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Unterhaltsvorschuss und Anwendung von Unionsrecht: kein Richtervorbehalt
iFamZ 2014/131
§ 16 Abs 2 Z 6 RpflG; § 2 Abs 1 UVG
(…) 3.1. Zu 6 Ob 152/12i wurde zum Richtervorbehalt des § 16 Abs 2 Z 6 RpflG bereits aufgezeigt, dass das Recht der EU – entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht – nicht ausländisches Recht ist; gilt es doch in Österreich. (…)
4.4. Im vorliegenden Fall hat die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt gemeinsam mit den minderjährigen Kindern in Österreich, wobei sowohl die Mutter als auch die Kinder Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates (Frankreich) sind. Damit stellt sich die Frage der Anwendbarkeit der Wanderarbeitnehmerverordnung ebenso wenig wie jene nach der Erwerbstätigkeit der Mutter. Vielmehr besteht, weil der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates im Inland liegt, eine unbeschränkte Pflicht des Bundes zur Leistung von Unterhaltsvorschüssen; in diesen Fällen ist das Staatsbürgerschaftskriterium in § 2 Abs 1 UVG im Lichte des Primärrechts (Art 18 AEUV) so zu lesen, dass (auch) Kinder mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates bei gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich von österreichischen Unterhaltsvorschüssen nicht ausgeschlossen werden dürfen.