Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.06.2010, RV/0632-L/10

Verfassungswidrigkeit, ErbStG § 19

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1023/10 eingebracht. Mit Beschluss vom Gesetzprüfungsverfahren eingeleitet. Mit Erk. v. wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§ 1 Abs. 5 StiftEG) aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0098-L/12 erledigt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/17/0112 eingebracht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend sonstige Bescheide (Feststellungsbescheid gem. § 92 Abs. 1 lit. b BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte die Berufungswerberin den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Stiftungseingangssteuer. Die entsprechende Stiftungseingangssteuererklärung war am elektronisch eingereicht und am wurde die Stiftungseingangssteuer auf dem Abgabenkonto festgesetzt. Auf Grund verfassungsmäßiger Bedenken gegen die Stiftungseingangssteuer werde daher der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt, mit welchem die Höhe der Abgabe mit 457.281,00 € festgestellt werde. Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde am erlassen. Dagegen richtet sich die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass gegen die in § 1 Abs. 5 Stiftungseingangssteuergesetz vorgesehene Bewertungsvorschrift - Hinweis auf § 19 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz - verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Berufungswerberin gesteht selbst zu, dass gegen die Feststellung (§ 92 BAO) selbst keine Bedenken bestehen, weshalb diesbezüglich keine weiteren Ausführungen erforderlich sind. Ihr ist jedoch zu entgegnen: Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist daher an die Gesetze gebunden und hat sie, solange nicht eine Gesetzesaufhebung stattgefunden hat, anzuwenden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 5 StiftEG (SchenkMG 2008), Stiftungseingangssteuergesetz (Schenkungsmeldegesetz 2008), BGBl. I Nr. 85/2008
§ 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Schlagworte
Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 5 StiftungsEG (Hinweis auf das ErbStG)
Zitiert/besprochen in
Der Standard v.
UFSjournal 11/2010, 415

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at