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Einmaliger Sonderbedarf kann keinen Vorschussanspruch begründen
iFamZ 2014/132
Die 1996 geborene T, die seit eine Lehre absolviert, bezog zuletzt Unterhaltsvorschüsse in Höhe von 56 Euro monatlich. Am stellte sie den Antrag, den Vater zur Leistung eines Sonderbedarfs von 2.272,40 Euro für eine kieferorthopädische Behandlung zu verpflichten. Der Vater trat dem Antrag mit Hinweis auf die mit eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit entgegen.
Das Erstgericht stellte am die Vorschüsse mit Ablauf des ein. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Kindes nicht Folge.
Selbst wenn eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes im Hinblick auf die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung noch nicht in vollem Umfang eingetreten sein sollte, wäre zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geltend gemachten Sonderbedarf nicht um einen regelmäßig monatlich anfallenden Sonderbedarf handelt, bei dem es grundsätzlich zulässig wäre, diesen zusätzlich monatlich zu einem Regelunterhalt als einen erhöhten monatlichen Unterhaltsbetrag zuzusprechen, sondern um einen grundsätzlich nur einmalig gegebenen und abzugeltenden Sonderbedarf. Vorschüsse können jedoch nach § 3 Z 2 UVG ua nur dann gewährt werden, wenn der Unterhaltsschul...