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Entweichen aus der psychiatrischen Abteilung
iFamZ 2015/140
§ 26 UbG
Entweicht ein Patient aus der Anstaltsunterbringung und ist es nicht möglich, diesen bis zur gerichtlichen Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG zurückzuholen, hat eine solche (endgültig) zu unterbleiben. Dies ist mit Beschluss auszusprechen. Bei einer verspäteten Rückführung ist keine Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG mehr zu fällen, sondern vielmehr ein neues Verfahren mit einer Erstanhörung durchzuführen.
Ein Rechtsschutzdefizit ist mit dieser Vorgangsweise nicht verbunden, kann doch in dieser Situation – wie im Fall einer zwischen Erstanhörung und der Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG erfolgten Entlassung des Kranken – der Beschluss, mit dem die Unterbringung vorläufig für zulässig erklärt wurde, selbständig angefochten werden. Die Rechtsmittelfrist beginnt dann mit der Erkennbarkeit, dass die Entscheidung nach § 26 Abs 1 UbG entfällt (vgl Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3, Rz 344 mwN). Eine (weitere) Zulässigkeitsprüfung nach § 26 Abs 1 UbG macht nur dann Sinn, wenn der Kranke im Zeitpunkt der Beschlussfassung auch noch tatsächlich aufrecht untergebracht ist. Dies ist zB bei einem bewilligten Ausgang, nicht jedoch – wie hier – bei einem E...