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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 24.10.2005, RV/1455-W/04

Investitionszuwachsprämie bei pauschaler Gewinnermittlung im Vergleichszeitraum

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1455-W/04-RS1
Eine pauschale Gewinnermittlung im Vergleichszeitraum steht der Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass für das Jahr der Antragstellung eine Gewinnermittlung gewählt wird, bei der die Absetzung für Abnutzung nicht pauschal abgegolten wird. Weiters ist der Nachweis über die Wirtschaftsgüter zu führen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren Mitglieder Oberrätin Mag. Gertraud Hausherr, Karl Studeregger und Johann Figl im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec über die Berufung des P., Q, vertreten durch R, vom gegen den Bescheid des C, vertreten durch Oberrätin Mag. Melitta Schweinberger, vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 wird Folge gegeben.

Dieser Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) führt einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Diesen Betrieb hat er mit Übergabevertrag vom zum Stichtag erworben.

In den Jahren 2000 und 2001 ermittelte der Bw. seine landwirtschaftlichen Einkünfte gemäß der Verordnung BGBl II 430/1997 bzw. den §§ 2 ff der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBL II 2001/54 (LuF PauschVO 2001), im Rahmen einer Vollpauschalierung.

Im Jahre 2002 wechselte der Bw. seine Gewinnermittlungsart von einer Vollpauschalierung zu einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und ermittelte die Zu- und Abschläge gemäß § 4 Abs. 10 EStG 1988.

Mit Schreiben vom stellte der Bw. den Antrag auf Regelbesteuerung gemäß § 22 Abs. 6 UStG (Optionsantrag) und ermittelte rückwirkend mit seine Umsätze gemäß den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes.

Für das Jahr 2003 macht der Bw. in der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2003 eine Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 geltend.

Diese errechnete er wie folgt:

Ermittlung des Durchschnitts an Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter


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Vergleichszeitraum Anzahl der Wirtschaftsjahre
2000
2001
2002
Durchschnitt
Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter
0,00
17.366,00
41.576,00
Betrag A 19.647,33


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Anschaffungskosten- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2003
Betrag B 41.139,95
Abzüglich Betrag A
-19.647,33
Daraus resultiert ein Zuwachs in Höhe von
Betrag C 21.492,62

Ermittlung der Bemessungsgrundlage Betrag E Investitionszuwachs Betrag C 21.492,62 Abzüglich 0,00 Bemessungsgrundlage Betrag E 21.492,62 Bemessungsgrundlage des Kalenderjahres 2003 Betrag E 21.492,62 x 10% = Betrag F 2.149,26

Den Antrag auf Investitionszuwachsprämie 2003 wies das Finanzamt mit der Begründung ab, dass in den Kalenderjahren 2000 bis 2001 die Vollpauschalierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Anspruch genommen worden sei.

Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung sei die Investitionszuwachsprämie nur dann zulässig, wenn die Absetzung für Abnutzung nicht abpauschaliert sei.

Die Investitionszuwachsprämie stehe auch dann nicht zu, wenn ab dem Kalenderjahr 2002 der Gewinn aus der Landwirtschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werde, weil Voraussetzung für die Zuerkennung einer Investitionszuwachsprämie die Nachweisführung hinsichtlich der Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter im Vergleichszeitraum einerseits und im Kalenderjahr 2003 gegeben sein müsse.

Da bei der Inanspruchnahme der Vollpauschalierung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft die Nachweisführung fehle, könne die beantragte Investitionszuwachsprämie nicht gewährt werden.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass der Gewinn ab dem Kalenderjahr 2002 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werde und somit die Absetzung für Abnutzung nicht abpauschaliert sei. Die Nachweisführung hinsichtlich der Anschaffungs- und /oder Herstellungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter im Vergleichszeitraum könne sehr wohl erbracht werden, da ein Anlagenverzeichnis vorliege. Eine Aufstellung der im Vergleichszeitraum angeschafften Wirtschaftsgüter werde der Berufung beigelegt. Nach Erachten des Bw. und des steuerlichen Vertreters sei die Gewinnermittlungsart des Antragsjahres maßgebend.

Es werde um Gewährung der beantragten Investitionszuwachsprämie ersucht und bei Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat eine mündliche Berufungsverhandlung und eine Senatsentscheidung beantragt.


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Anlagegut
Anschaffungs-datum
Kosten
Nutzungs-dauer
Buchwert 1.Jänner03
Zugang
Abgang
Abschreibung
Buchwert 31.Dezember03
Schweinestall
1974
50.200
33.
7.606
1.521
6.085
Schweinestall
1992
72.670
33.
48.447
2.202
46.245
Maschinenhalle
1992
36.600
33.
24.200
1.100
23.100
Maschinenhalle
1982
50.900
33.
18.509
1.542
16.967
Garage
1969
5.090
33.
1
1
Anlagen Tierhaltung
Getreide-Futtersilo
1980
2.000
20.
1
1
Stallmiststreuer
1967
2.400
15.
1
1
Schrot-Mischanlage
1975
3.800
15.
1
1
Körnerschnecke
1977
460
15.
1
1
Körnerschnecke
1996
1.090
15.
582
72
510
Körnerkanone
1985
730
15.
1
1
Getreidereiniger
1985
730
15.
1
1
Getreidereiniger
1.160
15.
1.006
77
929
Ballenförderer
1975
680
15.
1
1
Güllefass 1/3
1996
2.900
15.
1.547
193
1.354
Hochdruckreiniger
1997
1.000
10.
400
100
300
Hochdruckpresse
1965
1.900
15.
1
1
Bus LKW LD 35
1999
1.450
3.
1
1
Traktor mit Lader
1976
17.220
10.
1
1
Waschmaschine
726
5.
726
145
Maschinen Geräte
Traktor 9094
1994
50.870
10.
5.087
1
5.087
Traktor 6420
39.000
10.
39.000
1.950
37.050
Traktor 9078
33.616
10.
30.255
3.361
26.894
Fronthubwerk
3.263
10.
2.937
326
2.611
Stapler
1991
6.100
10.
1
1
Anhänger 5t
1965
2.400
15.
1
1
Anhänger 6t
1970
3.270
15.
1
1
Anhänger 7t
1980
5.450
15.
1
1
Anhänger 14t
16.206
15.
13.998
1.077
12.921
Mähdrescher 88 Maxi gebraucht
30.000
7.
30.000
4.285
25.715
Mähdrescher
1990
29.069
7.
1
1
1
Kartoffelvollernter
1990
27.620
10.
1
1
Kartoffellegem. 1/3
1983
2.910
15.
1
1
Kartoffelfräse
1985
9.450
10.
1
1
Kartoffelkisten 60 St
1980
870
15.
1
1
Sämaschine
1986
3.050
15.
1
1
Unkrautstriegel
1975
1.190
15.
1
1
Kunstdüngerstreuer
1986
1.450
15.
1
1
Grubber
1980
2.900
15.
1
1
Saatbetkombination
1977
2.620
15.
1
1
Feldspritze gebraucht
7.850
10.
5.495
785
4.710
Rübenhacke
4.000
15.
3.734
266
3.468
Einzelkornsäm. 1/5
1975
580
15.
1
1
Walze
1986
1.450
15.
1
1
Häcksler ½
1995
730
5.
1
1
Zwangsmischer
1990
1.100
10.
1
1
Kreiselegge
1990
4.360
10.
1
1
Pflug
1996
10.200
10.
3.060
1.020
2.040
Mulcher 1/5
697
10.
627
70
557
Computer
1999
1.169
4.
1
1
1
PC-Medi ATX-USB
1.414
3.
1.414
235
1.179
Dieselöltank 2000 l
1980
1.000
10.
1
1
Dieselöltank 1000 l
1991
450
10.
1
1
Geräte Werkstätte
Schweißgerät
1990
580
10.
1
1
Autogen + Flaschen
1989
1.090
10.
1
1
Schutzgas gebraucht
2001
1.200
10.
960
120
840
Kompressor
1995
450
10.
90
45
45
Metallsäge
1996
800
10.
240
80
160
Summe AFA
25.661

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt

Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass auch im Jahr 2004 eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt worden sei und bereits ein entsprechender Einkommensteuerbescheid ergangen sei.

Die Vertreterin des Finanzantes schloss sich über Vorhalt Rz 8216 EStR 2000 idF AÖF 167/2004 durch den Vorsitzenden der in der aktuellen Fassung der Einkommensteuerrichtlinien enthaltenen Rechtsaufassung an.

Allerdings sei nach Ansicht des Finanzamtes der Nachweis hinsichtlich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der betroffenen Wirtschaftsgüter nicht erbracht; eine Glaubhaftmachung genüge nicht.

Unstrittig seien die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der dem Finanzamt bekannt gegebenen Wirtschaftsgüter. Es sei allerdings nach Ansicht des Finanzamtes nicht der Nachweis der Vollständigkeit erbracht.

Nach Ansicht des Finanzamtes wäre eine derartige Nachweisführung dann gegeben, wenn bereits neben der Pauschalierung ein anderes Anlageverzeichnis geführt worden wäre.

Allgemein sei festzuhalten, dass bei mehreren landwirtschaftlichen Betrieben eine Zuordnung im Nachhinein in der Regel sehr schwierig sein würde.

Erhebungen hinsichtlich der Vollständigkeit der im Anlageverzeichnis angeführten Wirtschaftsgüter seien vom Finanzamt nicht gepflogen worden.

Über Vorhalt durch den Vorsitzenden, dass es wenig einsichtig sei, im Hinblick auf die AfA Wirtschaftsgüter nicht in das Anlageverzeichnis aufzunehmen, verweise das Finanzamt darauf, dass nach derzeitiger Rechtslage jährlich ein Rückwechsel zur Pauschalierung möglich sei und bei Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von 15, 20 Jahren die Nichtaufnahme in das Anlageverzeichnis im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage für die IZP wirtschaftlich sinnvoll sein könnte.

Der Bw. führte aus, dass eine Rückkehr zur Pauschalierung im Hinblick auf das mittlerweilige Überschreiten der Einheitswertgrenzen nicht möglich wäre.

Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass etwa 2002 ein Traktor samt Zubehör angeschafft worden sei, der die Bemessungsgrundlage für die IZP entsprechend reduziert habe.

Das Finanzamt stimme der Berichterstatterin zu, dass durch den Verzicht auf die pauschale Besteuerung der Umsätze gemäß § 22 Abs. 6 UStG ab dem Jahr 2002 der Bw. für mindestens fünf Jahre an die allgemeinen Regeln zur Ermittlung der Umsätze des UStG gebunden ist, somit mindestens bis einschließlich 2006.

Das Finanzamt könne einer Berufungsvorentscheidung nicht näher treten und es ersuche im Hinblick auf ähnlich gelagerte Fälle um eine Entscheidung durch den UFS.

Der steuerliche Vertrater führte abschließend aus, dass der Bw. einen Nachteil erleiden würde, wenn er zu aktivierende Wirtschaftsgüter aus den Vorperioden nicht in das Anlageverzeichnis aufnehme, da dadurch die AfA im Streitzeitraum sowie in den Folgejahren verloren gehen würde.

Der Bw. führte aus, dass das Anlageverzeichnis vollständig sei. Es sei auf kein Wirtschaftgut vergessen worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht unbestritten fest:

Der Bw. ermittelte seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2000 gemäß der PauschVO BGBl II 430/1997 und im Jahr 2001 gemäß den § 2 ff LuF PauschVO 2001, somit der Gewinnermittlungsart der Vollpauschalierung.

Mit dem Jahr 2002 wechselte der Bw. seine Gewinnermittlungsart. Ab 2002 ermittelte er den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft anhand einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Strittig zwischen den Parteien des Verfahrens ist die Rechtsfrage, ob für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie im Jahr 2003 die Inanspruchnahme der Gewinnermittlung gemäß der Vollpauschalierung in den vor dem Antragsjahr liegenden Jahren der Gewährung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 entgegensteht.

Auszugehen ist von folgender rechtlich relevanten Bestimmung:

Im § 108e EStG 1988 in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung wird gemäß Abs. 1 festgelegt, dass für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionsprämie von 10% geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§ 7 und § 8) abgesetzt werden.

Gemäß § 108e Abs. 2 EStG 1988 sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.

Im ersten Satz des § 108e Abs. 3 EStG 1988 wird die Investitionszuwachsprämie als die Differenz zwischen den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem , , enden, definiert.

Von beiden Seiten unbestritten ist, dass es sich bei den im Antrag angeführten Wirtschaftsgütern um prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter handelt.

Die Auffassungen des Bw. und des Finanzamtes gehen bei der Ermittlung der Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Jahres 2003 und den Anschaffungskosten der vor dem liegenden drei Wirtschaftsjahre 2002, 2001 und 2000 auseinander.

Grundsätzlich ist die Auffassung des Finanzamtes richtig, dass bei Inanspruchnahme der Gewinnermittlungsart der Vollpauschalierung gemäß der LuF Pausch VO 2001 alle gewöhnlichen Ausgaben und Begünstigungen abgedeckt sind.

Nun verkennt das Finanzamt jedoch, dass im vorliegenden Fall im betreffenden Jahr 2003 eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchgeführt wird, bei der zusätzliche Begünstigungen zu den geltend gemachten Ausgaben möglich sind, wenn die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.

Der Bw. legte dem Antrag nur prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter zugrunde.

Die Ermittlung der Differenz zu den Vorjahren erfolgte anhand einer Aufstellung der getätigten Anschaffungskosten der Vorjahre anhand von Rechnungen und Belegen und eines Anlageverzeichnisses.

Die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft gemäß der §§ 2 ff der LuF PauschVO 2001 impliziert, dass Anschaffungskosten und Herstellungskosten pauschal berücksichtigt werden.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Bw. diese Anschaffungskosten nicht exakt nachweisen kann, da ein Betriebsführer beispielsweise schon zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen oder Überprüfung von Kontoauszügen Rechnungen und Belege über Anschaffungen aufbewahrt.

Da allein die Aufbewahrung von Belegen und Rechnungen der Ermittlung des Gewinnes gemäß der Vollpauschalierung nicht entgegenstand, durfte der Bw. in den Jahren 2000 und 2001 diese in Anspruch nehmen.

Die Möglichkeit anhand der Belege eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchzuführen nahm der Bw. zu recht nicht in Anspruch, da auf Grund der Betriebsgröße dazu keine Verpflichtung bestand.

Die Differenz gemäß § 108e Abs. 3 EStG ist auch im vorliegenden Fall anhand der getätigten Anschaffungen zu ermitteln.

Die Formulierung in § 108e Abs. 3 EStG lautet:

"Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der drei letzten Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw. dem bzw. dem enden."

Es muss nicht extra betont werden, dass der unabhängige Finanzsenat in seiner Tätigkeit nur an rechtsverbindliche Normen, somit im hier vorliegenden Fall an den Gesetzeswortlaut gebunden ist.

Der Gesetzeswortlaut schränkt die Gewährung der Investitionszuwachsprämie nicht darauf ein, dass im Vergleichszeitraum der Vorjahre eine bestimmte Gewinnermittlungsart in Anspruch genommen werden musste. Der Gesetzeswortlaut fordert nur den Nachweis die Differenz der Kosten ermitteln zu können.

Dies entspricht auch der Änderung der Einkommensteuerrichtlinien, die in Rz 8216 (AÖF 2004/167) nunmehr zum Ausdruck kommt.

Nun sind der Nachweisführung durch die Regeln der Bundesabgabenordnung keine Beschränkungen auferlegt. Der Nachweis kann mit allen der Sache dienlichen Mitteln erbracht werden. Die Formulierung "Nachweisführung" impliziert schon durch den Begriff, dass Glaubhaftmachung nicht genügt.

Den Nachweis der getätigten Investitionen im Vergleichszeitraum der Vorjahre hat der Bw. trotz der pauschalen Gewinnermittlung in den Vorjahren durch Vorlage des Anlagenverzeichnisses über die getätigten Investitionen geführt. Allein der Umstand, dass das Anlagenverzeichnis nicht zeitgleich mit den getätigten Anschaffungen geührt wurde, ist nicht ausreichend die Richtigkeit und Vollständigkeit als nicht erbracht anzusehen.

Die Überprüfung der Vollständigkeit der getätigten Investitionen und des Anlageverzeichnisses ist für diesen Fall im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamtes ebenso möglich, wie bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die endgültige Gewissheit, dass alle getätigten Investitionen auch bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. im Anlageverzeichnis erfasst sind, hat das Finanzamt nur bei einer erforderlichen genaueren Überprüfung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder des Anlageverzeichnisses. Die Überprüfung ist durch die Natur der Sache immer erst im Nachhineien möglich. Genauso ist im hier gegegnständlichen Fall bei Vorlage der entsprechenden Belege eine Überprüfung möglich. Die Argumentation, dass die Vollständigkeit nicht überprüfbar sei, weil die Vollpauschalierung in Anspruch genommen worden sei, ist nicht zielführend, da eine Überprüfung eines pauschalierten Landwirtes sonst nie möglich wäre.

Der Bw. hat glaubhaft versichert, ein vollständiges Verzeichnis vorgelegt zu haben.

Es istm auch im Hinblick auf die AfA sehr unwahrscheinlich, dass der Bw. nur zur Senkung des Vergleichswertes für die Investitinszuwachsprämie in weiterer Folge auf die Geltendmachung der Afa verzichten sollte.

Schließlich hat das Finanzamt keine Prüfungshandlungen gesetzt, sondern sich auf die pauschale Beurteilung der Vollständigekit des Anlageverzeichnisses beschränkt.

Im Antragsjahr wählte der Bw. eine Gewinnermittlungsart, bei der die Investitionszuwachsprämie nicht pauschal abgegolten ist, sondern zusätzlich geltend gemacht werden kann. Er konnte daher den Zuwachs an Investitionen ermitteln und auch im Antragsjahr zusätzlich zur Absetzung für Abnutzung der entsprechenden Wirtschaftsgüter geltend machen.

Dies entspricht auch der Auffassung des letzten Absatzes der Entscheidung des ). Einem Gastwirt der für das Antragsjahr seinen Gewinn pauschal ermittelte, wurde mitgeteilt, dass er bei der Wahl der Gewinnermittlung für das Antragsjahr eine Gewinnermittlung hätte wählen müssen, die eine Absetzung für Abnutzung ausdrücklich zulässt.

Der Bw. erfüllt daher nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates alle Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie und ist daher der Berufung stattzugeben.

Da die Investitionszuwachsprämie eine selbstzuberechnende Prämie ist, die dem Abgabenkonto gutgeschrieben wird, ist ein Bescheid nur dann zu erlassen, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder dieser in der Berechnung abgeändert wird.

Gemäß § 108e Abs 5 Satz 1 EStG 1988 wird die Investitionszuwachsprämie auf dem Steuerkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben, es sei denn, dass ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen ist. Gemäß § 201 Abs 1 BAO ist die Investitionszuwachsprämie nur dann festzusetzen, wenn sich die vom Bw. bekanntgegebene Selbstberechnung der Abgabe als nicht richtig erweist.

Da die geltend gemachte Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 2.149,26 sich nicht als falsch erwiesen hat, besteht keine Voraussetzung zur Erlassung bzw. Aufrechterhaltung eines diesbezüglichen Bescheides gemäß § 201 BAO, weshalb diesbezüglich eine ersatzlose Aufhebung erfolgt.

Die Investitionszuwachsprämie ist auf Grund der zutreffenden Selbstberechnung festzuschreiben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vollpauschalierung
Teilpauschalierung
Land- und Forstwirtschaft
Investitionszuwachsprämie
Vergleichszeitraum
Anmerkung
Entspricht nun der Rz 8216 EStR (AÖF 2004/167).

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAD-08487