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OGH: Grenzen der Leistungspflicht einer Betriebsunterbrechungsversicherung
In seiner Entscheidung vom , 7 Ob 174/14k, stellte der 7. Senat des OGH fest, dass Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung nur dann zu erbringen sind, wenn die Fortführung des Betriebes geplant ist. Keine Leistungspflicht besteht im Falle der Betriebsbeendigung (vgl RIS-Justiz RS0080974).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Buttersäureattentat auf das Geschäft der Kläger wurden die Räumlichkeiten nicht renoviert und das Personal entlassen. Ein Mitarbeiter wurde befristet auf vier Monate bis zum Abschluss der Aufräumarbeiten weiterhin beschäftigt.
Der OGH stellte fest, dass der Fortführungswille fehlte. Für die Betriebsunterbrechungsversicherung als Sachversicherung für den Betrieb (RIS-Justiz RS0080975) bestand keine Leistungsverpflichtung.