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Ersatzanspruch der Mutter, die für den nichtleistenden Vater einspringt
iFamZ 2014/130
Springt die die Kinder betreuende Mutter bei der Deckung des Lebensbedarfs der Kinder für den säumigen geldunterhaltspflichtigen Vater ein, hängt es von ihrem Willen bei der Leistungserbringung ab, ob der Unterhaltsanspruch der Kinder im Ausmaß der erbrachten Leistungen erlischt oder aufrecht bleibt. Leistet die Mutter in Schenkungsabsicht oder in der (zu vermutenden) Erwartung, dass sie vom Unterhaltspflichtigen Ersatz erhalten wird, fällt der Unterhaltsanspruch der Kinder weg. Im zweiten Fall erwirbt die Mutter gegen den Unterhaltspflichtigen einen Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB. Stellt er dagegen seine Leistungen dem Kind lediglich vorschussweise zur Verfügung, bleibt dieses gegenüber dem Unterhaltspflichtigen selbst anspruchsberechtigt.
S. 171Auch die rechtskräftige Festsetzung des Kindesunterhalts schließt einen Regressanspruch der Mutter nicht aus.
Dass die Mutter im Kindesunterhaltsverfahren namens der Kinder die Festsetzung des Unterhalts auch für Zeiträume beantragt hat, in denen sie für den säumigen geldunterhaltspflichtigen Elternteil eingesprungen ist, lässt im Aufwandersatzverfahren nicht den Schluss auf ihre Vorschussabsicht zu, wenn sie dort ausdrück...