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AR aktuell 4, August 2020, Seite 29

Privatstiftung: Die Pflichten der Vorstandsmitglieder

Johannes Peter Gruber

Der Stiftungsvorstand bestand aus vier Mitgliedern. Zwei Mitglieder beauftragten einen Rechtsanwalt, die Stiftung wirtschaftlich zu sanieren. Dazu sollte der Rechtsanwalt ua auch ein weiteres Vorstandsmitglied im Namen der Stiftung auf Schadenersatz klagen. Dieser – gut gemeinte – Auftrag widersprach der internen Verfassung der Stiftung. Der Rechtsanwalt wusste das. Er muss deshalb, wie der OGH nun entschieden hat, sein Honorar der Stiftung zurückzahlen. Die beiden Vorstandsmitglieder haften dafür.

Die beiden Vorstandsmitglieder beauftragten den Rechtsanwalt, die Missstände in der Stiftung aufzudecken und „für die Wiederherstellung einer rechtskonformen und ordnungsgemäßen Corporate Governance“ zu sorgen.

1. Stiftungsvorstand

Die Vorstandsmitglieder waren vertretungsbefugt und konnten so den Rechtsanwalt an sich ordnungsgemäß verpflichten. Sie hatten aber versäumt, einen Vorstandsbeschluss einzuholen: Jeder Vertretung im Außenverhältnis hat grundsätzlich eine entsprechende Geschäftsführungshandlung im Innenverhältnis vorauszugehen. Dazu ist jeweils ein Beschluss des Stiftungsvorstands notwendig. Dieser Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu fassen. Bei St...

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