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Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen, Sedierung als „zumindest ein Zweck der Medikation“
iFamZ 2014/145
LG Wels , 21 R 114/14k
War eine Sedierung des Bewohners zumindest ein Zweck der verabreichten Medikamente, sollte er dadurch also auch beruhigt werden (Unterbindung des Bewegungsdrangs bzw eines aggressiven, ungehaltenen Verhaltens), so stellt sie nicht nur eine unvermeidliche Nebenwirkung dar. In diesem Fall liegt eine freiheitsbeschränkende Maßnahme vor, die gem § 5 Abs 2 HeimAufG dann, wenn sie länger als achtundvierzig Stunden dauert oder über diesen Zeitraum hinaus wiederholt gesetzt wird, die unverzügliche Einholung eines ärztlichen Gutachtens, eines ärztlichen Zeugnisses oder sonstiger ärztlicher Aufzeichnungen erfordert.