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iFamZ 4, August 2015, Seite 174

Haftung eines 10-jährigen Kindes für einen Radfahrunfall zu einem Viertel

iFamZ 2015/131

§ 1310 ABGB

Am kollidierte der gerade 10 Jahre alt gewordene Beklagte mit dem Kläger, der mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h ein Elektrofahrrad lenkte und wegen einer dichten Hecke keine Sicht auf einen Hauszugang hatte, aus dem der Beklagte, ohne auf den bevorrangten Verkehr zu achten, in die Fahrbahn einbog. Der Kläger hatte keine Möglichkeit, den Unfall durch Bremsen oder Ausweichen zu vermeiden.

Kurz vor dem Unfall hatte der Beklagte mit Freunden auf dem Sportplatz der Volksschule Fußball gespielt. Dabei hatte sich seiner der Freunde eine blutende Wunde am Knie zugezogen, weshalb er mit dem Fahrrad des Verletzten dessen Mutter verständigen wollte. Auf dem Rückweg ereignete sich der Unfall.

Der Beklagte besuchte im Unfallzeitpunkt die Volksschule. Er hatte wenige Wochen zuvor eine freiwillige Radfahrprüfung bestanden. Der Beklagte verfügt über kein eigenes Vermögen und außer geringem Taschengeld auch über kein Einkommen. Er wohnt in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft für Kinder und Jugendliche. Seine Eltern sind geschieden, es werden für ihn Unterhaltsvorschüsse gewährt. Eine Haftpflichtversicherung zu seinen Gunsten bestand zum Unfallszeitpunkt n...

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