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Der Nachweis angemessener Vorkehrungen im Ursprungsstaat muss ausreichend konkret sein
iFamZ 2015/154
Art 11 VO Brüssel IIa
1. Nach Art 11 Abs 4 Brüssel IIa-VO kann ein Gericht (gemeint: im Zufluchtsstaat) die Rückgabe eines Kindes aufgrund Art 13 lit b HKÜ nicht verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Vorkehrungen (gemeint: im Ursprungsstaat) getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten. Diese Bestimmung sieht somit vor, dass die Verweigerung der Rückführung des Kindes unter Berufung auf Art 13 lit b HKÜ (Gefährdung des Kindeswohls) unzulässig ist, wenn nachgewiesen ist, dass entsprechende Vorkehrungen im Ursprungsstaat den Schutz des Kindes ausreichend sicherstellen (Kaller-Pröll in Fasching/Konecny, ZPO2 Bd 5/2 [2010] Art 11 EuEheKindVO Rz 10; ebenso Rauscher in Rauscher, EuZPR/EuIPR4 [2015] Art 11 Brüssel IIa-VO Rz 22). Bleiben hingegen Zweifel dahin bestehen, dass die Rückführung des Kindes in den Ursprungsstaat mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden sein könnte, ist die Rückführung somit abzulehnen.
Der erkennende Senat ist bereits in seiner, in diesem Rückführungsverfahren ergangenen Entscheidung 6 Ob 134/13v (iFamZ 2013/202 [Fucik] = EvBl 2014/23...