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Nachforschungspflichten eines Sachwalters
iFamZ 2014/141
OLG Wien , 11 R 146/13s
Die Fürsorgepflicht des Sachwalters reicht nur so weit, als der Eintritt eines Schadens des Pflegebefohlenen beim gewöhnlichen Lauf der Dinge für ihn voraussehbar ist.
Zu den Pflichten eines Sachwalters gehört es zwar, den Vermögensstand des Betroffenen gründlich zu erforschen und regelmäßig zu prüfen, ob aufgrund veränderter Umstände neue Einkommens- und Leistungsansprüche des Betroffenen – privat- oder öffentlich-rechtlicher Art – hinzukommen. Diese Pflicht verletzt ein rechtskundiger Sachwalter aber nur dann, wenn ihm bekannte oder erkennbare Umstände die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs naheliegend erscheinen lassen (vgl 4 Ob 26/10t; vgl RIS-Justiz RS0110448, 7 Ob 198/07d, zur anwaltlichen Erkundigungspflicht, die nur bei Bestehen eines „Verdachts“ ausgelöst wird). Die Fürsorgepflicht reicht nämlich nur so weit, als für den Rechtsberater der Eintritt eines Schadens des Pflegebefohlenen beim gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbar ist, was stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl RIS-Justiz RS0026584 [T14]).
Die Rechtsrüge lässt nun offen, aufgrund welcher – festgestellten oder noch festzustel...