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iFamZ 4, August 2015, Seite 177

Vermögensverwaltung durch den Betroffenen

iFamZ 2015/138

§ 268 ABGB

Der Umfang, in dem einem Betroffenen Beträge aus seinem Vermögen laufend zur Verfügung zu stellen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt und stellt eine Frage des Einzelfalls dar.

Das Erstgericht änderte den Wirkungskreis des für den Betroffenen bestellten Sachwalters von der Verwaltung und Verfügung über das Liegenschaftsvermögen, der Besorgung aller finanziellen Angelegenheiten mit Ausnahme der monatlichen Erwerbsunfähigkeitspension und der Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern dahin ab, dass dem Sachwalter die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, übertragen wurde.

In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs wendet sich der Betroffene gegen die Einbeziehung seiner bis dahin ihm selbst vorbehaltenen monatlichen Erwerbsunfähigkeitspension in die Verwaltung durch den Sachwalter. (…)

2.1. Die Frage, in welchem Umfang aufgrund einer festgestellten Behinderung nach § 268 ABGB ein Sachwalter zu bestellen ist, entzieht sich zufolge der Einzelfallb...

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