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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.11.2004, RV/1517-W/04

Rückwirkende Gewährung von Mietzinsbeihilfe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom und vom betreffend

1) Zurückweisung eines Vorlageantrages vom sowie

2) Gewährung von Mietzinsbeihilfe (§ 107 EStG 1988) ab

entschieden:

1) Der Berufung gegen die Zurückweisung eines Vorlageantrages wird stattgegeben.

Dieser Bescheid wird aufgehoben.

2) Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Gewährung von Mietzinsbeihilfe ab wird als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. beantragte am die Gewährung von Mietzinsbeihilfe.

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid, mit dem es gemäß § 107 EStG 1988 dem Bw. Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 374,31 mit Wirkung vom bis auf weiteres, längstens jedoch bis gewährte.

Der Bw. erhob am gegen obigen Bescheid Berufung und begründete diese wie folgt:

"Der Antrag vom war ein Fortsetzungsantrag zum Anfangsantrag mit Bescheid vom , in welchem die Mietzinsbeihilfe zugesprochen wurde.

Dies deshalb, weil der Bescheid vom ua. wegen Formmängel (ua. keine abfertigende Stelle angegeben, nichtleserliche Unterschrift,...) nach Auskunft der Leitung des da. Finanzamtes als Nichtbescheid gilt.

Aus diesen Gründen wird der Antrag gestellt, die aushaftende Mietzinsbeihilfe seit Unterbrechung weiterzuakontieren.

Sollte dies nicht möglich sein, wird namhaft gemacht, dass der Antrag auf Fortsetzung der Mietzinsbeihilfe bereits mehrfach eingebracht und die Annahme einstweilen mit der Begründung verweigert wurde, dass gesamte Jahreszeiträume in die Berechnung einflössen und daher sämtliche Zeiträume, die materiell den Anspruch auf Mietzinsbeihilfe (auch für die Vergangenheit) begründen auch rückwirkend flüssig gemacht werden.

In diesem Sinne wird nach Maßgabe vorliegender Einkommensrechnung und daraus abzuleitendem Mietzinsbeihilfentitel um die entsprechenden rückwirkenden Akontierungen geziemend ersucht."

Das Finanzamt erließ am einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO, da die Berufung nicht unterschrieben war.

Am behob der Bw. diesen Mangel im Zuge einer persönlichen Vorsprache. Es wurde eine Niederschrift aufgenommen, die auszugsweise lautete:

"... Mit Bescheid vom wurde mir eine Mietzinsbeihilfe zuerkannt. Mit wurde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beihilfenbetrag auf Null herabgesetzt wurde und mit "Bescheid" vom wird nun die Rückforderung handschriftlich eingefordert, wobei nicht ersichtlich ist, wessen Handschrift das ist, weil der Sachbearbeiter auf dem Bescheid nirgendwo namentlich erwähnt ist und die Unterschrift neben dem Amtssiegel unleserlich ist. Zumal es sich nicht um einen automatisierten Bescheid handelt, ist sehr wohl davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Nichtbescheid handelt.

Hinzufügen möchte ich, dass in der "Unterschrift" keine Buchstaben erkennbar sind.

Aufgrund der angeführten Formmängel des Bescheides vom ist jener ein Nichtbescheid und die seinerzeitige Herabsetzung auf Null unwirksam."

Der oben zitierte Bescheid vom hat ab bis längstens Mietzinsbeihilfe gewährt.

Der Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, datiert mit lautet:

"Der Bescheid vom wird gemäß § 107 Abs. 10 EStG 1988 dahingehend abgeändert, daß der Ihnen zuerkannte Abgeltungsbetrag (Mietzinsbeihilfe) mit Wirkung vom von bisher 4.068,-- S auf 0 S herabgesetzt wird.

Für die Zeit vom bis wurden daher 12.204,-- S (entspricht Euro 886,90) zuviel ausbezahlt. Dieser Betrag ist nach er angeführten Gesetzesstelle zurückzuzahlen; der Rückforderungsanspruch wird nach § 210 der Bundesabgabenordnung mit Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig.

Die Tilgung des Rückforderungsanspruches hat durch Einzahlung auf das obengenannte Finanzamt unter Kontonummer ... zu erfolgen;...

Begründung:

Die Rückforderung war erforderlich, da Ihr wirtschaftliches Einkommen 2000 S 288.380,-- die maßgebende Einkommensgrenze von S 142.000,-- um mtl. S 12.198,-- übersteigt und Sie verabsäumten, dem Finanzamt das geänderte Einkommen fristgerecht zu erklären..."

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung, mit dem es die Berufung mit folgender Begründung abwies:

"1. Mit Bescheid vom wurde dem Berufungswerber Mietzinsbeihilfe in Höhe von öS 4.068,-- monatlich vom bis längstens zugestanden. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Fortgewährung der Mietzinsbeihilfe ab. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Mietzinsbeihilfe ab auf Null herab, weil die für § 107 EStG maßgebliche Einkommensgrenze überschritten wurde.

Mit Bescheid vom wurde Mietzinsbeihilfe in Höhe von EUR 374,31 monatlich ab dem gewährt.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung des Berufungswerbers, der darin zunächst geltend machte, dass der Bescheid vom aufgrund von Formmängel ein Nichtbescheid sei und die seinerzeitige Herabsetzung auf Null unwirksam sei. Zum einen verkennt der Berufungswerber, dass die Nichtgewährung der Mietzinsbeihilfe im nicht weiter gerügtem Bescheid vom rechtskräftig abgesprochen wurde und der Bescheid vom im Wesentlichen den im Zeitraum vom 1.1. bis entstandenen Übergenuss zurückforderte.

Zum anderen gelang dem Berufungswerber nicht der Beweis des gerügten Formmangels: Die abfertigende Stelle ist durch die Angabe des bescheiderlassenden Finanzamtes hinreichend bestimmt. Die Leserlichkeit der Unterschrift auf einem Bescheid ist keine formelle Voraussetzung (). Auch der Einwand des Berufungswerbers, es liege gar keine Unterschrift vor, weil darin keine Buchstaben erkennbar seien, ist nicht richtig: Zwar wird die Unterschrift als "Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift" definiert, doch wäre es sinnwidrig, die Leserlichkeit der einzelnen Buchstaben zu fordern, wenn gleichzeitig die Unterschrift als Ganzes nicht leserlich zu sein braucht. So findet auch der VwGH das Auslangen in einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug, der von einem Dritten, der den Unterfertigenden kennt, als dessen Namen erkannt werden kann (wiederum ).

Wenn der Berufungswerber in seinen Ausführungen das Fehlen des Namens des Genehmigenden rügen sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beisetzung des Namens (die auch durch leserliche Unterschrift erfolgen kann, vgl. ) nur für das allgemeine Verwaltungsverfahren erforderlich ist (§ 18 Abs. 4 AVG), im Abgabenverfahren jedoch keinen Niederschlag findet (vgl. § 96 BAO). Dem gerügten Bescheid haftet somit kein Mangel an.

Dessen ungeachtet sei angemerkt, dass auch im gegenteiligen Fall die Behörde in einem jetzt ergehenden Bescheid nur für jene Zeiträume Mietzinsbeihilfe zusprechen könnte, in denen alle Voraussetzungen vorgelegen sind.

3. Weiters führt der Berufungswerber aus, dass ein Antrag auf Fortsetzung der Mietzinsbeihilfe bereits mehrfach eingebracht worden sei. Diese Behauptung entspricht nicht der Aktenlage und wurde vom Berufungswerber auch nicht weiter nachgewiesen. Der Antrag vom war der erste nach Versagung der Mietzinsbeihilfe, seit die Voraussetzungen wieder vorgelegen haben (). Da zwischen der Mietzinserhöhung und dem Tag der Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen waren, war gemäß § 107 Abs. 5 EStG die Mietzinsbeihilfe erst ab November 2003 wieder zu gewähren.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden."

Am langte beim Finanzamt folgender Vorlageantrag ein:

"Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung stelle ich den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bitte um Anhörung dahingehend, dass es in einer dem Gleichheitsprinzip unterstellten Verfassung nicht angehen kann, dass im Verwaltungsverfahren und im Abgabenverfahren hinsichtlich elementarer Grundsätze der Ausfertigung von bescheiden inhomogene Vorgehensweisen zulässig sein sollen, was insbesondere im vorliegenden Fall eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung der Lesbarkeit von Buchstaben nach sich zöge.

Auch rüge ich den Bescheid vom ausdrücklich ua. hiemit, dass die Beisetzung des Namens (die auch durch leserliche Unterschrift erfolgen kann, vgl. ) nach dem Gleichheitsgrundsatz und einer homogenen Verwaltung (insbesondere für so Grundsätzliches wie Buchstaben!) auch im Abgabenverfahren erforderlich ist und speziell in dieser Angelegenheit nicht erfolgt ist.

An gerügten Bescheiden, die unleserlich unterschrieben wurden und wo auch der Name des Ausfertigenden an keiner anderen Stelle lesbar zu entnehmen ist, haften somit elementare Mängel an!

Daher sei angemerkt, dass ich für alle Zeiträume, in denen die Voraussetzungen vorgelegen sind, den Zuspruch von Mietzinsbeihilfe beantrage.

Weiters führe ich an, dass der Antrag auf Fortsetzung der Mietzinsbeihilfe mehrfach eingebracht wurde, wobei von diesen der Antrag vom nicht der erste gewesen ist. Als Zeugen hierfür führe ich an: Zeuge.

Aus diesen Gründen stelle in den Antrag meine Berufung nicht abzuweisen, sondern durch die Behörde zweiter Instanz stattzugeben."

Das Finanzamt erließ am - betreffend den Vorlageantrag vom - einen Zurückweisungsbescheid mit folgender Begründung:

"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Antragsfrist gemäß § 245 bzw. 276 Bundesabgabenordnung bereits am abgelaufen ist."

Der Bw. richtete am an den zuständigen Bearbeiter des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk folgendes Schreiben:

"Innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungszurückweisung vom erhebe ich dagegen Berufung und stelle ich den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, da ich zurückgewiesene Berufung sehr wohl in offener Frist (nämlich mit Fax am um 23.39 - siehe Beilage) eingebracht habe. Weiters bitte ich nochmals um Anhörung dahingehend, dass es in einer dem Gleichheitsprinzip unterstellten Verfassung nicht angehen kann, dass im Verwaltungsverfahren und im Abgabenverfahren hinsichtlich elementarer Grundsätze der Ausfertigung von Bescheiden inhomogene Vorgehensweisen zulässig sein sollen, was insbesondere im vorliegenden Fall eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung der Lesbarkeiten von Buchstaben nach sich zöge.

Auch rüge ich den Bescheid vom ausdrücklich ua. hiemit, dass die Beisetzung des Namens (die auch durch leserliche Unterschrift erfolgen kann, vgl. ) nach dem Gleichheitsgrundsatz und einer homogenen Verwaltung (insbesondere für so grundsätzliches wie Buchstaben!) auch im Abgabenverfahren erforderlich ist und speziell in dieser Angelegenheit nicht erfolgt ist.

Den gerügten Bescheiden, die unleserlich unterschrieben wurden und wo auch der Name des Ausfertigenden an keiner anderen Stelle lesbar zu entnehmen ist, haften somit elementare Mängel an! Daher sei angemerkt, dass ich für alle Zeiträume, in denen die Voraussetzungen vorgelegen sind, den Zuspruch von Mietzinsbeihilfe beantrage.

Weiters führe ich an, dass der Antrag auf Fortsetzung der Mietzinsbeihilfe mehrfach eingebracht wurde, wobei von diesen der Antrag vom nicht der erste gewesen ist. Als Zeugen hierfür führe ich an: Zeuge

Aus diesen Gründen stelle ich den Antrag meine Berufung nicht abzuweisen, sondern durch die Behörde zweiter Instanz stattzugeben."

Das Finanzamt richtete an den Bw. am ein Ergänzungsersuchen mit folgendem Inhalt:

"Es wird ersucht nachzuweisen, dass der mit Bescheid vom zurückgewiesene ohne Datum eingebrachte Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz (laut Eingangsstempel am eingebracht) rechtzeitig eingebracht wurde."

Der Bw. sprach am beim Finanzamt vor und legte eine Kopie seines Telefax vor, woraus hervorgeht, dass das Fax noch am abgesendet wurde, und damit der Vorlageantrag noch rechtzeitig war.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Bescheid über die Zurückweisung des Vorlageantrages

Der Bw. hat nachgewiesen, dass das Telefax am letzten Tag der Frist abgesendet wurde. Der Zurückweisungsbescheid war daher aufzuheben.

2) Bescheid betreffend Gewährung von Mietzinsbeihilfe ab

Das nicht ganz leicht verständliche Berufungsbegehren richtet sich gerade noch erkennbar dagegen, dass Mietzinsbeihilfe erst ab und nicht bereits ab einem früheren Zeitpunkt gewährt wurde. Unklar bleibt, welcher Termin hierbei gemeint ist.

Dies ist aber aus folgendem Grund ohne Bedeutung:

Das Finanzamt hat über den Antrag auf Mietzinsbeihilfe ohne Datum, eingebracht am , dem Grunde nach stattgebend abgesprochen. Nach § 107 Abs. 5 EStG darf der Abgeltungsbetrag

"nur von dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird".

Der Bw. bestreitet selbst nicht, dass der am eingebrachte Antrag nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gestellt wurde. Er wendet auch nichts gegen die Höhe des Abgeltungsbetrages ein. Aus diesem Grund kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der ja auch ausdrücklich (nur) über den am eingebrachten Antrag abspricht, erkannt werden.

Informativ wird für Zeiträume vor November 2003 Folgendes festgehalten:

Der Bw. behauptet, er habe den "Antrag auf Fortsetzung der Mietzinsbeihilfe bereits mehrfach eingebracht". Nach seinem Vorbringen hat er also zwischen den Anträgen vom - dieser wurde mittels Bescheid vom wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen abgewiesen - und vom dem Finanzamt noch zumindest einen weiteren Antrag auf Mietzinsbeihilfe übermittelt. Sollte der Bw. diese Behauptung beweisen können, wird das Finanzamt nachträglich hierüber abzusprechen haben.

Es wird allerdings hinzugefügt, dass dieses Vorbringen in höchstem Maße unglaubwürdig ist. Es sind keinerlei weiteren Anträge aktenkundig, nicht einmal in seinem Vorlageantrag kann der Bw. den angeblichen Einreichzeitpunkt der Eingabe bezeichnen.

Weiters teilt der unabhängige Finanzsenat auch die unter Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom , 93/13/0025, geäußerte Rechtsansicht des Finanzamtes, im Abgabenverfahren sei eine leserliche Unterschrift ebenso wenig notwendig wie das Beisetzen des Namens. Es kann daher keine Rede davon sein, beim Rückforderungsbescheid vom handle es sich um einen sog. "Nichtbescheid".

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verspätete Antragstellung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAD-09452