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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 09.06.2010, FSRV/0027-L/09

Beschwerde gegen die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Zusammenhang mit einer nicht fristgerecht entrichteten Geldstrafe

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen WK, geb. 19XX, whft. in W, vertreten durch Dr. Helmut Moser, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 4910 Ried im Innkreis, Kapuzinerberg 7, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, vom , StNr. 12, betreffend (erster) Säumniszuschlag im Finanzstrafverfahren StrNr. 041-2002/34,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding (als Finanzstrafbehörde erster Instanz) in dem gegen den Beschwerdeführer (Bf.) unter der StrNr. 041-2002/34 wegen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 1, lit. a FinStrG durchgeführten (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren, in dem am die mündlich verkündete Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Finanzstrafsenat Linz 9, GZ. FSRV/56/06, ergangen und der Bf. darin der angeführten Finanzvergehen für schuldig erkannt und gegen ihn auf eine Geldstrafe iHv. 15.000,00 € und eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen erkannt worden war, zur StNr. 12 (= Strafkonto) gemäß § 217 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) einen (ersten) Säumniszuschlag iHv. 300,00 € (Zahlungsfrist: ) festgesetzt, da die oa. Geldstrafe nicht bis zum (= Fälligkeitstag) entrichtet worden sei.

Gegen diese, als sonstigen Bescheid im Finanzstrafverfahren iSd § 152 Abs. 1 FinStrG aufzufassende und somit - entgegen der angeschlossenen Rechtsmittelbebelehrung - dem diesbezüglichen Regelungsbereich des FinStrG (§§ 150 ff) unterliegende Entscheidung (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 172/2), richtet sich die als Beschwerde iSd genannten Bestimmung aufzufassende Berufung des Bf. vom , in welcher unter Hinweis auf die erst am erfolgte gültige Zustellung des angefochtenen Bescheides dessen Aufhebung begehrt und im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Offen sei zuerst einmal die prinzipielle Frage, ob bei nicht fristgerechter Entrichtung einer Geldstrafe überhaupt ein Säumniszuschlag verhängt werden dürfe, da in den §§ 1 - 3 BAO von Geldstrafen keine Rede sei bzw. sich Strafen nur auf Zwangs- und Ordnungsstrafen bezögen.

Darüber hinaus erscheine es widersinnig, jemandem zusätzlich zur Ersatzfreiheitsstrafe noch eine Mehrbelastung in Form eines Zuschlages aufzuerlegen, die mangels Einbringlichkeit ohnehin wieder abgeschrieben werden müsste. Der Gedanke, dass sich nämlich die Freiheitsstrafe aliquot um den (nicht bezahlten) Säumniszuschlag verlängern solle, sei völlig indiskutabel. Es könne die Vorschreibung eines Säumniszuschlages nur dazu dienen, einen unnötigen Mehraufwand (Vorschreibung - Rechtsmittel - Abschreibung) zu provozieren.

Nun sei es Erfahrungstatsache, dass zwischen mündlich verkündeten und schriftlichen Ausfertigungen oft mehrere Monate vergingen. Nach der "Braunauer Patentlösung" läge darin eine Quelle von Mehreinnahmen: Man verbuche die mündlich verkündeten Beträge erst nach einigen Monaten und schreibe fleißig Säumniszuschläge vor, da die Fälligkeit der Zahlung vor der Zustellung der Entscheidung liege. Wenn jemand hier säumig sei, dann sei es das Finanzamt, welches die von der Berufungsinstanz verkündeten Beträge nicht unmittelbar, sondern erst mit der schriftlichen Zustellung verbucht habe.

Zusammengefasst sei die Beseitigung solcher fiskalischen Auswüchse dringend geboten und der angefochtene Bescheid daher aufzuheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg wird zur Frage der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde (vgl. §§ 150 Abs. 2 und 156 Abs. 1 und 4 FinStrG) darauf verwiesen, dass die Aktenlage zur angeführten StrNr. keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Beschwerdebehauptung, der (angefochtene), ursprünglich trotz Bestehen eines laut Blatt 28 des Strafaktes, Teil 2, auch eine Bevollmächtigung iSd § 9 Zustellgesetzes (ZustellG) beinhaltenden Vollmachtsverhältnisses für das gesamte Verfahren (vgl. § 77 Abs. 3 FinStrG bzw. ) an den Bf. als bezeichneten Empfänger persönlich und damit mangelhaft bzw. nicht gültig zugestellte Bescheid vom (vgl. § 56 Abs. 3 FinStrG) sei erst am dem nunmehr einschreitenden, gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG bestellten, Verteidiger zugekommen, nicht zutrifft. Somit wurde aber - durch die erst dadurch eingetretene Heilung des angeführten Zustellmangels iSd § 7 ZustellG (vgl. dazu zB. , ÖStZB 2009, 423) - mit diesem Zeitpunkt die (Monats-)Frist des § 150 Abs. 2 FinStrG in Lauf gesetzt, sodass sich die gegenständliche Beschwerde als rechtzeitig und damit einer Sachentscheidung iSd § 161 Abs. 1 FinStrG zugänglich erweist.

Gemäß des § 172 Abs. 1 FinStrG zufolge auch für im Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 172/4, bzw. Ritz, BAO3, § 2 Tz 10) ist für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 10 ein Säumniszuschlag zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 leg.cit. beträgt der (erste) Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Ein derartiger Säumniszuschlag (iZm einer Geldstrafe aus einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren) ist insofern nicht zu entrichten, als die Einbringung der Geldstrafe gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6, zB. durch die rechtzeitige, dh. noch vor Fälligkeit erfolgte, Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO, gehemmt ist (§ 217 Abs. 4 lit. b BAO); ein Zahlungsaufschub iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt (§ 217 Abs. 4 lit. c leg.cit.) oder ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist (§ 217 Abs. 4 lit. d BAO).

Gemäß § 217 Abs. 5 leg.cit. entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages (iZm Geldstrafen nach dem FinStrG) insofern nicht, als die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt (vgl. § 213 Abs. 3 letzter Satz BAO).

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Letzteres wird dann nicht anzunehmen sein, wenn überhaupt kein Verschulden oder allenfalls nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Trifft ein grober Verschuldensvorwurf allerdings lediglich den Parteienvertreter, so wirkt sich dies, sofern nicht ein grobes Auswahlverschulden des Vertretenen vorliegt, grundsätzlich nicht auch gegen (vertretenen) Abgabepflichtigen aus (vgl. Ritz, aaO, § 217 Tz 43 ff, bzw. Ritz in SWK-Heft 10/2001, S 337 ff).

Derartige Anträge nach § 217 Abs. 7 BAO können regelmäßig, gleichsam nachträglich in einem Rechtsmittel gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages gestellt werden, doch ist es diesfalls jedenfalls Sache des Begünstigungswerbers, von sich aus bzw. einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen sämtlicher dafür maßgeblichen Umstände darzulegen (vgl. zB. Fischerlehner in SWK-Heft 2/2005, S 59 ff).

Schließlich sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, nicht festzusetzen (Abs. 10 leg.cit.).

Gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG werden ua. Geldstrafen mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig.

Rechtskräftig ist eine Strafentscheidung, wenn gegen sie kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist (vgl. § 164 FinStrG) und damit in der gleichen Sache nicht nochmals entschieden werden darf. Wurde so wie im Anlassfall eine Berufungsentscheidung iSd §§ 161 f FinStrG mündlich verkündet (vgl. Seite 5 der Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung am laut FSRV/56 /06), so wird diese damit nicht nur wirksam (§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 97 Abs. 1 lit. b BAO), sondern auch sofort rechtskräftig und damit auch die oa., hier sich bis zum erstreckende Monatsfrist (für den Eintritt der Fälligkeit der Geldstrafe, vgl. § 56 Abs. 2 FinStrG iVm §§ 108 ff BAO) in Lauf gesetzt. Auf die nach § 163 FinStrG erforderliche, für die Erhebung einer Beschwerde bei den Höchstgerichten zB. nach Art. 131 B-VG maßgebliche, nachfolgende Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsentscheidung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG) nimmt § 171 Abs. 1 FinStrG - anders als die Bestimmung des § 210 Abs. 1 letzter Satz BAO - keinen Bezug.

Auch wenn es in der Verwaltungspraxis oftmals erst nach Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsentscheidung bei der gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz zu einer Verbuchung der festgesetzten Geldstrafe auf dem zugehörigen Strafkonto und zu deren Vorschreibung (Lastschriftanzeige bzw. Zahlschein) kommt und, wenn die dabei vom Finanzamt ausgefertigte Buchungsmitteilung einen späteren "Fälligkeitstag" ausweist, dies im Ergebnis eine (zinsenlose) Stundung der diesbezüglichen Abgabenschuld nach sich zieht, so lässt sich daraus mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage dafür kein allgemeiner Rechtsanspruch des Bestraften auf ein derartiges Behördenvorgehen im konkreten Einzelfall ableiten. Im Übrigen ändert auch eine derartige behördliche Handlungsweise den gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt ebenso wenig, wie beispielsweise eine Bewilligung von Zahlungserleichterungen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 BAO (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K 171/2 ff).

Der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Behörde zwingend festzusetzende Säumniszuschlag (vgl. ) stellt eine rein objektive, unabhängig vom Zeitpunkt des Tätigwerden der Behörde (Buchung der Geldstrafe am zugehörigen Konto/Lastschriftanzeige) eintretende Säumnisfolge und gleichsam ein gesetzliches "Druckmittel" dar, um die pünktliche Tilgung von Abgabenschuldigkeiten gesetzeskonform sicherzustellen.

Im Anlassfall wurde die aus der Berufungsentscheidung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gegen den Bf. ausgesprochenen Geldstrafe resultierende, auch nicht den alternativen Voraussetzungen des § 217 Abs. 4 BAO entsprechende Abgabenschuld - nach der Aktenlage zur angeführten StrNr. wurde ein Antrag auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Seite 97 des Strafaktes, Teil 2) erst am , und somit außerhalb der Frist des § 230 Abs. 3 BAO eingebracht - iHv. 15.000,00 € bis zum oa. Fälligkeitstag nicht entrichtet, sodass der angefochtene Festsetzungsbescheid vom der oben dargestellten, geltenden Rechtslage entspricht.

Auswirkungen auf die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe durch die Festsetzung bzw. die Nichtentrichtung des Säumniszuschlages sind nicht erkennbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Ob bzw. inwieweit im Anlassfall, beispielsweise indem der für den Bf. auf der Grundlage des § 77 Abs. 3 FinStrG einschreitende Parteienvertreter es unterlassen hat, seinen Mandanten auf die von Gesetzes wegen eintretenden Rechtsfolgen des § 171 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 BAO hinzuweisen, infolge eines nicht dem Bf. zuzurechnenden (groben) Verschuldens, möglicherweise die bisher nicht geltend gemachten Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO vorlagen, entzog sich, indem Derartiges aus dem bisherigen Vorbringen nicht ableitbar ist, der im Rahmen der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung zu treffenden Beurteilung.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 171 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zustellvollmacht
Säumniszuschlag
Fälligkeit der Geldstrafe
Rechtskraft einer mündlich verkündeten Berufungsentscheidung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at