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Anrechnung des Erbteils auf das Nachlassvermögen
iFamZ 2014/153
1. Die Verjährung des Anrechnungsanspruchs eines Erben im Rahmen der gewillkürten oder gesetzlichen Erbfolge unterliegt der Verjährungsfrist von 30 Jahren.
2. Eine aufgrund Vereinbarung bestehende Anrechnungsverpflichtung muss im Testament nicht angedeutet werden. Die Erbeinsetzung des Anrechnungspflichtigen und des Anrechnungsbegünstigten zu gleichen Teilen lässt nicht den zweifelsfreien Schluss auf einen Erlass der Anrechnungsverpflichtung zu, weil die Bestimmung der Erbquoten nicht ausschließt, diese durch Anrechnungsvorschriften zu erhöhen oder zu vermindern.
3. Vereinbaren der Erblasser und sein Kind erst nachträglich, dass die Schenkung auf den künftigen Erb- und Pflichtteil des Geschenknehmers angerechnet werden soll, so wird aus der (anrechnungsfreien) Schenkung (§ 791 ABGB) eine anrechnungspflichtige Zuwendung. Diese nachträgliche Anrechnungsvereinbarung stellt einen teilweisen Erb- bzw Pflichtteilsverzicht dar und bedarf daher in analoger Anwendung des § 551 ABGB der Aufnahme eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.
Mit Einantwortungsurkunde des BG Dornbirn vom wurde den Streitteilen der Nachlass ihrer am verstorbenen Mu...