Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vertretung des Kindes bei Interessenkollision eines Elternteils
iFamZ 2014/138
Ist einer der beiden im Allgemeinen vertretungsbefugten Elternteile kollisionsbedingt an der Vertretung gehindert, muss kein Kollisionskurator bestellt werden; die Vertretung steht dem verbleibenden Elternteil allein bzw mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichts zu.
1. Der OGH hat in der Entscheidung 4 Ob 174/99p zu einem weitgehend vergleichbaren Sachverhalt klargestellt, dass ein an sich vertretungsbefugter Elternteil von der Vertretung des Kindes infolge Kollision iSd § 271 ABGB für die Dauer seiner Lebensgemeinschaft mit dem (behaupteten) Schädiger des Kindes ausgeschlossen ist. Es liege nämlich ein Widerstreit zwischen den Interessen dieses Elternteils als gesetzlichen Vertreters des Kindes einerseits und jenen des Kindes andererseits (konkret: iZm der Verfolgung der dem Kind aufgrund eines Hundebisses zustehenden Ansprüche) vor; dieser resultiere aus der Konkurrenz zwischen allfälligen eigenen Wünschen des vertretungsbefugten Elternteils, seinen Lebensgefährten (konkret: als Halterin des Hundes) nicht mit finanziellen Ansprüchen des Kindes zu belasten, und dem Interesse des Kindes, berechtigte Ansprüche aus dem Vorfall abgegolten zu erhalten; dieser ...