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Sonstiger Bescheid, UFSS vom 25.03.2013, RV/0390-S/09

Zurückweisung der Berufung mangels Bescheidzustellung

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr._Bw., vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Karl Brejcha, vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG für 2004 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

1) Sachverhalt:

Dem Abgabenkonto der berufungswerbenden Gesellschaft (kurz: Bw.) wurde für das Jahr 2004 vorerst antragsgemäß Investitionszuwachsprämie (kurz: IZP) gutgeschrieben, und zwar für Investitionszuwächse ihrer Organtochter X_GmbH.

Im Zuge einer bei der Bw. durchgeführten Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass ein Teil der im Jahr 2004 angeschafften Wirtschaftsgüter schon vor Überschreiten der Hälfte der Nutzungsdauer wieder aus dem Anlagevermögen ausgeschieden ist. Der Prüfer versagte daher diesen Wirtschaftsgütern die IZP. Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Kalenderjahr 2004, in dem die Prämie mit einem niedrigeren als dem beantragten Betrag festgesetzt wurde.

Dieser Bescheid trägt das Datum , ist an die Bw. adressiert und enthält in der Zustellverfügung als Bescheidempfänger den Namen und die Adresse des damaligen steuerlichen Vertreters und gleichzeitig Zustellungsbevollmächtigten. Die dagegen erhobene Berufung wurde am beim Finanzamt eingebracht und ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Das Berufungsschreiben beginnt mit folgendem Text: "Im Vollmachtsnamen unserer Mandantin erheben wir gegen den Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2004 vom (eingelangt am !) innerhalb offener Frist Berufung..."

Da ein Nachweis über die Zustellung des Bescheides nicht aktenkundig ist, nahm der Unabhängige Finanzsenat Ermittlungen auf, in deren Zuge von der steuerlichen Vertretung eine Kopie des Originalbescheides vorgelegt wurde. Dieser Bescheid trägt einen Eingangsstempel vom mit der Adresse Adr._Stb2 und einen weiteren Stempel "Terminevidenz, Frist Datum ". Beide Stempel stammen von der Steuerberatungsgesellschaft Stb2, die ab dem die steuerliche Vertretung der Bw. sowie die Zustellvollmacht innehatte und dies dem Finanzamt auch im Wege von FinanzOnline mitteilte. Gleichzeitig endete an diesem Tag die Zustellvollmacht der vorherigen steuerlichen Vertretung. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der angefochtene Bescheid der Stb2 mittels normalen Briefes zugestellt wurde. Am übermittelte die Stb2 der vorherigen steuerlichen Vertretung per E-Mail diverse Bescheide, die aus der Außenprüfung resultierten und alle am der Stb2 zugestellt wurden, darunter auch den angefochtenen Bescheid. Die gegenständliche Berufung wurde sodann von der vormaligen steuerlichen Vertretung verfasst und beim Finanzamt eingebracht.

2) Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 97 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Bei schriftlichen Erledigungen erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung. Ein nicht ordnungsgemäß zugestellter Bescheid vermag daher keine Rechtswirksamkeit zu erzeugen. Eine Berufung gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist nach § 273 BAO als unzulässig zurückzuweisen (etwa ).

Empfänger ist in erster Linie der Bescheidadressat, also die Partei des Abgabenverfahrens, hier die Bw. Hat die Partei einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt, so ist dieser der Empfänger und auch in der Zustellverfügung als solcher zu bezeichnen (§ 9 Abs 3 ZustellG).

Im vorliegenden Fall wurde dem Finanzamt via FinanzOnline bekanntgegeben, dass mit die Zustellungsbevollmächtigung auf die Stb2 als neuer steuerlicher Vertretung übergeht. Der angefochtene Bescheid enthält in der Zustellverfügung aber noch den vorherigen Zustellungsbevollmächtigten.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustellG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Zustellmängel sind Rechtswidrigkeiten beim Zustellvorgang oder auf der Zustellverfügung (Ritz, BAO4, § 7 ZustellG, Rz 3). Wenn die Zustellverfügung auf einen falschen Empfänger lautet, ist nach herrschender Ansicht eine Heilung von Zustellmängeln nicht möglich (Ritz, BAO4, § 7 Zustellgesetz, Rz 4; u.a. ).

Die angefochtene, als Bescheid intendierte Erledigung ist somit nicht wirksam geworden. Die dagegen gerichtete Berufung ist daher zurückzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at