TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 14.05.2004, FSRV/0074-L/03

Beschwerde betreff. Sicherungsmaßnahmen (§ 172 FinStrG)

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen VB wegen gewerbsmäßigen Schmuggel gemäß §§ 35 Abs. 1 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom des Bf. gegen den Bescheid vom des Hauptzollamtes Linz, dieses vertreten durch ORat. Mag. Erich Jungwirth als Amtsbeauftragten betreffend Erlassung eines Sicherstellungsauftrages im Finanzstrafverfahren

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Laut Tatbeschreibung des Zollamtes Wullowitz vom besteht gegen den Bf. der Verdacht, dass er 1. am anlässlich seiner Einreise aus Tschechien nach Österreich bzw. in das Gebiet der Gemeinschaft über das genannte Zollamt vorsätzlich versucht habe, 11,15 kg Glasperlen iWv. 468.700,00 ATS (de. 34.061,76 €), darauf entfallende Eingangsabgaben (EUSt) 93.740,00 ATS (6.812,35 €), vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet zu verbringen und 2. in der Zeit vom bis in 20 Tathandlungen anlässlich seiner Einreisen aus Tschechien nach Österreich bzw. in das Gebiet der Gemeinschaft über das Zollamt Wullowitz Glasperlen iWv. 9,621.379,40 ATS (699.212,90 €), darauf entfallende Eingangsabgaben (EUSt) 1,924.276,00 ATS (139.842,58 €), vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen habe, wobei es ihm jeweils darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dadurch jeweils das Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels iSd. §§ 35 Abs. 1 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe (§ 83 Abs. 3 FinStrG). Im Zuge der Amtshandlung beim Zollamt Wullowitz wurde weiters gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 ZollR-DG zur Sicherung der im Finanzstrafverfahren auszusprechenden Geldstrafe, Wertersatz und Kosten vom Beschuldigten eine Barsicherstellung iHv. 50.000,00 ATS eingehoben.

Mit Bescheid vom hat das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß §§ 172, 185 Abs. 5 FinStrG iVm. § 232 BAO hinsichtlich der Ansprüche der Republik Österreich an Geldstrafe gem. § 35 Abs. 4 FinStrG iHv. 190.000,00 ATS, Wertersatz gem. § 19 FinStrG iHv. 1.838.700,00 ATS und Kosten gem. § 185 Abs. 1 FinStrG iHv. 5.000,00 ATS, zusammen 2.033.700,00 ATS, de. 147.794,74 €, die Sicherstellung in das bewegliche Vermögen, nämlich des auf dem Girokonto bei der C-AG V, Kto.Nr. 123, befindlichen Guthabens des VB angeordnet. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Einbringung der (im Schätzungsweg ermittelten) Beträge gefährdet sei, weil der Genannte in Österreich weder einen Wohnsitz noch Vermögen habe und die zwangsweise Einbringung von Strafbeträgen im entsprechenden Amtshilfeabkommen zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik nicht vorgesehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen durch den ausgewiesenen Vertreter wie folgt vorgebracht wurde:

Das zugrundeliegende Verfahren weise insofern wesentliche Mängel auf, als entgegen den zollamtlichen Feststellungen der Bf. infolge mangelnder Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, den Amthandlungen beim Zollamt Wullowitz zu folgen und dadurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, weder die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Ansprüche noch des zur Abwehr von Vollziehungsmaßnahmen zu hinterlegenden Betrages nachvollziehbar dargestellt worden seien sowie zudem der Bescheid, der einerseits auf das Nichtvorhandensein von Vermögen im Inland hinweise, andererseits aber sich gerade auf Inlandsvermögen beziehe, widersprüchlich sei. Darüber hinaus wurde (als unrichtige rechtliche Beurteilung) geltend gemacht, dass da keine Verständigung iSd. §  83 Abs. 2 FinStrG über die eine wesentliche Voraussetzung für das Ergehen eines Sicherstellungsauftrages bildende Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgt und die vorgenommene (mangelhafte) Einvernahme ohnehin nichtig sei, eine Verfahrenseinleitung gar nicht vorliege und dass ein Sicherstellungsverfahren gem. § 78 AbgEO zur Voraussetzung habe, dass bereits ein Abgabenanspruch entstanden sei, was hier aber mangels tatbestandsmäßiger Verwaltungsübertretung nicht der Fall sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Durchführung ergänzender Ermittlungen aufzuheben und das gegenständliche Verfahren zur Einstellung zubringen bzw. in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Am erließ das Hauptzollamt Linz zur Durchsetzung des mit dem angeführten Sicherstellungsauftrag begründeten Pfandrechtes unter der Zl. 45 hinsichtlich eines Betrages von 2,054.088,00 ATS, de. 149.276,40 € (2,033.700,00 ATS zuzüglich 20.388,00 ATS an Gebühren und Barauslagen) einen Pfändungsbescheid iSd. § 65 Abs. 1 AbgEO und sprach gegenüber der C-AG V gemäß Abs. 2 leg.cit. ein Zahlungsverbot aus.

Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der den Gegenstand der Tatbeschreibung des Zollamtes Wullowitz zu entnehmende Sachverhalt im Grunde des § 82 Abs. 2 FinStrG mit Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom der Staatsanwaltschaft Linz angezeigt, wobei ausdrücklich auf die bereits verwaltungsbehördlich getroffenen Sicherungsmaßnahmen (Strafsicherstellung gem. § 26 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG, Sicherstellungsauftrag sowie Pfändungsbescheid) hingewiesen wurde.

Mit der in Rechtskraft erwachsenen einstweiligen Verfügung der Ratskammer des Landesgerichtes Linz vom , GZ. 67, wurde im Strafverfahren gegen VB wegen §§ 35 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG 1. die Verwahrung des von VB erlegten Bargeldbetrages von 50.000,00 ATS für das Gericht angeordnet und 2. das vom Hauptzollamt Linz gegenüber der C-AG V, Kto. 123, erlassene Zahlungsverbot in ein Drittverbot gem. § 379 Abs. 3 Z 3 EO zu Gunsten des Gerichtes umgewandelt und weiters der C-AG V untersagt, dem Kontoinhaber Gelder auszuzahlen.

Mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Linz vom , GZ. 89, wurde in dem seit gemäß § 412 StPO abgebrochenen Strafverfahren gegen VB die mit der vorangeführten einstweiligen Verfügung angeordnete Verwahrung des erlegten Bargeldbetrages sowie das erlassene Drittverbot zu Gunsten einer vollstreckbaren Eingangsabgabenschuld (laut Abgabenscheid vom bzw. Pfändungsbescheid vom ) beim Hauptzollamt Linz aufgehoben.

Gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG ist eine gegen einen von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassenen Bescheid erhobene Beschwerde (vgl. § 152 leg.cit.) ua. dann (von der Finanzstrafbehörde zweiter Rechtsstufe) bescheidmäßig zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Eine im Zeitpunkt der Einbringung an sich zulässige Beschwerde iSd. § 152 FinStrG wird dann unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor der Beschwerdeentscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, außer Kraft tritt bzw. in Folge des Ablaufes des von vornherein zeitlich begrenzten Wirkungsbereiches keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten vermag (vgl. z.B. Zl. 93/15/0062).

Gemäß § 172 Abs. 1 und 2 FinStrG iVm. § 232 BAO kann die Finanzstrafbehörde nach der Einleitung des Finanzstrafverfahrens zur Sicherung der Geldstrafen und Wertersätze einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen.

Gemäß § 54 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die nach der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens die Gerichtszuständigkeit (iSd. § 53) erkennende zuständige Finanzstrafbehörde in jeder Lage des Verfahrens ohne unnötigen Aufschub Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und dabei auch ua. über bereits getroffene Sicherstellungsmaßnahmen (vgl. §§ 172 FinStrG und 232 BAO) Mitteilung zu machen. Soweit nicht binnen sechs Wochen nach der Anzeige der Untersuchungsrichter oder die Ratskammer eine einstweilige Verfügung erlässt (§ 207a), hat die Finanzstrafbehörde die Sicherstellung unverzüglich aufzuheben.

Besteht hinreichend Verdacht, dass sich der Beschuldigte eines Finanzvergehens schuldig gemacht habe, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwalts zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde (§ 207a Abs. 1 FinStrG).

Folgt eine einstweilige Verfügung gem. § 54 Abs. 2 auf eine Sicherstellungsmaßnahme der Finanzstrafbehörde, so bleibt deren Rangordnung (vgl. dazu § 300 EO) für die gerichtliche Sicherung gewahrt (Abs. 7 leg.cit.).

Aus den angeführten Bestimmungen der §§ 172, 54 und 207a FinStrG ergibt sich, dass mit der Erstattung der Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen eines in die gerichtlichen Zuständigkeit fallenden Finanzvergehens durch die Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens die Zuständigkeit für zu treffende Maßnahmen zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes (Beschlagnahme und Sicherstellungsmaßnahmen) von der Verwaltungsbehörde (vgl. § 172 leg.cit.) auf das Gericht übergeht. Erlässt letzteres (durch die Ratskammer) über Antrag des Staatsanwaltes binnen sechs Wochen nach der Anzeige durch die Finanzstrafbehörde eine im Wege der Beschwerde gemäß § 114 StPO (vgl. § 207a Abs. 8 FinStrG) anfechtbare einstweilige Verfügung, mit der entsprechend den Bestimmungen des § 207a Abs. 4 FinStrG bzw. der EO eine Sicherstellung hinsichtlich der Geldstrafe bzw. des Wertersatzes ausgesprochen wird, tritt diese Entscheidung, unabhängig von deren Rechtskraft (vgl. Zl. 83/16/0090), gleichsam an die Stelle der von der Verwaltungsbehörde bereits zuvor im Grunde der §§ 172 Abs. 2 FinStrG iVm. 232 BAO gesetzten Sicherungs- bzw. Vollstreckungsmaßnahmen iSd. § 65 AbgEO. Lediglich für den Fall, dass das Gericht binnen der genannten Frist keine Entscheidung iSd. § 207a FinStrG trifft, sieht § 54 Abs. 2 FinStrG vor, dass die Finanzstrafbehörde ihre Beschlagnahme bzw. Sicherstellung unverzüglich aufzuheben hat.

Damit ist aber hinreichend klargestellt, dass ab dem Zeitpunkt einer gerichtlichen Maßnahme nach § 207a leg.cit. der seitens der Finanzstrafbehörde zuvor ergangene Sicherstellungsauftrag mit Ausnahme der gemäß § 207a Abs. 7 FinStrG weiterhin gegebenen Maßgeblichkeit iSd. § 300 EO, nicht mehr geeignet ist, weiterhin Rechtswirkungen zu entfalten. Eine allfällige, vor Ergehen der gerichtlichen Verfügung zulässigerweise iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG eingebrachte Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid iSd. §§ 172 Abs. 2 iVm. 232 BAO geht somit ab dem Zeitpunkt einer einstweiligen Verfügung gemäß § 207a FinStrG ins Leere und ist daher ab diesem Zeitpunkt gemäß § 156 Abs. 1 und Abs. 4 FinStrG als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Linz,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 207a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 54 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Zurückweisung einer gegen einen Sicherstellungsauftrag eingebrachten Beschwerde nach Ergehen einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at