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Entschädigungsanspruch des Verlassenschaftskurators
iFamZ 2014/155
LG Eisenstadt , 13 R 176/13z
1. Die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Verlassenschaftskurators hat sich ausschließlich an den Aktiva der Verlassenschaft zu orientieren.
2. Ausgehend von den Prozentsätzen des § 276 Abs 1 ABGB und unter Bezugnahme auf die Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Dauer der Kuratel und des damit verbundenen Aufwands des Kurators ist sodann ein angemessener Entschädigungsbetrag festzusetzen.
3. Weder im Antrag noch bei der beschlussmäßigen Festsetzung des Entschädigungsanspruchs ist eine detaillierte Aufschlüsselung der Leistungen des Kurators notwendig, sofern S. 182sich aus dem Verlassenschaftsakt in Verbindung mit den gesetzlichen Vorgaben die zur Bemessung der zuerkannten Entschädigung erforderlichen Grundlagen ergeben.
(…) Wie die Rekurswerber zunächst zutreffend aufzeigen, bestehen für die Bestimmung der Entschädigung des Verlassenschaftskurators zwei divergierende Judikaturlinien. Vereinzelt wurde die Ansicht vertreten, dass es bei der Belohnung des Verlassenschaftskurators weder auf ein Verhältnis zum Wert des Nachlasses noch zur Gebühr des Gerichtskommissärs ankomme, sondern vielmehr dessen Entschädigung je nach Umfang seiner Tätigkeit mit ein...