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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.06.2010, RV/2252-W/09

50% der Telefonkosten und 80% der Aufwendungen für den Laptop als Werbungskosten bei einer Lehrerin beruflich bedingt anerkannt. Aufwendungen für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten führen in ihrer tatsächlichen Höhe- bemessen mit den Kilometergeldern- zu Werbungskosten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. Bw., Wien, vertreten durch Kohlberger SteuerberatungsgesmbH, 3390 Melk, Abt Karl Straße 33, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Jahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Lehrerin am Gymnasium A, als Kursleiterin für Volleyball am Sportinstitut Wien, B und weiters als Teilzeitkraft in einem Tabakfachgeschäft in C.

Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 und anerkannte nur den Pauschbetrag für Werbungskosten von € 132,00.

Begründend wurde ausgeführt, dass, da die an die Bw. zugesendeten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung trotz Erinnerung bis heute nicht beim Finanzamt eingelangt sei, die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt werden musste. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hätten dabei mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden können.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 brachte die Bw. Berufung ein. Geltend gemacht wurden Werbungskosten für Internet und für den Computer in Höhe von 440,69 € und 177,21 € für Bücher und DVDs für den Unterricht und Kilometergelder in Höhe von 1.566,83 €. Hinsichtlich der Kilometergelder werde auf die Entscheidung des UFS Wien , RV/0824-W/02 und , RV 0856-W/03 verwiesen. Auch Doralt vertrete in der aktuellen 6. Auflage des Einkommensteuerkommentars die Ansicht, dass gemäß dem Gesetzeswortlaut nur die im Lohnzahlungszeitraum tatsächlich überwiegend genutzte Wohnung gemeint sein könne (Doralt, EStG G 16 TZ 114) aus Finanzjournal Nr. 4/2006, Seite 143 Verf. Daniela Mühlberger.

Das Finanzamt ersuchte die Bw. ihren Wohnsitz bekanntzugeben. Bei mehrfachen Wohnsitzen sei jener bekanntzugeben, wo sich die Bw. überwiegend aufhält. Weiters wurde um eine detaillierte Aufstellung betreffend die geltend gemachten Werbungskosten ersucht.

Die Bw. legte folgende Rechnungen von Amazon vor: Arbeitsbuch für die gymnasiale Oberstufe, 2 DVD "Eiskalte Engel 2 und 3 "Gilmore Girls" und eine CD "World Music" und die Rechnung betreffend den Ankauf des Computers.

Das Finanzamt anerkannte in der Berufungsvorentscheidung 60% der Computerkosten und teilte den Betrag auf 3 Jahre auf. Betreffend die DVD "Eiskalte Engel" und "Gilmore Girls" führte das Finanzamt aus, dass dies keine Arbeitsmittel, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen seien, und zwar auch dann, wenn sie für den Beruf verwendet werden können oder von Nutzen seien. Insgesamt wurden 491,63 € als Werbungskosten anerkannt.

Die von der Bw. eingebrachten Berufung richtet sich gegen die Höhe des Privatanteils betreffend den Laptop. Der Laptop werde ausschließlich für Unterrichtszwecke verwendet, für den privaten Bereich verfüge die Bw. über einen PC. Sie sei Lehrerin am Gymnasium A und unterrichte Englisch, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Informatik. Der Privatanteil sei mit 20% anzusetzen. Weiters wurden beantragt, die Fahrtkosten in der Höhe von € 1.566,83 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ihre tatsächlich überwiegend genutzte Wohnung sei in die Wien.

Das Finanzamt erließ am einen Vorhalt, in dem die Bw. nach einem Nachweis des 20% privaten Nutzungsanteils des Laptops, nach den Fahrtkosten zwischen Schule und 2. Arbeitsverhältnisses und nach dem Dienstvertrages mit B.R. befragt wurde. Das Finanzamt ersuchte um Vorlage des Fahrtenbuches aus dem die Berechnung der beantragten Werbungskosten nachvollziehbar seien.

Nach zweimaliger Erinnerung legte das Finanzamt den Akt am dem UFS vor.

Auf Grund eines Vorhaltes des UFS erläuterte die Bw. die Berufung und legte eine Ablichtung des Dienstzettels (Arbeitsvertrag zwischen der Bw. und B.R.), eine Ablichtung des Arbeitsvertrages mit der Universität Wien, Kopien der Mobiltelefonrechnungen und eine Aufstellung der beruflich gefahrenen Kilometer vor.

Die Bw. führte aus, dass sie den Laptop im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrkraft für Geografie und Wirtschaftskunde und Englisch für die Vorbereitung und Nachbereitung des Unterrichts, Erstellung von Lehrmaterial, Erstellung von Schularbeiten, als Steuergruppenmitglied der Projektgruppe ELSA (e-learning im Schulalltag) und für die aus ihrer Schule verwendeten Plattform benutze. Als Kursleiterin am Universitätsinstitut benutze sie den PC vor allem zur Benutzerverwaltung, aber auch für die Kommunikation mit anderen Lehrbeauftragten und dem Abteilungsvorstand. Die Nutzung von 20 % für private Verwendung stelle aus ihrer Sicht die Obergrenze dar.

Neben ihrer Haupttätigkeit als Lehrerin arbeite sie als Teilzeitkraft in einem Tabakfachgeschäft in C. Die Fahrt zu dieser Tätigkeit trete sie während des Schuljahres jeweils am Freitag nach Unterrichtsschluss vom BG/BRG A und während der unterrichtsfreien Zeit von ihrer Wohnung an. Die Arbeiten umfassten die in einer Trafik übliche Tätigkeit wie Verkauf, Befüllen der Regale, Vorbereiten der Zeitungstouren, Anheften von Lieferscheinen, Rechnungen, Barbelege.

Weiters sei sie Kursleiterin für Volleyball am Sportinstitut an der Universität Wien, B . Die Fahrten zu den Kursen trete sie vom Gymnasium an.

Fahrtkosten von einer Arbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht unter die Einschränkung des § 16 Abs.1 Zi. 6 EStG 1988. Sehr wohl unter die eingeschränkten Bestimmungen fallen aber die Fahrten von der Wohnung zur weiteren Arbeitsstätte, sowie die Fahrten von der weiteren Arbeitsstätte zurück zur Wohnung. Es würden daher nur die Kosten der Fahrten zwischen der Arbeitsstätte als Werbungskosten beantragt, nicht jedoch die Rückfahrten zur Wohnung von der jeweiligen Arbeitsstätte.

Die beruflich gefahrenen Kilometer ergaben laut der Aufstellung 4160 km (x 0,376), somit 1.564,16 € Kilometergelder.

Als weitere Werbungskosten beantragte die Bw. 60% der Gesprächsgebühren mit ihrem Mobiltelefon in Höhe von € 490,61. Sie habe berufliche Telefonate in einem mehr als geringfügigen Umfang getätigt. Das Telefon werde von ihr für Elterngespräche, Projektgestaltung, Exkursionsleiter, als Klassenvorstand mit Eltern von Schülern mit Problemen, mit SchülerInnen zur Vorbereitung auf die Matura, mit Kursteilnehmern am Sportinstitut der Universität Wien, mit Kollegen im Rahmen der Projektgruppe ELSA verwendet.

Ergänzend, auf Grund eines weiteren Vorhaltes, brachte die Bw. den Nachtrag zum Arbeitsvertrag betreffend Volleyball, vom und weiters die Arbeitsverträge vom betreffend die Kurse vom bis und vom bis .

Der UFS brachte dem Finanzamt die Vorhaltebeantwortungen zur Kenntnis.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die Bw. ist Lehrkraft für Geografie und Wirtschaftskunde und Englisch am Gymnasium A.

Weiters ist sie Kursleiterin für Volleyball am Sportinstitut der Universität Wien B. Neben der Haupttätigkeit als Lehrerin arbeitet die Bw. als Teilzeitkraft in einem Tabakfachgeschäft in C .

Sie machte Werbungskosten für ihren Laptop, für Unterrichtsmaterial, für Telefonkosten und für Fahrtkosten geltend.

Die Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:

Gemäß § 16 Abs.1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Hinsichtlich der strittigen Werbungskosten wurde wie folgt entschieden:

Telefon: Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar (LStR 391).

Die Bw. machte 60% der Telefonkosten als betriebliche veranlasst als Werbungskosten geltend.

Liegen keine Aufzeichnungen vor, hat eine Ermittlung des betr./berfl. Anteils im Schätzungsweg zu erfolgen. Bei einer Vizebürgermeisterin hat der VwGH einen beruflichen Anteil von 20% als Lebenserfahrung entspr angesehen (), bei einem Richter und Lehrer einen Anteil von 25% (), bei einem Hauptschullehrer einen Anteil von 40% der Festnetzkosten und 60% der Handyaufwendungen, da dieser die berufliche Veranlassung zumindest glaubhaft gemacht hat ( (Jakom/Lenneis EStG, 2010, § 4 RZ330).

Im gegenständlichen Fall hat die Bw. die Rechnungen betreffend die Verbindungsentgelte mit ihrem Mobiltelefon vorgelegt und stellte für die berufliche Veranlassung die Gründe - Elterngespräche, Telefonate mit Projektleitern - dar. Aufzeichnungen betreffend die Gespräche wurden nicht vorgelegt.

Da weder ein Festnetztelefon noch ein weiteres privat genutztes Mobiltelefon vorhanden war, anerkennt der UFS der vorstehend angeführten Rechtsprechung folgend 40% der Telefonkosten als beruflich veranlasst als Werbungskosten (€ 326,93).

Computer:

Gemäß § 16 Abs.1 Z 7 EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung).

Im vorliegenden Fall wurden vom Finanzamt 60% der Aufwendungen für den Laptop als beruflich bedingt als Werbungskosten anerkannt.

Nach Ausführungen in der Berufung verfüge die Bw. im privaten Bereich über einen PC. Der Laptop werde ausschließlich für Unterrichtszwecke verwendet. Die Bw. führte aus, dass sie für ihre Tätigkeit als Lehrkraft für Geografie und Wirtschaftskunde den Computer zur Vorbereitung für Internetrecherchen, Erstellung von Stundenbildern, Arbeitsblättern, Rätsel und zur Nachbereitung und als Dokumentation für die laufende Mitarbeit der SchülerInnen als Basis für die Notengebung verwende.

Als Englischlehrerin und Informatiklehrerin benutze Sie den Computer ebenfalls in der voran beschriebenen Form. Ihre gesamte berufliche Tätigkeit erfordere den Einsatz eines Computers als Arbeitsmittel.

Nach Ansicht des UFS konnte die Bw. glaubhaft machen, dass sie den Computer im Ausmaß von 80% beruflich verwendet hat. Von den Anschaffungskosten € 855,40 wurden 80%, d.s. € 684,32 aufgeteilt auf 3 Jahre, somit € 228,10 jährlich als Werbungskosten anerkannt.

Kilometergelder:

Die Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte erfolgt durch die Regelung des Verkehrsabsetzbetrages nach § 33 Abs.5 Z 1 EStG 1988 und die Pauschbeträge nach § 16 Abs.1 Z. 6 leg. cit. Bei mehreren Dienstverhältnissen steht der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal zu.

Über die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte hinausgehende Aufwendungen eines Dienstnehmers für Fahrten zwischen verschiedenen Arbeitsstätten führen in ihrer tatsächlichen Höhe, in der Regel bemessen mit den Kilometergeldern, zu Werbungskosten (vgl. das hg. Erk. vom , 2004/15/0130, m.w.N.)

Die Bw. hat die Aufzeichnungen über die zwischen den Arbeitsstätten und sonstig beruflich gefahrenen Kilometer vorgelegt (4160km x 0,376 = 1.564,16).

Die Kilometergelder wurden mit 1.564,16 € anerkannt.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at