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Wegfall der Beschwer gegen Widerrechtlichkeitsbescheidung nach Beendigung des Rückstellungsverfahrens
iFamZ 2014/157
Art 15 HKÜ; §§ 107, 111a AußStrG; § 4 DGHKÜ
1. Das Erstgericht stellte über Ersuchen des Bundesministeriums für Justiz eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art 15 HKÜ aus.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters mangels Beschwer zurück, weil das HKÜ-Verfahren vor dem Amtsgericht in Naumberg am durch Abschluss einer Vereinbarung der Eltern mit der Übergabe des Kindes an die rückfordernde Mutter beendet worden sei. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ist diese Beurteilung zutreffend, ist doch die Rückführung des Kindes nach Österreich vollzogen, sodass eine Rückführungsanordnung des deutschen Gerichts nicht mehr in Betracht kommt und die Widerrechtlichkeitsbescheinigung zwecklos geworden ist.
2. Im Übrigen hat der erkennende Fachsenat jüngst entschieden, dass die österreichische Rechtsgrundlage für eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art 15 HKÜ in § 4 Abs 2 DG-HKÜ, § 186 Abs 2 AußStrG liegt und derartige Bescheinigungen vom BMJ auszustellen sind (6 Ob 79/14g, iFamZ 2014/156, 206 [Fucik] = RIS-Justiz RS0129392).