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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 06.11.2006, RV/0559-I/06

Im Folgejahr zugeflossener Kostenersatz ist im Jahr der Belastung zu berücksichtigen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Kostenersatz von dritter Seite mindert den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Aufwand. Wird der Aufwand in einem späteren Jahr ersetzt, so ist er ebenfalls im Jahr der Belastung, allenfalls nach Wiederaufnahme des Verfahrens, zu kürzen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem am ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für 2003 wurden Kosten im Betrag von 3.560,40 Euro für eine kieferorthopädische Behandlung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Der angeführte Betrag ergab sich aus der Zahnarztrechnung vom über 4.140 Euro abzüglich dem (erst) im Folgejahr 2004 zugeflossenen Kostenersatz der Gebietskrankenkasse im Betrag von 579,60 Euro. Dagegen wendet der Berufungswerber ein, der Kostenersatz sei gemäß § 19 EStG 1988 nicht im Jahr 2003, sondern im Jahr des Zuflusses, somit im Jahr 2004, zu berücksichtigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Für die zeitliche Zurechnung einer außergewöhnlichen Belastung ist das Abflussprinzip nach § 19 Abs. 2 EStG maßgeblich. Sie ist dann steuerwirksam, wenn sie nach der genannten Bestimmung als abgeflossen gilt, also im Zeitpunkt der Bezahlung (Doralt, EStG, § 34, Tz 13).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind unter Belastungen iSd § 34 EStG "nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit dem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind" (, ÖStZB 1997, 503). Werden Aufwendungen im Ergebnis nur vorschussweise geleistet und später ersetzt, liegen insofern keine als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Aufwendungen vor (vgl. , ÖStZB 1970, 77).

Ebenso die Lehre: Kostenersatz von dritter Seite mindert den als außergewöhnliche Belastung brücksichtigungsfähigen Aufwand. Wird der Aufwand in einem späteren Jahr ersetzt, so ist er ebenfalls im Jahr der außergewöhnlichen Belastung, allenfalls im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens, zu kürzen (Vorrang des Belastungsprinzips; vgl. Doralt, EStG, § 34, Tz 24 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH und BFH).

Die in der Berufung zitierte UFS-Entscheidung vom , RV/0402-I/04, hatte die in § 67 Abs. 8 geregelte Behandlung von Nachzahlungen im Insolvenzausgleichsverfahren zum Gegenstand. Die Regelung bezieht sich nur auf die dort angeführten Bezugsbestandteile. Aus dieser Entscheidung kann daher für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Außergewöhnliche Belastung
Kostenersatz
Zu- und Abflussprinzip
Vorrang des Belastungsprinzips
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAD-09201