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iFamZ 4, August 2014, Seite 175

Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Maßnahmen, Sedierung als „zumindest ein Zweck der Medikation“

iFamZ 2014/145

§ 3 HeimAufG

LG Wels , 21 R 114/14k

War eine Sedierung des Bewohners zumindest ein Zweck der verabreichten Medikamente, sollte er dadurch also auch beruhigt werden (Unterbindung des Bewegungsdrangs bzw eines aggressiven, ungehaltenen Verhaltens), so stellt sie nicht nur eine unvermeidliche Nebenwirkung dar. In diesem Fall liegt eine freiheitsbeschränkende Maßnahme vor, die gem § 5 Abs 2 HeimAufG dann, wenn sie länger als achtundvierzig Stunden dauert oder über diesen Zeitraum hinaus wiederholt gesetzt wird, die unverzügliche Einholung eines ärztlichen Gutachtens, eines ärztlichen Zeugnisses oder sonstiger ärztlicher Aufzeichnungen erfordert.

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