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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 08.11.2006, RV/0179-K/06

Vorliegen eines gebührenpflichtigen Scheidungsfolgenvergleiches? Ermessensübung bei Gesamtschuldverhältnis

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwälte, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Rechtsgebühr entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Rechtsgebühr festgesetzt mit € 310,00. Bisher war vorgeschrieben € 620,00.

Entscheidungsgründe

In einer am von den beiden Vertragsparteien unterfertigten und am gleichen Tag notariell bekräftigten Privaturkunde hatten die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) und deren Gatte zunächst einleitend festgehalten, dass sie mit der darin niedergelegten Vereinbarung die vermögensrechtlichen Beziehungen als Ehegatten während der (Anm.: schon seit Jahren bestehenden) Ehe und auch für den Fall der Auflösung ihrer Ehe zu gestalten beabsichtigen. Es solle weiterhin die Gütertrennung zwischen den Vertragsparteien bestehen und hinsichtlich der im ideellen Hälfteeigentum der Ehegatten stehenden Liegenschaften eine Neuzuordnung stattfinden. Dieser zufolge übertrug die Bw. ihren Hälfteanteil an einer in der Urkunde genauer definierten Eigentumswohnung in A-Stadt an ihren Gatten, dieser wiederum seinen Hälfteanteil an dem gemeinsam als Familienwohnsitz bewohnten Einfamilienhaus samt Grund in B-Dorf an die Bw., wobei sich die Bw. angesichts einer Wertdifferenz zwischen den beiden Tausch- bzw. Übergabsobjekten zu einer mit der Unterzeichnung fälligen Ausgleichszahlung verpflichtete. Betreffend zukünftig zu erwerbendes Vermögen werde jeweils in geeigneter Form festzuhalten und wechselseitig zu bestätigen sein, wem dies zuzurechnen wäre. Die bisherige Eigentumsgemeinschaft sei mit sofortiger Rechtswirksamkeit aufgehoben und kämen die Vertragsteile sohin überein, keine weiteren als mit der gegenständlichen Vereinbarung getroffenen Ansprüche zu stellen.

Unter dem nächsten Vertragsabschnitt "Lebensbereichstrennung" hielten die Vertragsparteien vorerst fest, dass die Ehe wunschgemäß weiter aufrecht bleiben solle. Es sei jedoch Wille der Vertragsparteien, die faktisch bereits vorgenommene Trennung ihrer Güter durch diese Vereinbarung zu dokumentieren und die unterhaltsrechtlichen Ansprüche während des Bestandes der Ehe und die unterhalts- und vermögensrechtlichen Ansprüche im Falle der Scheidung ihrer Ehe zu regeln. Die Vertragsparteien seien in Kenntnis, dass gemäß § 81 Ehegesetz anlässlich der Scheidung der Ehe das eheliche Gebrauchsvermögen, die Ehewohnung und die ehelichen Ersparnisse der Aufteilung unterliegen würden, auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens sowie auf den Aufteilungsanspruch bezüglich der Ehewohnung im Voraus rechtswirksam nicht verzichtet und eine verbindliche diesbezügliche Regelung im Vorhinein nicht getroffen werden könne. Dennoch würden sich die Vertragsparteien verpflichten, im Falle der Scheidung sich an diese in dieser Vereinbarung getroffene Regelung zu halten und würde das zuständige Gericht ersucht werden, den in dieser Vereinbarung einvernehmlich verabredeten Aufteilungsgrundsatz der gerichtlichen Aufteilung zugrunde zu legen.

Bezüglich Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vereinbarten die Parteien, dass diese nicht ausgeglichen werden sollten und jeder Vertragspartner nur auf seine selbst begründeten Ansprüche verwiesen werde, dies selbst dann, wenn er auf diese Weise ohne jegliche Absicherung sein sollte.

Weiters verzichteten die Vertragsparteien wechselseitig unter allen Umständen, also auch für den Fall der Not, Änderung der Verhältnisse oder der Gesetzeslage, auf Unterhalt und nahmen die Verzichtserklärungen wechselseitig an.

Die Obsorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder sollte weiterhin den Eltern gemeinsam zukommen.

Unter Punkt 4.4.1. der Urkunde verpflichtete sich die Bw., an ihren Gatten aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 31.000,00 bar und abzugsfrei bis längstens zu bezahlen; sofern die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschieden werden sollte, mit Rechtskraft des Scheidungsurteiles bzw. -beschlusses. Weiteres eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse sowie Verbindlichkeiten, für die beide Vertragsparteien haften, seien nicht vorhanden. Mit dieser Vereinbarung würden daher sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie aus dem Titel der Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen ein für allemal verglichen und bereinigt, sodass kein Teil mehr vom anderen etwas zu fordern habe.

Die Kosten der Errichtung und Vergebührung dieser Urkunde sowie die Grunderwerbsteuer würden die Vertragsteile laut Punkt VI. der Urkunde, unbeschadet der ungeteilten Haftung hiefür, im Innenverhältnis je zur Hälfte tragen. Weiters wurde im Punkt VII. nochmals verabredet, dass die Kosten und Gebühren dieser Vereinbarung die Parteien je zur Hälfte tragen würden.

Nach erfolgter Anzeige setzte das Finanzamt Klagenfurt (FA) der Bw. gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 31.000,00, Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b Gebührengesetz 1957 (GebG) im Betrag von € 620,00 fest.

Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete die Bw. damit, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Notariatsakt bloß der Güterstand zwischen den Ehegatten geregelt und die vermögensrechtlichen Verhältnisse dahingehend, dass weiterhin Gütertrennung zwischen den Parteien vereinbart werde, bekräftigt worden seien. Es läge daher kein (außergerichtlicher) Vergleich vor, weshalb auch § 33 TP 20 GebG nicht zur Anwendung gelangen könne und der Bescheid ersatzlos aufzuheben wäre.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) stellte die Bw. innerhalb der Frist des § 276 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wendete ergänzend ein, entgegen der Ansicht des FA in der BVE liege kein Vergleich vor, da ein solcher durch beiderseitiges Nachgeben charakterisiert sei. Im gegenständlichen Fall werde jedoch eine unstreitige und unzweifelhafte Schuld anerkannt, ohne dass eine Seite nachgegeben hätte. Mit dieser Vereinbarung wäre bloß der Güterstand zwischen den Ehegatten geregelt und die Gütertrennung bekräftigt worden. Auch bei der wechselseitigen Übertragung der Liegenschaftsanteile habe es sich weder um strittige noch zweifelhafte Rechte gehandelt, da sich die Vertragsparteien diesbezüglich nicht uneins gewesen wären.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 v.H. vom Gesamtwerte der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

In Ermangelung einer Begriffsbestimmung im Gebührengesetz ist der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, ein Vergleich (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 2 zu § 33 TP 20 GebG; Erkenntnis des ). Nach dem zweiten Satz des § 1380 ABGB gehört ein Vergleich zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen (Fellner, a.a.O., Rz 3).

Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte; er bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsgeschäft. Nicht nur bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse können vergleichsweise geregelt werden, sondern auch solche Rechte, die dem Grunde oder der Höhe nach zweifelhaft sind (Fellner, a.a.O., Rz 4, mit umfangreichen Literatur- und Judikaturhinweisen). Streitig ist dabei ein Recht dann, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob und in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind. Rechte sind auch dann zweifelhaft, wenn ihre Verwirklichung unsicher geworden ist (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des sowie Fellner, a.a.O., Rz 5, unter Hinweis auf Ertl in Rummel, Rz 3 zu § 1380 ABGB). Die Strittigkeit bzw. Zweifelhaftigkeit kann sich auf Tatsachen wie auf Rechtsfragen beziehen, auf gegenwärtige, wie auf zukünftige Verhältnisse (Ertl, a.a.O.; Wolff in Klang, Kommentar zum ABGB, 6. Band, 274 ff). Mathin hat in ÖStZ 1958, 40 f, ausgeführt, ein Vergleich liege beispielsweise auch vor, wenn sich die Vertragsparteien vor der Entscheidung durch die zuständige Behörde, also meist eines Gerichtes, über einen Anspruch einigen, der erst durch diese Entscheidung verbindlich festgelegt würde. In diesen Fällen werde nämlich ein unsicherer Anspruch, also ein zweifelhaftes Recht, unabhängig von der zukünftigen Entscheidung, für die Vertragspartner verbindlich festgelegt.

Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung (Erkenntnise vom , 99/16/0147, und vom , 2003/16/0117, jeweils mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) die Auffassung, dass Vereinbarungen, die allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche im Sinne der Tarifpost 20 des § 33 GebG anzusehen sind. Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und derartige Vereinbarungen über die Regelung der künftigen Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterliegen, handle es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es könnten nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn auch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen überhaupt gegeben sein werden (unter Hinweis auf Fellner, a.a.O., Rz 13). Insbesondere auch von Bedeutung sei dies für die Regelung des Unterhaltes () und für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Falle der Auflösung der Ehe (vgl. das bereits mehrfach angeführte Erkenntnis des ).

Im Lichte dieser einhelligen Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ist das hier zur Beurteilung anstehende Übereinkommen zweifellos im Wesentlichen als eine derartige Scheidungsfolgenvereinbarung anzusehen. So haben die Vertragsparteien schon in der Präambel eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass damit ihre vermögensrechtlichen Beziehungen während der aufrechten Ehe und auch für den Fall der Auflösung der Ehe gestaltet werden sollten. In diesem Sinne wurde die in Teilbereichen bereits bestehende Gütertrennung bekräftigt, eine Neuzuordnung des Liegenschaftsvermögens getroffen sowie betreffend zukünftig noch zu erwerbenden Vermögens eine klare Zuordnung verabredet.

Weiters haben die Parteien mit den übrigen, unter dem Bereich "Lebensbereichstrennung" angeführten, Vereinbarungen umfassende Regelungen getroffen, mit denen nach ihrem ausdrücklichen und in der Urkunde dokumentierten Willen die unterhalts- und vermögensrechtlichen Ansprüche im Falle der Scheidung geregelt sein sollten. So wurde jeder Vertragspartner, selbst für den Fall, dass er auf diese Weise ohne jegliche Absicherung sein sollte, hinsichtlich der Versorgung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, nur auf seine selbst begründeten Ansprüche verwiesen, ohne Recht auf einen allfälligen Ausgleich. Betreffend Unterhalt verzichteten die Parteien wechselseitig unter allen Umständen auf Leistungen des jeweils anderen und nahmen sie diese Verzichtserklärungen an.

Schließlich verpflichtete sich die Bw. noch, aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse an ihren Gatten eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 31.000,00 zu leisten, womit nach dem in der Urkunde festgehaltenen Willen der Parteien sämtliche Ansprüche daraus und aus dem Titel der Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen ein für allemal verglichen und bereinigt wären, sodass kein Teil mehr vom anderen etwas zu fordern habe.

Damit haben nun die Vertragsparteien vorbeugend für einen zukünftig möglich Fall einer Scheidung zumindest im Innenverhältnis verbindliche Regelungen hinsichtlich allfälliger unterhalts- und vermögensrechtlicher Ansprüche abschließend getroffen. Die Bw. und ihr Gatte haben es offenkundig für notwendig erachtet, noch in der Zukunft liegende und dem Grunde und der Höhe nach ungewisse vermögensrechtliche Konsequenzen schon vorab verbindlich einer Regelung zu unterwerfen, da anderenfalls die Errichtung des Notariatsaktes wohl entbehrlich gewesen wäre (idS ). Dieser Vereinbarung kommt sohin jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare und noch ungewisse Situation bereinigt werden sollte. Bezüglich die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und der Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen haben die Parteien sogar explizit festgestellt, dass mit dieser Regelung sämtliche (wechselseitigen) Ansprüche ein für allemal "verglichen und bereinigt" würden. In dieses Bild fügt sich noch, dass die in der gegenständlichen Urkunde verwendete Formulierung "verglichen und bereinigt" einen weiteren Hinweis auf das Vorliegen eines Vergleiches darstellt (Fellner, a.a.O., Rz 4; ).

Wenn nun die Bw. einwendet, mit dem Notariatsakt vom sei lediglich der Güterstand zwischen den Ehegatten geregelt und der bisher bestehende Grundsatz der Gütertrennung bloß bekräftigt worden, weshalb der angefochtene Bescheid mangels Vorliegen eines der Gebühr unterliegenden Vergleiches aufzuheben wäre, so kann dem allenfalls nur bedingt und in Randbereichen, etwa hinsichtlich der wechselseitigen Übertragung der Liegenschaftsanteile, zugestimmt werden. Ob es sich dabei, wie die Bw. weiters vorbringt, um unstrittige und nicht zweifelhafte Rechte gehandelt habe, mag dahingestellt bleiben, da diese Vorgänge ohnehin nicht der Gebühr nach § 33 TP 20 GebG unterworfen worden sind.

Nicht außer Acht bleiben darf indes, dass mit den umfangreichen weiteren Vereinbarungen, wie gerade oben dargelegt, sehr wohl zumindest unklare oder nicht abschätzbare Zukunftsperspektiven geregelt worden sind. Überdies hat das FA ohnehin nur in der Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gegen Leistung einer Ausgleichszahlung einen gebührenpflichtigen Vergleich erblickt und hiefür die Gebühr vorgeschrieben. Der sinngemäßen Ansicht der Bw., es sei infolge Willensübereinstimmung kein beiderseitiges Nachgeben erforderlich und sohin ein solches als Charakteristikum eines Vergleiches gar nicht gegeben gewesen, ist entgegenzuhalten, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht absehbar war, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang bzw. Ausmaß eine dem Grundsatz der Billigkeit unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände entsprechende Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erforderlich sein werde. Die Festlegung auf den Ausgleichbetrag von € 31.000,00 in Verbindung mit der zwangsläufig daraus resultierenden Überlassung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse impliziert jedoch schon ein beiderseitiges Nachgeben, da sich die Parteien damit ihrer Möglichkeiten, bei geänderter Sach- oder Rechtslage aus dem genannten Titel jeweils mehr als vereinbart zu fordern, begeben hatten.

Insgesamt gesehen ist daher das FA zu Recht vom Vorliegen eines gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG gebührenpflichtigen außergerichtlichen Vergleiches ausgegangen, weshalb sich die dagegen erhobene Berufung als unberechtigt erweist.

Dennoch haftet dem angefochtenen Bescheid eine, wenn auch von der Bw. nicht monierte, Rechtswidrigkeit an. Bei dem gegenständlichen Vergleich handelt es sich nämlich, wie bereits oben dargelegt wurde, um ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Bei derartigen Rechtsgeschäften sind die Unterzeichner der Urkunde gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG i.V.m. Abs. 6 leg. cit. zur ungeteilten Hand zur Gebührenentrichtung verpflichtet. Wenn - wie im gegenständlichen Fall - ein solches Gesamtschuldverhältnis gegeben ist, liegt es in der Hand des Abgabengläubigers, an wen er das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) richtet. Das Gesetz räumt also der Abgabenbehörde einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen hat. Bei der Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Wenn auch die oftmals (im Innenverhältnis) getroffene Vereinbarung, wer von den Parteien in welchem Ausmaß die Gebühr zu entrichten hat, dem Abgabengläubiger gegenüber nicht geltend gemacht werden kann, so wird sich die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensübung dennoch nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte (Fellner, a.a.O., Rzln 21 ff zu § 28, mit umfangreichen Judikaturhinweisen).

Im gegenständlichen Fall haben nun die Parteien in der Urkunde mehrfach festgehalten, dass die anfallenden Kosten, Steuern und Gebühren von den beiden Beteiligten jeweils zur Hälfte getragen würden. Weder dem angefochtenen Bescheid noch irgendwo im vorgelegten Verwaltungsakt lässt sich indes ein Hinweis finden, warum das FA der Bw. die Gebühr zur Gänze vorgeschrieben hat, wo doch diese nur den auf sie entfallenden Hälfteanteil tragen sollte. Indizien, die einer anteiligen Vorschreibung der Gebühr an den Gatten der Bw. aus Zweckmäßigkeitsgründen entgegenstehen würden, etwa eine erschwerte oder gefährdete Einbringlichkeit bei diesem, lassen sich für die Berufungsbehörde dem Bemessungsakt nicht entnehmen. Unter Berücksichtigung der Abrede in der Vertragsurkunde hinsichtlich der Kostentragung erscheint es daher gerecht und billig, der Bw. nur den Anteil an der Steuerlast vorzuschreiben, den sie verabredungsgemäß tragen sollte, also bloß die Hälfte des im Übrigen vom FA richtig errechneten Gebührenbetrages.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 TP 20 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 28 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 28 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Vergleich
Scheidung
Scheidungsfolgen
Ermessen
Ermessensübung
Gesamtschuld
Gesamtschuldverhältnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at