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iFamZ 4, August 2015, Seite 176

Eine Grippewelle ist kein Grund, eine Mutter-Kind-Pass-Untersuchung nicht durchführen zu lassen

iFamZ 2015/135

§§ 5a Abs 2, 7 Abs 3 KBGG

Anlässlich der Geburt ihrer Tochter am beantragte die Klägerin Kinderbetreuungsgeld in der Variante 20 + 4 (§ 5a KBGG).

Sie ließ die in § 7 Abs 3 Mutter-Kind-Pass-V 2002 (MuKiPassV) vorgeschriebene zweite Untersuchung des Kindes für die vierte, fünfte, sechste oder siebente Lebenswoche erst am vornehmen.

Wegen der nicht fristgerechten Vornahme der zweiten Untersuchung des Kindes reduzierte die beklagte GKK das ab täglich gebührende Kinderbetreuungsgeld auf die Hälfte (§ 5a Abs 2 KBGG).

Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen die dagegen erhobene Klage ab; der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

(…) Die Klägerin brachte in erster Instanz vor, sie habe „aus Gründen der Vorsicht – Grippewelle, Krankheitsübertragung im Wartezimmer – die Untersuchung an das Ende der Frist verschoben“. Das Erstgericht stellte fest, die Klägerin sei bis zum nicht zu einem Kinderarzt gegangen, weil sie befürchtet habe, das Kind würde sich in der Winterzeit im Warteraum eines Kinderarztes, in dem sich allenfalls kranke Kinder und Erwachsene aufhielten, anstecken.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass diese Befürchtung der Klägerin die Nichtvo...

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