Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.11.2004, RV/2249-W/02

Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben wenn die vorweggenommenen Aufwendungen auf einen Betrieb als Einkunftsquelle gerichtet waren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H.H. (im folgenden Bw. genannt) 1160 Wien, Rankgasse 13/14, vertreten durch Manfred Moog, Steuerberater, 1030 Wien, Hegergasse 9/1/9, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Einkommensteuer 1998 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist von Beruf Schauspielerin und erklärt in ihrer Einnahmen- Ausgaben Rechnung des Jahres 1998 Zinsaufwendungen in Höhe von S 13.935. In einem Vorhalt vom wird die Bw. unter anderem dazu befragt, inwieweit diese Aufwendungen mit ihrer Tätigkeit als Schauspielerin in Zusammenhang stünden. In der Vorhaltsbeantwortung vom wird diesbezüglich ausgeführt:

"Seit 1988 habe ich von einer Theaterproduktion, die ich mit ausgeborgtem Geld vorfinanziert habe, hohe Schulden. Mein damaliger Kollege ist kurz vor der Premiere aus der Produktion ausgestiegen. Da er Mexikaner ist und Österreich, nach einem Brief, den er von einem mit mir befreundeten Rechtsanwalt erhalten hatte, verlassen hat, war ich plötzlich für die hohen Schulden alleine verantwortlich. Die psychische Belastung, die daraus entstanden ist, gerade mit einem Beruf der sowieso nicht sehr viel Geld einbringt (wenn man im "Freien Theater" tätig ist) können Sie sich sicherlich vorstellen. Die Höhe der Schulden betrugen Ende 1988 S 220.000, Ende 1999 S 250.000. Wie Sie sehen, werden die Schulden, bei dem was ich verdiene nicht weniger. Ich kann lediglich die Zinsen zurückzahlen. Was ich von der Steuer absetze sind die Zinsen. Diese sind Ausgaben, die unter Zinsaufwand aufscheinen."

Im Einkommensteuerbescheid vom betreffend die Einkommensteuer des Jahres 1998 werden vom Finanzamt (unter anderem) die Zinsen nicht zum Abzug zugelassen und in der gesondert übermittelten Bescheidbegründung vom diesbezüglich ausgeführt:

"Sie machen Aufwendungen für Zinsen aus dem Betrieb des Vereines " S." als betrieblich bedingt gelten. Laut Ihren vorgelegten Belegen, wurde der Verein im Jahre 1991 aufgelöst. Die Schulden für die Sie Zinsen geltend machen, sind aus der Produktion von Theaterstücken des Vereines " S. " erwachsen, für die Sie laut Ihrer Aussage wegen Ihrer Funktion als Obmann des Vereines mit Ihrem Privatvermögen haften. Abzugsfähig sind Zinsaufwendungen die aus dem Betrieb oder der Tätigkeit, die Sie persönlich ausüben, erwachsen. Zinsaufwendungen aus einer Haftung für die Schulden eines Vereines sind aber als Betriebsausgabe nicht abzugsfähig, da diese nicht aus einer betrieblich bedingten Tätigkeit erwachsen sind."

In der Berufung vom wird dazu ausgeführt:

"Frau H. hat von Jänner bis März 1988 mit einem Kollegen aus Mexiko ein Theaterstück "Die G." produziert und geprobt. Fie die Verwirklichung dieses Projektes hat sie sich im eigenen Namen zunächst bei Freunden S 202.000 ausgeborgt. Die Produktion sollte dann vom Verein " S." übernommen werden. Zwischen dem begünstigten Rechtsträger Verein und seinen Mitgliedern bzw. Funktionären kann sich ebenso ein Leistungsaustausch vollziehen wie zwischen dem Rechtsträger und ihm nicht nahe stehenden Personen. Frau H. hätte für ihre Tätigkeit vom Verein ein Honorar erhalten. Dazu ist es allerdings nicht mehr gekommen, da der mexikanische Schauspielkollege überraschend ca. 3 Wochen vor der Premiere ausgestiegen, und in seine Heimat zurückgekehrt ist. Das grundsätzlich fertige Theaterstück (es gibt ein Textbuch und ein Video) konnte daher nicht mehr aufgeführt werden. Die geplante Tournee wurde abgesagt, was einen weiteren Schadenersatzaufwand von S 95.000 nach sich zog. Von einer Klage wurde Frau H. abgeraten, da auf Grund der großen Distanz die Sinnhaftigkeit vom beauftragten Rechtsanwalt bezweifelt wurde. Frau H. hat dann den offenen Betrag umgeschuldet. Sie zahlt der Bank regelmäßig die Zinsen zurück. Eine Bestätigung dafür gibt es. Die in der Steuererklärung gelten gemachten Zinsen sind also Ausgaben, die durch die selbständige Schauspieler- und Regisseurtätigkeit von Frau H. veranlasst wurden, und sind somit als Betriebsaufwand abzugsfähig.

Aus § 1 Abs. 2 der übermittelten Statuten des Vereines S. ist ersichtlich, dass es der Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke im sinne der Bundesabgabenordnung verfolgt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Betriebsausgaben:

Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

1. objektiv i.Z.m. einer betrieblichen Tätigkeit stehen und

2. subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

3. nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Betriebsausgaben setzen einen endgültigen Wertabgang voraus. Sie können entweder in Geld oder Geldeswert bestehen. Auch Wertabgänge ohne Zahlung können Betriebsausgaben sein, zB die AfA.

Ausgaben müssen ausschließlich oder überwiegend aus betrieblichen Gründen anfallen (vgl.. ); bedeutsam ist die Verkehrsauffassung ().

Ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt für eine betriebliche Veranlassung, ausgenommen ein persönlicher Faktor (vgl. ) tritt hinzu. In diesem Fall wird der Veranlassungszusammenhang unterbrochen (vgl. ).

Für die Abgrenzung zwischen den betrieblichen Kosten und den Aufwendungen der Lebensführung ist die typisierende Betrachtungsweise maßgebend. Dabei ist von der Lebenserfahrung, sowie einer Durchschnittseinschätzung und einem üblicherweise zu vermutenden Geschehensablauf auszugehen (vgl.  0732, 3413/79, ). Die Betätigung und die daraus entstehende Aufwendungen müssen einem typischen Berufsbild entsprechen (vgl. , ).

Nicht zu prüfen ist grundsätzlich die Angemessenheit, die Wirtschaftlichkeit, die Zweckmäßigkeit oder die Notwendigkeit einer Ausgabe (ausgenommen die Regelung des § 20 Abs 1 Z 2 b EStG 1988). Unangemessenheit kann aber Indiz für eine private Veranlassung sein (vgl. ).

Nichteintritt des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges hindert die Veranlassung nicht (). Ausnahme: Aufwendungen werden ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Nutzen getätigt (). Ein Rechtsanspruch des Empfängers ist nicht Voraussetzung für die betriebliche Veranlassung (vgl. ). Freiwillige Zahlungen können betrieblich veranlasst sein.

Aufwendungen sind nur bei demjenigen als Ausgabe zu berücksichtigen, der zur Leistung verpflichtet ist und sie auch leistet (vgl. ).

Ausgaben, die keiner Einkunftsart zuzuordnen sind oder mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, bleiben bei Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.

Grundsätzlich sind Aufwendungen bei dem Betrieb zu berücksichtigen, der zur Leistung verpflichtet ist und sie auch tatsächlich leistet ().

Aufwendungen können - auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern - schon vor der Betriebseröffnung anfallen. Eine zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung muss erkennbar sein. Dabei genügt es bereits, dass Aufwendungen zur Gewinnung der notwendigen Betriebsmittel gemacht werden.

Vorweggenommene Aufwendungen stellen keine Betriebsausgaben dar, wenn ersichtlich ist, dass die Ziele nicht auf einen Betrieb als Einkunftsquelle gerichtet waren ().

Die entfernte Möglichkeit, mit den künftigen Mitgliedern eines zu gründenden Vereines in Geschäftsbeziehungen treten zu können, verleiht den Aufwendungen für die Vereinsgründung noch nicht die Eigenschaft von Betriebsausgaben ().

Die tatsächliche Eröffnung des Betriebes ist nicht notwendige Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (), das gilt gleichfalls für eine angestrebte Geschäftsbeteiligung ().

Der Abgabepflichtige hat dem Finanzamt über Verlangen die geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (§ 138 Abs. 1 BAO).

Für den vorliegenden Fall wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Bw. erzielt im berufungsgegenständlichen Jahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie übt den Beruf der Schauspielerin und Regisseurin aus. Im Jahre 1988 wurde mit einer Theaterproduktion begonnen. Insgesamt verausgabte die Bw. dafür S 250.000. Der Betrag von S 202.000 wurde vorerst bei Freunden der Bw. ausgeborgt, in weiterer Folge in einen Kredit bei einer Bank umgewandelt. Die Zinsaufwendungen für diesen Kredit i. H. v. S 250.000 finden sich als Betriebsausgaben in der Einahmen- Ausgaben Rechnung der Bw.

Die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen im Rahmen der Einnahmen- Ausgabenrechnung wurde vom Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass die Bw. als Obfrau eines Vereines, welcher die zu finanzierende Theaterproduktion übernehmen hätte sollen, allerdings im Jahre 1991 aufgelöst wurde, eine Haftung für die Schulden des Vereines treffe.

Demgegenüber hat die Bw. in ihrer Berufung ausgeführt, im eigenen Namen (zunächst bei Freunden, dann bei einem Kreditinstitut) Geld für die Verwirklichung der Theaterproduktion als Schauspielerin und Regisseurin aufgenommen zu haben. Die Produktion sei vom Verein tatsächlich nicht übernommen worden. Die diesbezüglichen Ausgaben betreffen daher die Sphäre der Einkunftserzielung als Schauspielerin und Regisseurin.

Aus dem vorgelegten Akt (und dem darin befindlichen Aktenvermerk) ergibt sich, dass der Kreditnehmer für den hier zu beurteilenden Kredit die Bw. (anfänglich persönlich durch die Kreditaufnahme bei Freunden) und nicht der Verein S. gewesen ist, weshalb nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates die vom Finanzamt angesprochene Haftung als Obfrau des Vereines nicht gegeben ist. Rechtsgrundlage für die Rückzahlung des Kredites ist der zwischen der Bw. und dem Kreditinstitut abgeschlossene Kreditvertrag. Auch wenn das Finanzamt davon ausgeht, dass richtigerweise der Kredit vom Verein S. aufgenommen werden hätte müssen, da geplant war, die Produktion im Rahmen dieses Vereines durchzuführen, ist dies tatsächlich (durch Ausfall des männlichen Hauptdarstellers) nicht zustande gekommen. Daher waren die Zinsaufwendungen zur Finanzierung der Theaterproduktion den Einkünften aus selbständiger Arbeit der Bw. zuzurechnen und bei dieser Einkunftsart als Betriebsausgaben auch abzugsfähig.

Der Berufung war daher stattzugeben.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Bescheid vom S 69.375

Minus Zinsaufwand S 13.935

Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BE S 55.426

Beilage: ein Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schauspielerin
Regisseurin
Zinsaufwendungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at