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iFamZ 4, August 2014, Seite 170

Kollision im Unterhaltsfestsetzungsverfahren

iFamZ 2014/128

§§ 231, 271 ABGB

Die 1971 geborene A leidet seit ihrer Geburt an einer hochgradigen geistigen Entwicklungsstörung. Betreut wird sie von ihrer Mutter, die auch zur Sachwalterin bestellt worden ist. Die Ehe der Eltern wurde 1991 gem § 55a EheG geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich der Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 7.500 ATS an die Mutter, es erfolgte jedoch keine Festsetzung des Kindesunterhalts. Stattdessen verpflichtete sich die Mutter, für die Kosten des Unterhalts der Antragstellerin aufzukommen und den Vater hinsichtlich dieser Verpflichtung schad- und klaglos zu halten.

Der Vater bezieht seit dem Jahr 2007 eine Invaliditätspension. Nach vorübergehender Einstellung seiner Unterhaltszahlungen leistet er seit Beginn des Jahres 2011 an die Mutter einen monatlichen Unterhalt von 210 Euro. Die Festsetzung eines an die Antragstellerin zu leistenden Geldunterhalts ist bisher noch nicht erfolgt. Die Antragstellerin bezieht derzeit Leistungen nach dem Wr MindestsicherungsG, Pflegegeld und die erhöhte Familienbeihilfe.

Mit pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Antrag vom begehrte A, ihren Vater zur Deckung eines Sonderbedarfs von 9.336,9...

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