - zum Vorteil des Bw - laut Pkt nicht vom Vorliegen einer betrieblichen Bargeldkassa auszugehen.

3.3.6) In den Streitjahren bestand eine Abzugsfähigkeit von Spenden an die in § 4 Abs 4 Z 6 EStG 1988 idF vor BGBl I 2002/155 angeführten Einrichtungen und von Spenden zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder von der Erwachsenenbildung dienenden, wissenschaftlichen/künstlerischen Lehraufgaben (jeweils inkl. wiss. Publikation und Dokumentation) an einerseits in § 4 Abs 4 Z 5 lit a bis c EStG 1988 genannte Einrichtungen und an andererseits gemäß § 4 Abs 4 Z 5 lit d und e EStG 1988 anerkannte (=im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlichte) Einrichtungen. Die D ist die ausgeschriebenerName (vgl Verhandlungsniederschrift S. 18), welche nicht unter die oa Einrichtungen zu subsumieren ist, weshalb keine Absetzbarkeit der Spenden an sie besteht. Der E ist ein Sportverein und nicht unter die oa Einrichtungen zu subsumieren, weshalb keine Absetzbarkeit der Spenden an ihn gegeben ist. Auch wenn die Zahlungen an den E - im Sinne des Vorbringens des Bw laut S. 18 der Verhandlungsniederschrift - ein Entgelt für das Infoblatt des Sportvereines dargestellt hätten, so hätte dieses keine absetzbare Fachliteratur dargestellt.

3.3.7) Diese Bücher sind von allgemeinem Interesse bzw für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt, weshalb nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung vorliegen (vgl Doralt, EStG4, § 20 Tz 163 "Literatur")

3.3.8) Bewirtungsausgaben sind - selbst bei betrieblicher Veranlassung - als Repräsentationsaufwand gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 grundsätzlich überhaupt nicht absetzbar. Nur bei der nachweislichen Bewirtung von "Geschäftsfreunden", deren Bewirtung der Werbung dient und wenn die betriebliche / berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, ist die Hälfte der Ausgaben abzugsfähig. Es ist daher die erstinstanzliche Kürzung der Absetzbarkeit auf die Hälfte bei den Geschäftsfreundebewirtungen vom und zu bestätigen bzw eine solche Kürzung bei jenen vom und vorzunehmen. Da Mitarbeiter und Hilfskräfte nicht unter den Begriff "Geschäftsfreunde" fallen, sind deren Bewirtungen vom und zur Gänze nicht absetzbar. (Da betr bereits erstinstanzlich eine Kürzung um 50% vorgenommen worden ist, ist diese einerseits zu bestätigen und zusätzlich eine Kürzung um die restlichen 50% vorzunehmen.)

3.3.9) Hierbei handelt es sich um die Kosten der Feier des xx.. Geburtstages des Bw, die als Ausgaben für die Lebensführung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht absetzbar sind.

) Kosten für Bälle und kulturelle Veranstaltungen sind - selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung der Tätigkeit dienen - als Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht absetzbar. Dies gilt auch für das Insektarium.

) Gesundheitsausgaben im weiteren Sinne: Berufsspezifische Schutzausrüstung ist bei der Einkünfteerzielung abzugsfähig, was für den Gehörschutz in dem Turnsaal mit ungedämmtem Hallenboden (vgl Verhandlungsniederschrift S. 14) zutrifft. Sonstiges (Ausgaben für Nackenkissen, Erste-Hilfe-Kasten, Apotheke, Sonnencreme) stellt Einkommensverwendung dar und ist daher bei der Einkünfteermitlung nicht abzugsfähig; eine allfällige Absetzbarkeit als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen ist schon wegen des Nichtüberschreiten des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 belanglos, sodass sich eine Untersuchung, ob die ggstdl Ausgaben überhaupt außergewöhnlich iSd § 34 Abs 2 EStG 1988 sind, erübrigt. Der Selbstbehalt beträgt bei der Einkommenshöhe des Bw gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 - aufgrund Kinderzahl und abhängig vom Alleinverdienerabsetzbetrag im jeweiligen Jahr - in den Streitjahren zwischen 8% und 10% vom Einkommen, was jeweils ein Vielfaches der ggstdl Ausgaben im Jahr ergäbe.

) Bei diesen Positionen handelte es sich laut Vorbringen des Bw (Verhandlungsniederschrift S. 18f) nicht um Geschenke an die (für Hilfsdienste vom Bw entlohnten) Familienangehörigen, sondern um Geschenke an das Putzpersonal, den Hausmeister und das Anmeldepersonal der Bildungseinrichtung, um mit diesen ein gutes Einvernehmen zu haben, um sich für ihre Tätigkeit zu bedanken und ihnen wenigstens zu Weihnachten die Anerkennung zu zeigen. Es handelt sich daher um freiwillige Zuwendungen des Bw an die Bedachten und nicht um Lohnbestandteile der vom Bw für Hilfsdienste entlohnten Familienangehörigen mit den daraus resultierenden Problemen hinsichtlich Fremdüblichkeit. Jedoch sind die ggstdl freiwilligen Zuwendungen gemäß § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 bei der Einkünfteermittlung nicht abzugsfähig.

) Die AfA für den Fotokopierer, der laut Vorbringen des Bw im Jahr 1994 gekauft worden war, wurde erstinstanzlich nicht anerkannt, weil keine Rechnung hierfür vorhanden war. Die betriebliche Verwendung des Fotokopierers erscheint jedoch unstrittig, sodass die hierfür geltend gemachte AfA zweitinstanzlich anerkannt wird. Die Höhe der AfA ist unbedenklich, denn sie wird für 1995 bis 1997, also für drei Jahre, in einem Ausmaß von jeweils einem Viertel geltend gemacht. Dies entspricht einer Nutzungsdauer von vier Jahren, wobei das erste AfA-Viertel aus 1994 richtigerweise nicht "nachgeholt" wurde.

) Zum Arbeitszimmer und Haushaltsartikeln:

Mit Wirkung ab - und daher ohne Anwendbarkeit für das Streitjahr 1995 - wurden durch § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 die Vorschriften zur Absetzbarkeit von Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung dahingehend verschärft, als die Absetzbarkeit voraussetzt, dass das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Für dieses Kriterium reicht nach der Rechtsprechung des VwGH aus - entgegen der ursprünglichen Fassung von RZ 328ff der LStR 1999 und wie auch in den ergänzenden Schriftsätzen des Berufungswerbers vom vorgebracht wird -, dass der Mittelpunkt der gegenständlichen selbständigen Einkuntsquelle im Arbeitszimmer liegt. Die Erfüllung dieses Kriteriums reicht jedoch nicht aus, um die Nichterfüllung anderer notwendiger Kriterien zu ersetzen.

Als zusätzliche Kriterien in den Streitjahren 1996ff und als einzige Kriterien im Streitjahr 1995 zu erfüllen sind die schon vor der im Jahr 1996 normierten Verschärfung maßgeblichen Kriterien: Notwendigkeit eines Arbeitszimmers; ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw berufliche Nutzung und entsprechende Einrichtung. (Vgl Zorn in Hofstätter/Reichel, § 20 Tz 5 "Arbeitsraum(zimmer)", Tz 6.1). Unstrittig erscheint, dass für die selbständige Tätigkeit des Bw zumindest die betriebliche Mitnutzung des ggstdl - jedoch nach Ansicht der Berufungsbehörde (s unten) gemischt privat/betrieblich genutzten Arbeitszimmers - notwendig war.

Das Arbeitszimmer des Bw wurde auch für die Audio- und Videotätigkeiten des Bw verwendet (vgl Verhandlungsniederschrift S. 11ff und Schriftsätze vom , zu Tz 13), die im Wesentlichen als privat einzustufen sind (siehe Pkt 3.3.3) und wegen des dargestellten hohen Aufwandes keine untergeordnete Bedeutung dargestellt haben. Schon damit ist das Arbeitszimmer gemischt privat und betrieblich genutzt worden, was einer steuerlichen Anerkennung der Arbeitszimmerausgaben wegen des Aufteilungsverbotes gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 entgegensteht.

Zum selben Ergebnis der Nichtanerkennung der Arbeitszimmerausgaben führt im ggstdl Fall die Geltendmachung von zahlreichen Gegenständen zur Ausgestaltung (Heimtextilien, Bilderhalter, Bilderrahmen, Seidenblumen, Holzrahmen, Ölbild, Bild, Zimmerbrunnen, Bildkalender), was darauf hindeutet, dass das Arbeitszimmer wohnlich ausgestattet worden ist, was beim häuslichen Arbeitszimmer gegen die ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw berufliche Nutzung spricht.

Der Bw hat in den Schriftsätzen vom u.a. auf VwGH 88/14/0204 verwiesen. Rechtssatz 3 zu , lautet: "Soll ein Raum (der nicht in den Verband der dem Abgabepflichtigen als Haushalt dienenden Wohnung eingegliedert ist) Betriebsvermögen darstellen, ist zu fordern, daß die betriebliche Verwendung des Raumes ein Ausmaß erreicht, das das Vorhandensein eines (betrieblichen) Arbeitszimmers unbedingt notwendig erscheinen läßt. Die Notwendigkeit eines eigenen Arbeitsraumes muß sich nicht nur auf Grund schriftlicher Arbeiten ergeben. Sie kann auch in der Aufbewahrung betrieblicher Unterlagen begründet sein (Hinweis auf E , 84/14/0119)." Die Lagerung umfangreicher betrieblicher Unterlagen neutralisiert aber nicht die Mischverwendung des ggstdl Raumes.

Die weiters geltend gemachten diversen Haushaltsaufwendungen können gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 nicht abgesetzt werden, wie Thermoskanne, Ventilator, Haus- und anteilige Küchengeräte, Gläser, Handwerkszeug, Schuhabtropftasse, Gartenartikel (Dichtzaun), Reinigung etc.

) Die EDV-Betriebsausgaben wurden erstinstanzlich für die Jahre 1995 bis 1998 mit einer Ausnahme anerkannt, und zwar der AfA für einen PC-BMX Minitower (am um 10.791 öS angeschafft). Die Nichtanerkennung erfolgte laut BP-Arbeitsbogen (vgl Vorhalt, Anm p) mit der Begründung "Radio". Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist beim ggstdl Gerät - auch aufgrund des Anschaffungspreises - nicht von einem Radio, sondern von einem - per AfA absetzbaren - Computer auszugehen, wie es den Beilagen zur Steuererklärung für die Jahre 1998 bis 2000 entspricht.

) Die vom Bw geltend gemachten Kilometergelder wurden laut Tz 14 im BP-Bericht nicht anerkannt, weil das vorgelegte Fahrtenbuch nicht den Anforderungen entspreche, indem km-Stand-Angaben, Privatfahrten und Monatssummen fehlten. Nach Ansicht der Berufungsbehörde erlauben die vom Bw den Steuererklärungen beigelegten Aufzeichnungen über die betrieblichen und beruflichen Fahrten die Kontrolle des betrieblichen/beruflichen Zweckes und der zurückgelegten Strecke und sind somit grundsätzlich für den Nachweis von Fahrtkosten geeignet - allerdings sind einige Fahrten mangels betrieblichen oder beruflichen Zweckes nicht absetzbar und die geltend gemachten Kilometergelder daher um folgende Positionen zu vermindern:

Betriebsausgaben: Die Fahrten am und betreffen (u.a.) die Videowriter-Reparatur. Da es sich hierbei um Aufwendungen für ein nicht-betrieb/beruf/liches, sondern ein privates Gerät handelt (siehe Pkt. 3.3.3), sind die diesbezüglichen Fahrtkosten privat veranlasst. Der am zusätzlich angegebene Reisezweck Besprechung kann diese Fahrt nicht zu einer betrieblichen machen, weil auch eine gemischt privat/betrieblich veranlasste Fahrt nicht absetzbar ist. Die Fahrten am zum Ball des Sports, am zur Festveranstaltung Volkskultur, am betr Theater/Insektarium und am zur Vorstellung Meisterklasse sind jeweils durch Angelegenheiten veranlasst, die gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht absetzbar sind (siehe Pkt. ). Die Nichtabsetzbarkeit gilt auch für die diesbezüglichen Fahrtkosten. Die Fahrten am (Schönbrunn), (Nat. Museum) und (Carnuntum) betreffen Angelegenheiten, deren sonstige Kosten als Fortbildungskosten bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht, jedoch nicht absetzbar sind (siehe dort). Die Nichtabsetzbarkeit gilt auch für die diesbezüglichen Fahrtkosten.

Werbungskosten: Die Fahrten am hinsichtlich Bildungsreise Riegersburg und vom 12. bis hinsichtlich Bildungsreise Avignon betreffen nichtabzugsfähige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse (siehe Pkt. ), weshalb auch die diesbezüglichen Fahrtkosten nicht absetzbar sind. Die Fahrt am hinsichtlich Einkauf Sportausrüstung betrifft nichtabzugsfähige Artikel (siehe Pkt. 3.2.1/ iVm ), weshalb auch die diesbezüglichen Fahrtkosten nicht absetzbar sind. Die Fahrten vom 15. bis betreffen den nicht als Fortbildung anerkannten Aufenthalt in Porec (siehe Pkt. ), weshalb auch die diesbezüglichen Fahrtkosten nicht absetzbar sind. Die Fahrten zur Schuleröffnung am ("Transport Anl.") und am ("Abholung") sind als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten.

) Wegen des Anschaffungsdatums, das jahreszeitenbedingt für mehrere Monate eine Nutzung für betriebliche Fahrten nicht erwarten ließ, und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wird davon ausgegangen, dass mit dem am gekauften Fahrrad kein betriebliches Fahrzeug angeschafft wurde. Mangels betrieblichen Fahrrades zum Reifen-Anschaffungszeitpunkt und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wird davon ausgegangen, dass die am angeschafften Fahrradreifen nicht für ein betriebliches Fahrzeug angeschafft wurden.

) Die unter dem Titel "Sonderausgaben" für das Jahr 2000 geltend gemachten Betriebsausgaben iZm eine Spende an H iHv 100 öS erging zwar an eine auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragene Organisation, jedoch ist der Betriebsausgabenabzug von derartigen Spenden gemäß § 4 Abs 4 Z 5 EStG 1988 auf 10% des Vorjahresgewinnes begrenzt. Da der Bw im Jahr 1999 keinen Gewinn erzielt hat, kann er im Jahr 2000 keine derartigen Spenden als Betriebsausgaben absetzen. Wohl aber kann die ggstdl Spende im Jahr 2000 als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 abgesetzt werden (siehe Berechnungsblatt für 2000), da keine Anhaltspunkte für eine betriebliche Bargeldkassa des Bw mit entsprechender Kassabuch-Führung oder ein abgesondertes betriebliches Bankkonto vorliegen. Die ggstdl Geldspende ist somit nicht aus dem Betriebsvermögen geleistet worden; da sie weiters unterhalb von 10% der Summe der Einkünfte des Jahres 1999 nach Verlustausgleich liegt, ist § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 anwendbar.

) Nur der als erstes - nämlich am - angeschaffte Schulrucksack ist glaubwürdig beruflich veranlasst (daher diesbezüglich Anerkennung), was für die weiteren angeschafften Reise-, Sport-, Schul und sonstigen Taschen und Behältnisse nicht gilt, zumal dem Bw laut Pkt. 3.3.5 auch ein absetzbarer Aktenkoffer zur Verfügung stand.

) Die vom Bw angeschafften (laut Beilagen zur Steuererklärung offenbar speziellen) Musikträger für Gymnastik und Stretching sind nicht unbedingt von allgemeinem Interesse. Diese Anschaffungen sind direkt für den Turnunterricht von Nutzen. Diesbezüglich wird die Eigenschaft als Werbungskosten zweitinstanzlich anerkannt. Die (laut Beilagen zur Steuererklärung) nicht derart spezifischen Musikträger sind nicht absetzbar, weil - auch bei beruflicher Mitverwendung - bei derartigen typischen Wirtschaftsgütern des Privatbereiches eine Nichtabsetzbarkeit gemäß § 20 EStG 1988 gegeben ist. Dies gilt auch für Kinderlieder, die überdies für die vom Bw unterrichteten Gymnasiasten nicht mehr altersgemäß sind.

) Zur Bekleidung inkl Schuhe und Brillen:

Soweit derartige Artikel nur bei der Sportausübung getragen werden können (zB Badehose, Schwimmbrille), sind sie steuerlich wie Sportzubehör zu behandeln (siehe Pkt. ) und daher grundsätzlich nicht absetzbar.

Soweit derartige Artikel nicht nur bei der Sportausübung getragen werden können (zB Sonnenbrille, Trainingsanzug, Unterwäsche, Trachtenhemd, vgl Tz 19 im Prüfungsbericht), ist nach nunmehriger Rechtsprechung (; Doralt, EStG9, § 16 Tz 220) wegen der heutigen Mitverwendbarkeit als Straßenkleidung auch bei Sportkleidung keine typische Berufskleidung für Turnlehrer mehr gegeben.

Die vom Bw geltend gemachten Ausgaben für Bekleidung sind gemäß § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 daher mit folgender Ausnahme nicht absetzbar:

Die nur in der Turnhalle getragenen Hallensportschuhe stellen glaubhaft Berufskleidung dar, weil deren Tragen außerhalb der Turnhalle zu Verschmutzungen führen würde, die den Turnhallenbelag durch Abrieb ("Fahrer") verunstalten würde, sodass dem Bw nicht unterstellt werden kann, die 1996 und 2000 angeschafften Hallensportschuhe außerhalb getragen zu haben. Da bei den ggstdl Hallensportschuhen somit - zwecks Schonung des Turnhallenbelages - nicht von sogenannter gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung (Straßenkleidung), wozu heutzutage grundsätzlich auch Sportschuhe gehören, auszugehen ist, handelt es sich diesbezüglich um Berufskleidung gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988, deren Absetzbarkeit nicht von § 20 EStG 1988 eingeschränkt wird.

) Sportgeräte und -zubehör sind typische Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereiches. Auch wenn bei einem Turnlehrer die berufliche Mitverwendung nicht auszuschließen ist, ist jedenfalls keine ausschließlich berufliche Verwendung glaubhaft. Eine einkünftemindernde Absetzung ist daher gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht möglich.

) Musikinstrumente und Noten sind typische Wirtschaftsgüter des privaten Lebensbereiches. Auch wenn bei einem Lehrer, der Klassen auf Schikurse und Schulsportwochen begleitet, die berufliche Mitverwendung einer Gitarre nicht auszuschließen ist, ist jedenfalls keine auschließlich berufliche Verwendung - wie sie etwa bei der zu 60% geltend gemachten Trompete auch gar nicht behauptet wird - glaubhaft. Eine einkünftemindernde Absetzung ist daher gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht möglich.

) Die Anschaffung des Bw für die Schulapotheke und die Stiftung des Preises für die Siegerehrung auf dem Schulschikurs zielen direkt auf einen Nutzen für unterrichtete Schüler (durch Eigentumsübergang auf den Gewinner) und somit auf die berufliche Tätigkeit des Bw ab bzw wird eine Ausgabe des Arbeitgebers für die Schulapotheke substituiert, weshalb Absetzbarkeit als Werbungskosten gegeben ist.

) Unterrichtsmaterial; Papier- und Schreibmaterial udgl sind glaubhaft für die Unterrichtsvorbereitung nützlich, weshalb Absetzbarkeit als Werbungskosten gegeben ist.

) Literatur für Geschichte (nicht aber Reiseführer und -zeitschriften sowie von allg Interesse), zu pädagogischen Themen und Literatur zur Gestaltung des Turnunterrichtes werden als absetzbare Fachliteratur anerkannt. Andere Literatur (auch Noten, Video Shakespeare und Sportzeitschriften) kann mangels Bezuges zu den vom Bw unterrichteten Fächern Geschichte und Turnen bzw weil sie von allgemeinem Interesse ist, nicht als absetzbare Fachliteratur anerkannt werden.

) Nur bei den Tennis-Fortbildungskursen im Universitätssportinstitut auf der Schmelz wurde die spezifische Fortbildung als Lehrer glaubhaft gemacht, nicht jedoch bei den anderen Tennisreisen in der Karwoche 1995 und in der Karwoche 2000 (vgl auch Vorhalt Anm zf und BP-Arbeitsbogen Bl 76: Buchungsbestätigung für Tenniscamp Porec betr Bw, Gattin und Kind, 2 x Tennispaket Sunny, 1 x Tennispaket Ambition. Hierzu hat der Bw seinen Teil der Reisebürorechnung sowie die Fahrtkosten - hierzu Pkt. - geltend gemacht).

) Typischerweise privat veranlasste Ausgaben für Spiele, für Mitgliedschaft zu einem Sportverein und für Platzgebühr sowie für den Reisepass können auch bei beruflicher Mitverwendung wegen des Aufteilungsverbotes nicht - auch nicht anteilig - abgesetzt werden.

) Absetzposten ohne erkennbaren Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Bw (Bankspesen, Globus, Sprachkassetten) sind nicht als Werbungskosten absetzbar.

) Ein Geschenk an den Gastgeber für die Sportwoche ist gemäß § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 als freiwillige Zuwendung bei der Einkünfteermittlung nicht absetzbar.

) Angelegenheiten von allgemeinem Interesse - wie Studienreisen/Bildungsreisen nach Prag und Avignon, Besuche von Carnuntum, Riegersburg, Schönbrunn, Eislaufplatz, Museum - führen zu nichtabzugsfähige Ausgaben der Lebensführung gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 mit Aufteilungsverbot, sodass auch ein allfälliger beruflicher Nutzen für die Tätigkeit als Geschichte- und Turnlehrer nicht absetzbar ist. Die Nichtabsetzbarkeit betrifft auch damit verbundene Nebenkosten wie Museumsführer, Essen und Reisekosten (Pkt. ).

4.) Darstellung der Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlagen:

4.1) betreffend Selbständige Einkünfte:


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1995
öS
selbständige Einkünfte laut angefochtenem Bescheid
111.937,00
abzüglich
zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Betriebsausgaben:
Ausgabenkategorie Büro (Pkt. 3.1.3)
-2.247,00
Ausgabenkategorie Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6)
-4.830,00
zuzüglich
zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannte Betriebsausgaben:
Ausgabenkategorie ´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2)
6.311,80
selbständige Einkünfte laut Berufungsentscheidung
111.171,80
umgerechnet in Euro
8.079,17 €
1996
öS
betriebliche Einkünfte laut angefochtenem Bescheid
120.268,00
abzüglich
zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Betriebsausgaben:
Ausgabenkategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.1.1)
-1.202,60
Ausgabenkategorie Büro (Pkt. 3.1.3)
-2.247,00
Ausgabenkategorie Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6)
-10.938,00
zuzüglich
zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannte Betriebsausgaben:
Ausgabenkategorie ´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2)
111,00
Ausgabenkategorie ´Entlohnung für Hilfsdienst´ (Pkt. 3.1.5)
753,00
selbständige Einkünfte laut Berufungsentscheidung
106.744,40
umgerechnet in Euro
7.757,42 €
1997
öS
selbständige Einkünfte laut angefochtenem Bescheid
110.356,00
abzüglich
zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Betriebsausgaben:
Ausgabenkategorie Büro (Pkt. 3.1.3)
-2.247,00
Ausgabenkategorie Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6)
-12.606,80
zuzüglich
zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannte Betriebsausgaben:
Ausgabenkategorie ´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2)
6.315,00
selbständige Einkünfte laut Berufungsentscheidung
101.817,20
umgerechnet in Euro
7.399,34 €
1998
öS
selbständige Einkünfte laut angefochtenem Bescheid
98.159,00
abzüglich
zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Betriebsausgaben:
Ausgabenkategorie Büro (Pkt. 3.1.3)
-128,10
Ausgabenkategorie Computer (Pkt. 3.1.4)
-2.697,75
Ausgabenkategorie Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6)
-17.454,30
zuzüglich
zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannte Betriebsausgaben:
Ausgabenkategorie ´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2)
800,00
selbständige Einkünfte laut Berufungsentscheidung
78.678,85
umgerechnet in Euro
5.717,82 €
1999
zweitinstanzlich anerkannte Betriebsausgaben:
öS
Ausgabenkategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.1.1)
10.715,20
Ausgabenkategorie ´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2)
5.389,10
Ausgabenkategorie Büro (Pkt. 3.1.3)
7.547,79
Ausgabenkategorie Computer (Pkt. 3.1.4)
18.329,75
Ausgabenkategorie ´Entlohnung für Hilfsdienst´ (Pkt. 3.1.5)
21.170,00
Ausgabenkategorie Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6)
14.180,60
Summe Betriebsausgaben (Begriff laut EStG)
77.332,44
Betriebseinnahmen
0,00
selbständige Einkünfte laut Berufungsentscheidung
-77.332,44
umgerechnet in Euro
-5.619,97 €
2000
zweitinstanzlich anerkannte Betriebsausgaben:
öS
Ausgabenkategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.1.1)
3.175,80
Ausgabenkategorie ´Betriebsausgaben´ (Pkt. 3.1.2)
5.721,60
Ausgabenkategorie Büro (Pkt. 3.1.3)
16.508,36
Ausgabenkategorie Computer (Pkt. 3.1.4)
21.052,15
Ausgabenkategorie ´Entlohnung für Hilfsdienst´ (Pkt. 3.1.5)
19.400,00
Ausgabenkategorie Fahrtkosten (Pkt. 3.1.6)
10.682,00
Ausgabenkategorie ´Sonderausgaben´ (Pkt. 3.1.7)
200,00
Summe Betriebsausgaben (Begriff laut EStG)
76.739,91
Betriebseinnahmen
0,00
selbständige Einkünfte laut Berufungsentscheidung
-76.739,91
umgerechnet in Euro
-5.576,91 €

4.2) betreffend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nsA):


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1995
öS
erstinstanzlich (lt. BP) anerkannte Werbungskosten
0,00
zuzüglich
zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Werbungskosten:
aus Kategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.2.1)
825,90
aus Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2)
548,00
aus Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6)
4.940,50
Werbungskosten laut Berufungsentscheidung
6.314,40
umgerechnet in Euro
458,89 €
1996
öS
erstinstanzlich (lt. BP) anerkannte Werbungskosten
1.353,20
zusätzlich
zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Werbungskosten:
aus Kategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.2.1)
1.419,90
aus Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2)
445,00
aus Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6)
4.238,00
Werbungskosten laut Berufungsentscheidung
7.456,10
umgerechnet in Euro
541,86 €
1997
öS
erstinstanzlich (lt. BP) anerkannte Werbungskosten
1.945,00
zuzüglich
zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Werbungskosten:
aus Kategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.2.1)
576,40
aus Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2)
548,00
aus Kategorie Fortbildung (Pkt. 3.2.3)
750,00
aus Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6)
9.006,00
Werbungskosten laut Berufungsentscheidung
12.825,40
umgerechnet in Euro
932,06 €
1998
öS
erstinstanzlich (lt. BP) anerkannte Werbungskosten
400,00
zuzüglich
zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Werbungskosten:
aus Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2)
1.363,00
aus Kategorie Fortbildung (Pkt. 3.2.3)
750,00
aus Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6)
7.621,50
Werbungskosten laut Berufungsentscheidung
10.134,50
umgerechnet in Euro
736,50 €
1999
öS
erstinstanzlich (lt. BP) anerkannte Werbungskosten
1.721,60
zuzüglich
zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Werbungskosten:
aus Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2)
985,00
aus Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6)
7.665,50
abzüglich
zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannte Werbungskosten:
aus Kategorie ´Sonderausgaben´ (Pkt. 3.2.5)
-120,00
Werbungskosten laut Berufungsentscheidung
10.252,10
umgerechnet in Euro
745,05 €
2000
öS
erstinstanzlich (lt. BP) anerkannte Werbungskosten
1.169,60
zuzüglich
zweitinstanzlich zusätzlich anerkannte Werbungskosten:
aus Kategorie Arbeitsmittel (Pkt. 3.2.1)
3.053,80
aus Kategorie Fachliteratur (Pkt. 3.2.2)
940,80
aus Kategorien Fahrtkosten und Reisekosten (Pkt. 3.2.6)
2.624,50
abzüglich
zweitinstanzlich zusätzlich nicht anerkannte Werbungskosten:
aus Kategorie ´Sonderausgaben´ (Pkt. 3.2.5)
-150,00
Werbungskosten laut Berufungsentscheidung
7.638,70
umgerechnet in Euro
555,13 €

5.) Abschluss

Bei der Einkommensteuerberechnung für die vorliegende Berufungsentscheidung - dh die Erstellung der Berechnungsblätter ausgehend von den angefochtenen Bescheiden - ist aufgefallen, dass im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom (ebenso wie schon in demjenigem vom ) nur der Pauschbetrag für Sonderausgaben iHv 819 öS (umgerechnet 59,52 €) berücksichtigt worden ist statt jeweils 4.500 öS (umgerechnet 327,03 €) als Viertel der sogenannten Topfsonderausgaben (für Personenversicherungen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 etc) in den Jahren 1997 und 1999. Dies rührt daher, dass die ggstdl 18.000 öS (=4 x 4.500) in der Steuererklärung nicht bei der dafür bestimmten Kennzahl 455, sondern bei der Kennzahl 489 (betreffend Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen gemäß § 14 EStG 1988, dh Pensionsrückstellungen für Betriebspensionen etc) - einem Feld mit rein statistischer Bedeutung - eingetragen worden sind. Es ist jedoch eine geeignete Versicherungsbestätigung des Bw über Prämienbeträge iHv 18.000 öS im Jahr 1998 an eine Er- und Ablebensversicherung aktenkundig, die § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 enspricht (ESt-Akt Bl 9/1998 iVm Bl 9f/1996). Daher wird in der vorliegenden Berufungsentscheidung ein Viertel der 18.000 öS, somit 4.500 öS bzw umgerechnet 327,03 €, von Amts wegen gemäß § 289 Abs 2 BAO auch für das Jahr 1998 berücksichtigt.

Für alle Streitjahre ergibt sich eine Verminderung der Einkünfte, des Einkommens und der festgesetzten Einkommensteuer (die größeren Negativbeträge der Festsetzungen für 1999 und 2000 bedeuten höhere Gutschriften). Da dem Berufungsbegehren jedoch nicht voll entsprochen wird, ist die vorliegende Entscheidung eine teilweise Stattgabe.

Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Z

Beilage : 6 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mischaufwand

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at