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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 19.10.2004, ZRV/0381-Z3K/02

Innergemeinschaftliche Lieferung im Anschluss an eine Einfuhr

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0381-Z3K/02-RS1
Wird der Gegenstand einer Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung grundsätzlich dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Voraussetzung, dass die Lieferung als Verschaffung der Verfügungsmacht mit Beginn der Beförderung bzw. mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer als ausgeführt gilt, ist, dass es sich bei Beginn der Beförderung bereits um den Gegenstand der Lieferung handelt (§ 3 Abs.1 und Abs.7 UStG). Diese Voraussetzung ist dann nicht gegeben, wenn der Gegenstand nach seiner Übergabe noch einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wird, wenn am Ort der Aufstellung noch umfangreiche Arbeiten, wie Montierungen von Anlagen, Fundamentierung u.a., vorzunehmen sind, durch die das Werk erst fertiggestellt wird. In diesen Fällen ist die Lieferung erst mit der Durchführung dieser Arbeiten ausgeführt (sog. Montagelieferung).

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. xxxxx, betreffend Zollschuld, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Anmeldung vom zu WE-Nr. 250/12345 stellte die Bf. beim Zollamt Kleinhaugsdorf den Antrag auf Abfertigung einer Karusselldrehmaschine zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (Verfahren 4000 in Feld 37 der Anmeldung). In Feld 2 der Anmeldung ist z.B. als Versender/Ausführer der Ware angeführt. In Feld 8 der Anmeldung wird die Bf. als Empfänger der Ware geführt. In Feld 14 der Anmeldung ist die Sch. AG als direkte Vertreterin der Bf. ausgewiesen.

In den Feldern 18 und 21 betreffend Daten des Beförderungsmittels, in Feld 37 betreffend Verfahren, in Feld 41 betreffend die besondere Maßeinheit und in Feld 44 betreffend besondere Vermerke finden sich handschriftliche Änderungen. Der Verfahrenscode (Feld 37) wurde handschriftlich von 4200-0 auf 4000-0 geändert. Der Vermerk "Steuerbefreiende Lieferung (Befreiung von der EUSt) Empfänger: E. W. GmbH in G., UID Nr. DE 12345" in Feld 44 wurde in "Für alle Waren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt" geändert.

Das Ergebnis der Prüfung der Anmeldung ist in Feld D/J mit "konform" bestätigt. Als Bemessungsgrundlage für den Zoll findet sich in Feld 47 der Anmeldung ein Betrag von € 362.433,25, als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ein Betrag von € 366.283,25. Dem Antrag waren eine EUR. 1 und drei Rechnungen angeschlossen.

Dagegen wendet sich die Berufung vom . Seitens der Bf. wird im Wesentlichen Berufung gegen die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer eingelegt, weil die Ware zum Zeitpunkt der Verzollung direkt für den Weitertransport nach Deutschland bestimmt gewesen und die Anmeldung dementsprechend erstellt worden sei. Der Bf. sei bewusst, dass die Einfuhrumsatzsteuer nur einen Durchlaufposten darstelle und als Vorsteuer wieder abgesetzt werden könne. Doch bringe der Zeitraum zwischen der Bezahlung der Abgaben und der Rückerstattung derselben durch das Finanzamt für die Bf. einen beträchtlichen Zinsverlust. Die Bf. ersucht, die Einfuhrumsatzsteuer ihrem Konto gutzuschreiben und das Verfahren, wie durch sie richtigerweise beantragt, auf 4200-0 zu ändern.

Das Hauptzollamt Wien hat die Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Es begründet seine Entscheidung vor allem damit, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 UStG eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) dann gegeben sei, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1) Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2) der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.

Nach Ziffer 1 müsse der Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet werden, wobei es nicht darauf ankomme, wer den Gegenstand befördert oder versendet. Somit seien auch Lieferungen an inländische Abnehmer als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei, wenn der Gegenstand nachweislich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelange, z.B. zu einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte des inländischen Abnehmers.

Nach Ziffer 2 müsse der Abnehmer zu einem bestimmten Personenkreis gehören. Hierzu würden insbesondere Unternehmer, die den Gegenstand für unternehmerische Zwecke erwerben, gehören. Davon sei in der Regel auszugehen, wenn der Abnehmer seine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (UID-Nummer) angebe und sich aus der Art und Menge der erworbenen Gegenstände keine Zweifel an der unternehmerischen Verwendung ergeben. Es könne der Abnehmer auch eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein, die den Gegenstand für ihren nicht unternehmerischen Bereich erwerbe. Außerdem könne als Abnehmer auch jede andere Person in Betracht kommen, soweit sie ein neues Fahrzeug erwerbe.

Ziffer 3 mache die innergemeinschaftliche Lieferung davon abhängig, dass der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliege. Hiervon könne in der Regel ausgegangen werden, wenn der Abnehmer den Gegenstand unter Angabe einer ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilten UID-Nummer erwerbe. Damit gebe der Abnehmer zu erkennen, dass er steuerfrei einkaufen wolle und dass der Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat der Besteuerung unterliege. Der liefernde Unternehmer werde daher die UID-Nummer des Abnehmers aufzeichnen müssen.

Aus den vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, dass es sich hier um eine steuerbefreiende innergemeinschaftliche Lieferung handle. Laut Faktura sei der Warenempfänger die Bf. und nicht die Firma in Deutschland. Es handle sich also um eine normale Einfuhr mit dem Verfahrenscode 4000. Die bloße Bestimmung für einen Weitertransport der Ware nach Deutschland bewirke noch keine steuerbefreiende Lieferung.

Dagegen wendet sich die Beschwerde vom . Die Bf. wendet ein, sie nehme den Rechtsbehelf der Beschwerde deswegen in Anspruch, weil sie weitere Beweismittel, wie die Bestellung, den Frachtauftrag, CMR Dokumente, T2L Dokumente und Rechnungen an die E. W. GmbH vorlegen könne. Die Bf. hat der Beschwerde einige der erwähnten Unterlagen angeschlossen.

Im Zuge der Vorlage der Beschwerde bemerkt das Hauptzollamt Wien, die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Binnenmarktregelung) setze das Befördern oder Versenden der Waren unmittelbar nach der Zollabfertigung in einen andern Mitgliedstaat im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung voraus. In den vorgelegten Unterlagen habe man keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung erkannt, ebenso keinen unersetzbaren Schaden im reinen Geldschaden.

Mit Vorhalt vom wurde die Bf. eingeladen, dem unabhängigen Finanzsenat weitere Unterlagen als Beweismittel vorzulegen bzw. diverse Fragen zu beantworten. Sie wurde eingeladen, dem Antwortschreiben zur Unterstützung der Antworten und Vorbringen auch noch weitere Unterlagen anzuschließen.

Am wurde seitens der Bf. - offenbar veranlasst durch den Vorhalt vom - telefonisch mitgeteilt, dass über sie der Konkurs eröffnet worden sei.

Der Konkurs wurde über die Bf. mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt, Zahl: S/12345, am eröffnet.

Mit Schreiben vom hat die Bf. um Fristverlängerung zur Beantwortung des Vorhaltes vom bis zum ersucht, da noch einige Unterlagen aus Tschechien benötigt würden und das Antwortschreiben noch mit dem Masseverwalter abzustimmen sei.

Im Telefongespräch vom teilt der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bf. im Wesentlichen mit, er kenne den Inhalt des Vorhaltes. Auch er ersuche um Fristerstreckung bis und halte eine neuerliche Zustellung des Vorhaltes an ihn für nicht sinnvoll. Die Beantwortung des Vorhaltes werde durch die Bf. erfolgen und über ihn vorgelegt werden. Die Montage der Anlage in der Bundesrepublik Deutschland könne er bestätigen.

Mit Fax vom wurde die Fristerstreckung gegenüber dem Masseverwalter fernschriftlich erstreckt und der Vorhalt vom , insbesondere im Hinblick auf die neue Sicht des Gegenstandes aus Anlass des geführten Telefongespräches um weitere Fragen erweitert. Die weiteren Fragen hätten sich ergeben, weil sich einerseits aus dem Internet und auf der anderen Seite aus dem geführten Gespräch ergeben habe, dass in G. eine dritte Karusselldrehmaschine unabdingbar geworden sei. Die Entscheidung sei auf eine gebrauchte SKD 32 gefallen. Die Bf. habe die Überholung und Umrüstung auf CNC-Steuerung übernommen. Im Werk selbst habe man alles für den Empfang der Maschine vorbereitet. Die notwendige Baufreiheit sei geschaffen worden, Fundamente seien errichtet worden, für Strom- und Druckluftanschlüsse sei gesorgt worden. Die Montage habe Monate gedauert.

Mit Eingabe vom wird seitens der Bf. ein weiteres Mal um Fristerstreckung zur Beantwortung des Vorhaltes bis zum ersucht. Die Unterlagen aus Tschechien seien in der Zwischenzeit eingetroffen, es sei jedoch das Antwortschreiben noch mit dem Masseverwalter abzustimmen.

Mit Fax vom wird nunmehr seitens des Masseverwalters selbst ein weiteres Mal um Fristerstreckung bis zum ersucht. Das Ersuchen wird damit begründet, dass die zu beantwortenden Fragen reine Sachfragen seien. Er sei auf die entsprechenden Informationen der Gemeinschuldnerin angewiesen. Der Gemeinschuldnerin sei es in der letzten Woche aus Zeitgründen nicht möglich gewesen, den Sachverhalt entsprechend aufzubereiten. Das Konkursverfahren sei zwischenzeitlich so weit gediehen, dass der abgeschlossene Zwangsausgleich gerichtlich bestätigt worden sei und dass der diesbezügliche Beschluss in den nächsten Tagen in Rechtskraft erwachsen werde, so dass in Kürze mit der Aufhebung des Konkursverfahrens gerechnet werden könne.

Am teilte der Masseverwalter telefonisch mit, er kenne das Fristerstreckungsersuchen vom . Herr S. habe im Gegenstande Vollmacht.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. mitgeteilt, dass beim unabhängigen Finanzsenat, Zollsenat 3 (K), ihre Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom anhängig sei. Um über die Beschwerde sachgerecht entscheiden zu können, sei die Bf. mit Vorhalt vom eingeladen worden, dem unabhängigen Finanzsenat diverse Fragen zu beantworten und Unterlagen als Beweismittel vorzulegen. Am sei um Erstreckung der Frist zur Beantwortung des Vorhaltes bis zum ersucht worden. Diesem Ersuchen sei der unabhängige Finanzsenat nachgekommen. Der Bf. sei die Frist fernschriftlich am erstreckt worden. Gleichzeitig sei der Vorhalt vom erweitert worden. Mit Eingabe vom sei neuerlich um Erstreckung der Frist bis zum und mit Eingabe vom ein weiteres Mal um Erstreckung der Frist bis zum ersucht worden. Bis dato seien dem unabhängigen Finanzsenat weder die in den beiden Vorhalten an die Bf. gerichteten Fragen beantwortet noch die angeforderten Unterlagen vorgelegt worden.

Der Bf. wurde für die Beantwortung der beiden Vorhalte und zur Vorlage der Beweise letztmalig eine Frist von vier Wochen ab Erhalt des Schreibens vom gewährt. Ihr wurde mitgeteilt, sollte die Frist ungenützt verstreichen, würde dies den unabhängigen Finanzsenat nicht daran hindern, das Verfahren fortzuführen und über die Beschwerde nach der Aktenlage - allenfalls auch abweisend - zu entscheiden.

Mit Schreiben vom hat die Bf. auf den Vorhalt vom und dessen Erweiterung vom geantwortet.

Die Bf. hat dem Antwortschreiben Proformarechnungen vom , die Ausfuhranmeldung vom , WENr. 100/12345, die Proformarechnung vom , die Proformarechnung vom und die Anmeldung vom , WENr. 260/12345, angeschlossen. Schließlich finden sich in den Beilagen zum Antwortschreiben noch die Bestellung vom , der Rahmenvertrag vom und die Kopie der zusammenfassenden Meldung über innergemeinschaftliche Warenlieferungen vom .

In der Bestellung der E. W. GmbH in G. vom an die Bf. findet sich der Hinweis: - Die Anlage wird im demontierten Zustand angeliefert und hier vor Ort montiert und in einen funktionstüchtigen Zustand gebracht.

Zum Terminablauf finden sich die nachfolgend angeführten Vermerke: - Die zerlegte Maschine wird zur Überholung (zu Lasten der Bf.) nach B. geschafft. - Besichtigung der überholten Maschine in B. Ende Februar 2002. - Transport der erneut zerlegten Maschine nach G. Anfang März 2002. - Montage auf einem Fundament in den Monaten März und April 2002 (Fundament ist von G. zu veranlassen). - Inbetriebnahme und Abnahme (volle Funktionsfähigkeit) Ende April 2002.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG, BGBl.Nr. 663/1994 idgF; Binnenmarktregelung) sind innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 leg. cit. ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden, steuerfrei; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1) Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2) der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber; 3) der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.

Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000), Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , Z 09 4501-IV/9/00, AÖFV Nr. 233/2000, fassen unter den Randzahlen 3981 ff die allgemeinen Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit im Sinne des Art. 7 UStG insoweit zusammen, als dort ausgeführt wird, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nur steuerfrei ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Der Gegenstand der Lieferung muss von einem Mitgliedstaat in das übrige Gemeinschaftsgebiet, d.h. in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet werden (Warenbewegung). - Die Lieferung muss steuerbar sein. - Der Abnehmer ist eine Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person (Abnehmerqualifikation). - Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar (Erwerbsbesteuerung). - Die genannten Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden (Buchnachweis). Dazu gehört auch die Aufzeichnung der UID des Abnehmers der Lieferung. - Bei der Lieferung dürfen nicht die Vorschriften über die Differenzbesteuerung zur Anwendung gelangen.

Die erste der Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung, dass der gelieferte Gegenstand von einem Mitgliedstaat in das übrige Gemeinschaftsgebiet, also in einen anderen Mitgliedstaat gelangt, ist im Gegenstand augenscheinlich und nicht strittig; auch nicht im Hinblick auf die Fälle im Sinne des Art. 6 Abs. 3 UStG, in denen Drittlandswaren eingeführt werden, die im Inland zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden und bei denen bereits im Zeitpunkt der Einfuhr feststeht, dass sie im Anschluss an die Einfuhr vom Anmelder in einen anderen Mitgliedstaat geliefert oder verbracht werden. Der Zoll wird in diesen Fällen bereits im Inland, die Umsatzsteuer aber erst im Bestimmungsland erhoben.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt im Sinne der zweiten oben angeführten Voraussetzung nur bei einer steuerbaren Lieferung vor. Nach § 1 Abs. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferung oder sonstige Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmens eines Unternehmens ausführt, der Eigenverbrauch im Inland und die Einfuhr von Gegenständen.

Leistungen sind im Sinne des § 1 leg. cit. u.a. nur dann umsatzsteuerbar, wenn sie im "Inland" ausgeführt werden. Damit entscheidet der Ort des Umsatzes über die Steuerbarkeit.

Gemäß § 3 Abs. 1 UStG sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über eine Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden. Damit also eine Lieferung zustande kommt, muss der Unternehmer den Abnehmer befähigen, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 UStG ordnet für den Normalfall an, dass die Lieferung dort ausgeführt wird (und damit dort steuerbar ist), wo sich der Gegenstand bei der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

Wird der Gegenstand einer Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Voraussetzung, dass die Lieferung als Verschaffung der Verfügungsmacht mit Beginn der Beförderung bzw. mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer als ausgeführt gilt, ist, dass es sich bei Beginn der Beförderung bereits um den Gegenstand der Lieferung handelt.

Diese Voraussetzung ist im Sinne der Randzahl 449 der UStR 2000 dann nicht gegeben, wenn der Gegenstand nach seiner Übergabe noch einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wird.

Bei der Lieferung von Einzelteilen ist daher zu unterscheiden: - Wird das betriebsfertig hergestellte Werk nur zum Zweck des leichteren Transportes wieder in Einzelteile zerlegt, so gilt die Lieferung mit der Übergabe an den Beförderungsunternehmer als ausgeführt und damit als steuerbar. - Sind dagegen am Ort der Aufstellung noch umfangreiche Arbeiten vorzunehmen, durch die das Werk erst fertig gestellt wird (wie z.B. Montierungen von Anlagen, Fundamentierung usw.), so ist die Lieferung erst mit der Durchführung dieser Arbeiten ausgeführt (Montagelieferung).

Im Gegenstand liegt aus der Sicht des ermittelten Sachverhaltes der klassische Fall einer Montagelieferung vor, bei der am Ort der Aufstellung des Werkes noch umfangreiche Arbeiten vorzunehmen waren, durch die das Werk erst fertig gestellt wurde. Die verfahrensgegenständliche Karusselldrehmaschine wurde zerlegt und auf drei Lastkraftwagen aufgeteilt in demontiertem Zustand im Anschluss an eine Verzollung in Österreich in einen anderen Mitgliedstaat, namentlich in die Bundesrepublik Deutschland geliefert. Die Anlage wurde dort vor Ort montiert und, nachdem die Montage auf ein Fundament erfolgte, in einen funktionstüchtigen Zustand gebracht. Danach kam es zur Inbetriebnahme und Abnahme der vollen Funktionsfähigkeit des Werkes.

Die Lieferung erfolgte damit unzweifelhaft erst am Ort der Fertigstellung des Werkes. Dem Auftraggeber wurde die volle Verfügungsmacht erst am Ort der Fertigstellung verschafft (Vergleiche dazu den Beitrag von Gerhard Gaedke und Wolfgang Kuhn in SWK 1996, A 508, zum Thema "Umsatzbesteuerung und Buchnachweis bei ig. Werklieferungen und Montagelieferungen nach Deutschland"; die Ausführungen von Ingrid Rattinger in ecolex 1996, 406, zum Thema "Montagelieferung - Werklieferung" und sinngemäß die Erkenntnisse des VwGH, Zl. 0107/71 vom , Zl. 0299/67 vom und Zl. 1631/64 vom ).

Damit ist eine der Voraussetzungen für eine im Anschluss an eine Verzollung von Drittlandswaren in Österreich beabsichtigte innergemeinschaftliche Lieferung, nämlich jene, dass die Lieferung im Inland, also in Österreich steuerbar sein muss, nicht erfüllt.

Der Beschwerde war daher, ohne dass die weiteren Voraussetzungen zu prüfen waren, der Erfolg zu versagen.

Graz,

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Materie
Zoll
betroffene Normen
Schlagworte
Lieferung
Abnehmer
Lieferer
Verfügungsmacht
Beförderung
Be- und Verarbeitung
Montagelieferung
Verweise



Gerhard Gaedke und Wolfgang Kuhn in SWK 1996, A 508, zum Thema "Umsatzbesteuerung und Buchnachweis bei ig. Werklieferungen und Montagelieferungen nach Deutschland"
Ingrid Rattinger in ecolex 1996, 406, zum Thema "Montagelieferung - Werklieferung"

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at