Anspruchszinsen, Begründung richtet sich nur gegen Stammabgabenbescheide
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/1926-W/04-RS1 | wie RV/1712-W/03-RS1 Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei. |
RV/1926-W/04-RS2 | wie RV/0953-W/03-RS1 Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff. entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides - wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. der abgeänderte Bescheid sei (aus Verschulden des Finanzamtes) rechtswidrig. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma S-AG, vertreten durch Schmitt & Schmitt Wirtschaftstreuhand GmbH, 1030 Wien, Strohgasse 25, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23 jeweils vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 23 - jeweils vom - wurden die Anspruchszinsen für die Körperschaftsteuer der Berufungswerberin (Bw.) für das Jahr 2001 in einer Höhe von 368,09 € bzw. für das Jahr 2002 in einer Höhe von 231,51 € festgesetzt.
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom wurde über die Bw. ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 272,68 € bzw. 128,16 € festgesetzt, da die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von 13.633,77 € bzw. die Umsatzsteuer 2003 in Höhe von 6.407,95 € nicht fristgerecht entrichtet worden ist.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wird zwar zu den gleichzeitig angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden ausgeführt, dass Umsätze festgesetzt worden wären, die das Unternehmen nachweislich nicht getätigt haben soll und Vorsteuern nicht anerkannt worden seien, obwohl die vorgelegten Eingangsrechnungen dem § 11 des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Eine nähere Begründung der Berufung sei nicht möglich, da entgegen der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Begründung kein Prüfungsbericht zugestellt worden sei.
Im Rahmen der Berufung vom gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2003 vom wurde schließlich zu diversen Textziffern des Betriebsprüfungsberichtes Stellung genommen, die Ausführungen der Begründung beziehen sich jedoch auf die gleichfalls angefochtenen Stammabgabenbescheide betreffend Körperschaft- bzw. Umsatzsteuer. Explizit wird festgehalten, dass diese Begründung auch für die Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2001 und 2002 gelte.
Der Mängelbehebungsauftrag betreffend die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen blieb innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen unbeantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegen die in den Körperschaftsteuerbescheiden für das Jahr 2001 und 2002 vom ausgewiesenen Abgabennachforderungen von 79.934,00 ATS (= 5.809,03 €) bzw. 10.239,44 € zugrunde. Die Bw. bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 und 2002 zusammengefasst mit der Begründung, dass die zugrunde liegenden Abgabenbescheide unrichtig sein sollen.
Dazu ist festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind.
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung von - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, § 252 Tz. 3).
Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich, dass die die Anspruchszinsen auslösenden Körperschaftsteuerbescheide 2001 und 2002 nicht rechtswirksam erlassen worden wären oder dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet wäre, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend darf zu der ebenfalls erhobenen Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen festgehalten werden, dass irrtümlicherweise der Mängelbehebungsauftrag vom allein aufgrund der Ausführungen in der Berufung vom erlassen worden ist. Dabei wurde leider übersehen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz diese Berufung überhaupt noch nicht zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt hat. Zwar hat gemäß § 276 Abs. 6 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, wobei der Unabhängige Finanzsenat keinen Einfluss darauf hat, wann dies erfolgt bzw. aus welchen Gründen dies bisher unterlassen wurde. Es darf um Verständnis dafür ersucht werden, dass auch nach einer zusätzlichen kurzen Wartezeit über die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen noch nicht abgesprochen werden konnte, da - wie oben ausgeführt - diese Berufung von der Abgabenbehörde erster Instanz noch nicht vorgelegt wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Anspruchszinsen Stammabgabenbescheid materielle Richtigkeit keine Voraussetzung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAD-09283