Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 03.08.2009, RV/4028-W/08

Behauptete örtliche Unzuständigkeit des bescheiderlassenden Finanzamtes


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Miterledigte GZ:
RV/4030-W/08
RV/4031-W/08


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/4028-W/08-RS1
Wird eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung im Berufungsverfahren geltend gemacht, so schließt diese laut (zu § 9 Abs 1 ZustG idF BGBl I 10/2004 mit der Formulierung "... ausdrücklich ...") eine Zustellvollmacht ein. Dies gilt umso mehr für den zeitlichen Anwendungsbereich von § 9 Abs 1 ZustG idF BGBl I 5/2008 (ohne "ausdrücklich").
RV/4028-W/08-RS2
Ist eine Zustellungsbevollmächtigung zwar auf "nur einige ... Erledigungen" iSd § 103 Abs 2 lit a BAO oder "nur einige ... Abgaben" iSd § 103 Abs 2 lit b BAO eingeschränkt, aber ist die Einschränkung nicht "ausdrücklich" erfolgt, so ist § 103 Abs 2 lit a bzw lit b BAO nicht zur Gänze erfüllt, sodass die Unwirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung nicht eintritt.

Entscheidungstext

1.) Bescheid

Der Antrag der Bw (Geschäftsanschrift laut Firmenbuch), FN K, vertreten durch Rechtsanwalt RA, vom auf Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom um mindestens 2 Monate wird abgewiesen.

Begründung: siehe Entscheidungsgründe

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 110 Abs 3 BAO kein abgesondertes und gemäß § 291 Abs 1 BAO kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

2.) Bescheid

Der Antrag der Bw (Geschäftsanschrift laut Firmenbuch), FN K, vertreten durch Rechtsanwalt RA, vom auf Bestimmung einer dezidierten Frist zur Stellungnahme erst nach ca. 2 Monaten, wird zurückgewiesen.

Begründung: siehe Entscheidungsgründe

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 110 Abs 3 BAO kein abgesondertes und gemäß § 291 Abs 1 BAO kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

3.) Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw (Geschäftsanschrift laut Firmenbuch), FN K, bei Berufungserhebung vertreten durch Stb.ges, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt RA

  • vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gneu vom 18. bzw betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2004 und 2005;

  • vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gneu vom 14. bzw betreffend Kraftfahrzeugsteuer für 4-12/2004, für 1-12/2005 und für 1-12/2006

entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Firmenname bis 2003: alterFirmenname.), bei der im Firmenbuch bis zum der Sitz in der politischen Gemeinde G eingetragen war. Seit dem ist ihr Sitz in der politischen Gemeinde Wien eingetragen. Als Geschäftsanschrift war bzw ist im Firmenbuch eingetragen: - bis zum : E-StraßeNr.F, PLZg G ; - vom bis : C-StraßeNr.D, 1200 Wien; - vom bis : A-StraßeNr.B /4/5, 1020 Wien; - seit : A-StraßeNr.B, 1020 Wien.

Seit sind Zweigniederlassungen der Bw im Firmenbuch eingetragen, u.a. eine in der politischen Gemeinde G mit der Geschäftsanschrift E-StraßeNr.F in PLZg G.

Das Finanzamt G führte die Bw anfangs unter der Steuernummer Y.

Mit Schreiben vom (KSt-Akt Bl 103) teilte die damalige steuerliche Vertretung der Bw dem Finanzamt g mit, dass die Bw nur mehr Geschäftsführungs-GmbH der Firma Kommanditgesellschaft sei; es würden daher keine unternehmerischen Leistungen mehr ausgeführt; man ersuche deshalb um Löschung des laufenden U-Signals ab 2003. Bei der Kommanditgesellschaft, FN O, war - ab deren Ersteintragung im Firmenbuch am bis zur Löschung am - die Bw als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) eingetragen.

Mit Schreiben vom (KSt-Akt Bl 104) teilte die damalige steuerliche Vertretung der Bw dem Finanzamt g mit, dass "wir mit unseren Firmensitz von PLZgg, E-StraßeNr.F nach 1200 Wien, C-StraßeNr.D verlegt haben."

Das Finanzamt G trat daraufhin den Akt der Bw an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien ab, das ihn im April 2003 mit der St.Nr. ersteSt.Nr.inWien aufnahm.

Das Finanzamt Wien 2/20 - so wurde das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien ab Inkrafttreten der Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl II 224/2003, mit , bezeichnet - stellte am aufgrund des Vertrages (sogenannter Miet- und Servicevertrag; tatsächlich enthielt er keine Büromiete), den die Kommanditgesellschaft am mit der QgmbH, bürohausname abgeschlossen hatte und der per gekündigt worden ist, fest (KSt-Akt Bl 107ff), dass sich im Hausname, C-StraßeNr.D nur eine Briefkastenadresse der Bw und der Kommanditgesellschaft befindet und trat den Akt der Bw an das Finanzamt Gneu ab, in dessen Standort G das betreffende Formular laut Einlaufstempel am einlangte (KSt-Akt Dauerbelege Bl 113). Dort wurde der Veranlagungsakt der Bw im April 2004 - nunmehr unter der Steuernummer Yzwischen - aufgenommen.

Mit Schreiben vom (KSt-Akt Bl 59) ersuchte die Bw das Finanzamt Gneu, "sämtliche Schriftstücke der Abgabenbehörde nunmehr unserer Zweigniederlassung in Wien zuzustellen, die Zustelladresse lautet ... A-StraßeNr.B/4/5, 1020 Wien".

Eine Mitteilung des Handelsgerichtes Wien vom Dezember 2005 über die Eintragung der Konkurseröffnung bei der Bw im Firmenbuch, wobei 1020 Wien, A-StraßeNr.B /4/5 als Adresse der Bw angegeben war, war zunächst an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien gerichtet (bzw wäre dieses zu diesem Zeitpunkt eigentlich schon als Finanzamt Wien 2/20 zu bezeichnen gewesen) und wurde offenbar von diesem an das Finanzamt Gneu weitergeleitet, wo sie laut Eingangsstempel am einlangte (KSt-Akt Dauerbelege Bl 55).

Eine Mitteilung des Handelsgerichtes Wien vom März 2006 über die Eintragung der Konkursaufhebung bei der Bw im Firmenbuch, wobei 1020 Wien, A-StraßeNr.B /4/5 als Adresse der Bw angegeben war, war zunächst an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien gerichtet und wurde offenbar von diesem zunächst (irrtümlich) an das Finanzamt Wien 1/23 weitergeleitet, wo sie laut Eigangsstempel am einlangte, und wurde dann an das Finanzamt Gneu weitergeleitet, wo sie laut Eingangsstempel am einlangte (KSt-Akt Dauerbelege Bl 52).

Das Handelsgericht Wien richtete mit Rückscheinkuvert (KSt-Akt Dauerbelege nach Bl 51) einen Beschluss vom an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk, wobei 1020 Wien, A-StraßeNr.B /4/5 als Adresse der Bw angegeben war, wonach das Handelsgericht beabsichtige, die Bw infolge Vermögenslosigkeit amtswegig zu löschen, weil die Bw trotz Aufforderung die Jahresabschlüsse 2003 und 2004 nicht vorgelegt hatte. Dieser - laut Eingangsstempel am beim Finanzamt Wien 2/20 eingelangte - Beschluss wurde an das Finanzamt Gneu weitergeleitet, wo er laut Eingangsstempel am einlangte (KSt-Akt Dauerbelege Bl 51). Mit Schreiben vom (KSt-Akt Dauerbelege Bl 50) teilte das Finanzamt Gneu dem Handelsgericht Wien mit, dass eine Löschung der Bw derzeit nicht durchgeführt werden könne, woraufhin das Handelsgericht mit Beschluss vom (KSt-Akt Dauerbelege Bl 49) das Verfahren zur amtswegigen Löschung vorläufig unterbrach. Mit Beschluss vom (KSt-Akt Dauerbelege Bl 48) stellte das Handelsgericht Wien das Verfahren zur amtswegigen Löschung der Bw ein, weil die Jahresabschlüsse der Bw für die Jahre 2003, 2004 und 2005 bei Gericht vorgelegt worden waren.

Eine Mitteilung des Handelsgerichtes Wien vom Dezember 2006 über die Eintragung der Änderung der Geschäftsanschrift der Bw im Firmenbuch von 1020 Wien, A-StraßeNr.B /4/5 auf 1020 Wien, A-StraßeNr.B , war zunächst an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien gerichtet und wurde von diesem an das Finanzamt Gneu weitergeleitet, wo sie laut Eingangsstempel am einlangte (KSt-Akt Dauerbelege Bl 47).

Das Finanzamt Gneu richtete nach der Durchführung einer Außenprüfung (BP-Bericht vom : KSt-Akt Dauerbelege Bl 12ff) folgende Bescheide an die Bw (mit der Anschrift 1020 Wien, A-StraßeNr.B) adressiert waren:

  • mit datierter Körperschaftsteuerbescheid 2003 zur Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 (UFS-Akt Bl 34f);

  • mit datierter Haftungs- und Abgabenbescheid, mit dem die Bw für Kapitalertragsteuer 2004 mit 5.082 € in Anspruch genommen wurde (KSt-Akt Bl 225f);

  • mit datierter Bescheid zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 4-12/2004 (KSt-Akt Bl 227);

  • mit datierter Umsatzsteuerbescheid 2004 zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2004 (UFS-Akt Bl 22f);

  • mit datierter Körperschaftsteuerbescheid 2004 zur Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2004 (UFS-Akt Bl 24f);

  • mit datierter Haftungs- und Abgabenbescheid, mit dem die Bw für Kapitalertragsteuer 2005 mit 5.082 € in Anspruch genommen wurde (KSt-Akt Bl 356f);

  • mit datierter Bescheid zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2005 (KSt-Akt Bl 359);

  • mit datierter Umsatzsteuerbescheid 2005 zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2005 (UFS-Akt Bl 29f);

  • mit datierter Körperschaftsteuerbescheid 2005 zur Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2005 (UFS-Akt Bl 31f);

  • mit datierter Bescheid zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 1-12/2006 (KSt-Akt Bl 360).

Mit zwei Schriftsätzen vom (Montag) und mit Postaufgabe an diesem Tag wurden

  • die Verlängerung der Berufungsfrist bis hinsichtlich der am zugestellten Bescheide zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für4-12/2004, für 1-12/2005 und für 1-12/2006 beantragt (KSt-Akt Bl 418);

  • Berufung erhoben gegen die am zugestellten Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2004 mit 284.651,84 €, für das Jahr 2005 mit 283.398,01 € und über die Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 mit 1.750 €, für das Jahr 2004 mit 1.750 € und für das Jahr 2005 mit 1.750 €. Hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide werde das Berufungsbegehren ebenso wie die Berufungsbegründung nachgereicht. Hinsichtlich Umsatzsteuer werde für das Jahr 2004 eine Festsetzung der Umsatzsteuer mit 255.496,97 € und für das Jahr 2005 eine Festsetzung der Umsatzsteuer mit 200.695,01 € beantragt. Die Begründung zu diesem Berufungsbegehren werde bis Ende November 2007 nachgereicht.Im selben Schriftsatz (KSt-Akt Bl 413f) wurde auch Berufung erhoben gegen die am zugestellten Haftungs- und Abgabenbescheide, mit denen die Bw für 2005 mit Kapitalertragsteuer iHv 5.082 € und für 2006 mit Kapitalertragsteuer iHv 5.082 € in Anspruch genommen wurde; beantragt werde eine ersatzlose Aufhebung der Bescheide.

Mit Bescheid vom (KSt-Akt Bl 412) gab das Finanzamt Gneu u.a. hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer 4/2004-12/2006 der Fristverlängerung bis statt.

Mit zwei Schriftsätzen vom und mit Postaufgabe an diesem Tag wurde

  • (KSt-Akt Bl 407) Berufung gegen die Bescheide zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer im Schätzungsweg für 4-12/2004 mit 9.000 € und für 1-12/2005 mit 13.000 € und für 1-12/2006 mit 13.000 € erhoben mit dem Begehren nach Aufhebung der Bescheide mit der Begründung der örtlichen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde unter Verweis auf § 7 Abs 1 KfzStG; wegen der dort erfolgenden Anknüpfung an die Zuständigkeit zur Erhebung der Umsatzsteuer werde auf die Begründung zur Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer verwiesen; abschließend wurde ausgeführt: "Für den Fall, dass - entgegen der vertretenen Rechtsauffassung - eine Zuständigkeit des Finanzamtes Gneu gegeben ist, werden noch entsprechend angepasste Berufungsbegehren samt Begründungen nachgereicht."

  • (KSt-Akt Bl 408ff) hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 sowie hinsichtlich der Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2003, 2004 und 2005, gegen die mit Berufung erhoben worden war, "das Berufungsbegehren dahingehend abgeändert, dass für sämtliche genannten Bescheide eine ersatzlose Aufhebung beantragt wird. Begründet wird dieses Berufungsbegehren grundsätzlich mit der Nichtzuständigkeit der die Bescheide erlassenen Behörde."Auch zu den Bescheiden betreffend Kapitalertragsteuer, die mit angefochten wurde, werde die beantragte ersatzlose Aufhebung dieser Bescheide mit der Nichtzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde begründet. Weiter wird ausgeführt:"Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit betreffend Kapitalertragsteuer bzw. Umsatzsteuer ist einleitend festzuhalten, dass diese gem. §§ 59 bzw. 61 BAO bei jenem Finanzamt liegt, dem auch für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen obliegt. Für die Erhebung der Abgaben von Einkommen juristischer Personen ist gem. § 58 BAO jenes Finanzamt örtlich zuständig in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet. Ort der Geschäftsleitung der Berufungswerberin ist seit 2003 Wien. Wir dürfen diesbezüglich auf den mit Schreiben vom (Berufungsbegründung zu Berufungen betreffnd Haftungs- und Abgabenbescheide für 2004 - 2006 bzw. 1-3/2007) vorgelegten Firmenbuchauszug verweisen, aus dem ersichtlich ist, dass mit Eintragung vom sowohl Sitz als auch Geschäftsanschrift unserer Mandantin von g nach Wien verlegt wurden. Die in weiterer Folge (Eintragung vom ) erfolgte Änderung der Geschäftsanschrift innerhalb von Wien ändert nichts an der Unzuständigkeit des Finanzamtes Gneu.Seit 2003, zuerst an der Adresse C-StraßeNr.D , ab Anfang 2004 an der Adresse A-StraßeNr.B, befinden sich die Büroräumlichkeiten der Berufungswerberin in Wien. An diesen Adressen befand bzw. befindet sich auch das Büro des jeweiligen Geschäftsführers. Die für das operative Geschäft wesentlichen Handlungen, wie beispielsweise Anbotslegung, Anbotsannahme, Arbeitseinteilung, Rechnungswesen, usw. erfolgen seit 2003 ausgehend von den Büroräumlichkeiten in Wien. Damit befindet sich für die Berufungswerberin der Ort der Geschäftsleitung gem. § 27 BAO in Wien. Daraus resultiert in weiterer Folge die örtliche Unzuständigkeit des Finanzamtes Gneu.Als Nachweis für die Behauptung, dass der Ort der Geschäftsleitung in Wien gelegen ist, verweisen wir unter anderem auf die Tatsache, dass Herr N als aktueller Geschäftsführer der Gesellschaft in seiner Dienstnehmereigenschaft am Sitz der Gesellschaft in Wien gemeldet ist.Als weiterer Nachweis wurden bereits mit Schreiben vom (Berufungsbegründung zu Berufungen betreffend Haftungs- und Abgabenbescheide für 2004 - 2006 bzw 1-3/2007) als Anlage 2 einige Schriftstücke in Kopie beigelegt, die am Ort der Geschäftsleitung in Wien erstellt und postalisch aufgegeben wurden. Wir verweisen auf die jeweiligen Aufgabescheine. Diese Schriftstücke betreffen jeweils Sachverhalte, die regelmäßig in den Aufgabenbereich der geschäftlichen Oberleitung eines Unternehmens fallen. Auch daraus ist ersichtlich dass diese geschäftliche Oberleitung am Sitz der Gesellschaft in Wien erfolgte. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass nach Schätzung unserer Mandantin 95% der Unternehmenskorrespondenz vom Sitz der Gesellschaft in Wien aus erfolgt. Dies ist auch im Zusammenhang mit den dazu notwendigen Ressourcen zu sehen, die nur an diesem Standort gegeben sind. Wir verweisen diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen zum Auftragsverhältnis mit der S.GmbH.Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin seit Anfang Dezember 2003 am Sitz der Gesellschaft in der A-StraßeNr.B Büroräumlichkeiten von der U.KG angemietet hat. Am gleichen Standort ist auch die S. GmbH ansässig, mit welcher die Berufungswerberin in einem Auftragsverhältnis betreffend sämtlicher Verwaltungsarbeiten der Gesellschaft steht. Dementsprechend wird von der S. GmbH für die Berufungswerberin beispielsweise die gesamte Sekretatiatsarbeit, das Rechnungswesen samt Lohnverrechnung usw. erledigt. Damit verfügt die Berufungswerberin nur am Standort Wien, A-StraßeNr.B über die notwendigen Ressourcen, um das Unternehmen zu führen. Vom Standort a-straße aus werden daher die wesentlichen unternehmerischen Aktivitäten gesetzt.Für den Fall, dass - entgegen der vertretenen Rechtsauffassung - eine Zuständigkeit des Finanzamtes Gneu gegeben ist, werden abgeänderte Berufungsbegehren samt entsprechender Begründungen nachgereicht."

Die stb.Ges. teilte dem Finanzamt für den 2.,20.,21.u.22. Bezirk in Wien mit Schreiben vom namens und auftrags der Bw mit, dass Sitz und Ort der Geschäftsleitung der Bw und der Kommanditgesellschaft sich in 1020 Wien, A-StraßeNr.B befänden. Diesbezüglich werde beispielsweise darauf verwiesen, dass der Geschäftsführer der Bw, Herr N, als Dienstnehmer in Wien am Sitz der Gesellschaft gemeldet sei. An diesem Standort befinde sich auch die geschäftliche Oberleitung, zumal von diesem Standort aus die wesentlichen, unternehmerischen Entscheidungen und Anordnungen erfolgten. Daraus folge gemäß § 58 BAO die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes für den 2.,20.,21. und 22. Bezirk in Wien (KSt-Akt, Bl 405).

Aufgrund eines Nachschauauftrages vom , der Bw übergeben am , stellte ein Prüfungsorgan des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 fest, dass sich in 1020 Wien, A-StraßeNr.B /3. Stock die Unternehmensgruppe n befinde; die Bw habe auf dieser Adresse seit April 2004 Betriebssitz, Ort der Geschäftsleitung, geschäftliche Oberleitung, unternehmerische Entscheidungen und Anordnungen sowie die gesamte Buchhaltung mit Lohnverrechnung (UFS-Akt Bl 41ff).

Das Finanzamt Gneu erließ eine abweisende, mit datierte Berufungsvorentscheidung (KSt-Akt Bl 400ff), die ausführlich, auch mit den einschlägigen Gesetzesstellen und insbesondere damit begründet wurde, dass das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erstmals infolge des Schreibens vom Kenntnis von seiner von der Bw behaupteten Zuständigkeit erlangt habe. Unabhängig, ob bzw seit wann sich der Ort der Geschäftsleitung nunmehr in 1020 Wien befinde, sei der Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt Wien 2/20/21/22 frühestens am (Eingangsstempel auf dem Schreiben vom ) eingetreten. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt sei das Finanzamt Gneu zuständig gewesen.

Gegen diese am am zugestellte Berufungsvorentscheidung wurde mit Schreiben vom und Postaufgabe an diesem Tag die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) gestellt (UFS-Akt Bl 5). Die in dem ergänzenden Hinweis zu diesem Schreiben angekündigte Nachreichung ergänzender Berufungsbegründungen ist nicht erfolgt.

Mit Schreiben des Referenten im wurde der Bw zur Wahrung des Parteiengehöres zum Sachverhalt vorgehalten, damit seitens der Bw bis zum dazu Stellung genommen werden könne:

1.) (Eintragungen im Firmenbuch bei der Bw)

2.) Zu der im Jahr 2003 in das Firmenbuch eingetragenen Sitz- und Geschäftsanschriftsverlegung wurde auch vorgehalten, dass laut Servicevertrag nicht nur die Post in die E-StraßeNr.F , PLZg g nachzuschicken, sondern auch Telefonate anzunehmen und Telefaxe an eine Nummer mit gTelefon Vorwahl weiterzuleiten gewesen seien.

"Wie noch ausgeführt werden wird, ist insb im Zeitraum 2003 und weiter bis Ende März 2004 der Ort der Geschäftsleitung der Bw und der Ort der Geschäftsleitung der Kommanditgesellschaft identisch gewesen, sodass der Schluss auf die Eigenschaft als sogenannte Briefkastenadresse auch bei der Bw naheliegend war."

3.) Zu den Orten, die den Amtsbereichen der Finanzämter, zu deren Festlegung in der Anlage zum AVOG nicht auf Postleitzahlen abgestellt wurde und in der Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung nicht auf Postleitzahlen abgestellt wird, zuzuordnen sind:

C-StraßeNr.D , 1200 Wien, liege im 20. Wiener Gemeindebezirk. Die a-straße (zur Gänze rechts der Donau und links des Donaukanals) Nr. B befinde sich im 2. Wiener Gemeindebezirk. Die Liegenschaft mit der Adresse E-StraßeNr.F in PLZg G sei die EZ R in der Katastralgemeinde kgG, welche sich in der politischen Gemeinde G befinde.

"3.2) Zwischen der Eröffnung des Konkurses über die Bw mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom und der Aufhebung des Konkurses mit Beschluss vom dürfte sich - iSd § 83 Abs 1 und § 114a Abs 1 Konkursordnung - die geschäftliche Oberleitung der Bw in der Kanzlei des Masseverwalters RA Dr.Masseverwalter, 1080 Wien - dies ist im achten Wiener Gemeindebezirk - befunden haben."

"4.1) Aus der Aktenlage, insb dem Gesellschaftsvertrag (KSt-Akt Bl 85ff) und den Gewerbeberechtigungen (KSt-Akt Bl 80-82: Standort PLZgg , E-StraßeNr.F ), ist zu schließen, dass der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung der Bw ab ihrer Gründung 1991 in der E-StraßeNr.F in G war.Bis einschließlich 2002 erscheint dies auch unstrittig.

4.2)4.2.1) Aus der GuV der Bw für 2003 - betriebliche Erträge nur aus Haftungsvergütung und Vergütung für Geschäftsführung - sowie aus der Eingabe der Bw an das Finanzamt g vom , dass die Bw nur mehr Geschäftsführungs-GmbH der Kommanditgesellschaft sei, ist zu schließen:Die Tätigkeit der Bw bestand im Jahr 2003 nur in ihrer Tätigkeit als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft .

4.2.2) Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die Tätigkeit der Bw in den ersten drei Monaten des Jahres 2004 über ihre Tätigkeit als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft hinausgegangen wäre.

4.2.3) Im Zeitraum, in dem die Tätigkeit der Bw nur in ihrer Tätigkeit als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft bestand, waren der Ort der Geschäftsleitung der KG und der Ort der Geschäftsleitung der Bw identisch.

4.3) Das Unternehmen der Kommanditgesellschaft wurde ab April/Mai 2004 durch die Bw weitergeführt.

4.4) Zur Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit nahm ein Organ des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 aufgrund des Nachschauauftrages vom eine Nachschau bei der Bw vor. Laut dem darüber erstellten Bericht hat die Bw den Betriebssitz, Ort der Geschäftsleitung, geschäftliche Oberleitung, unternehmerische Entscheidungen und Anordnungen sowie die gesamte Buchhaltung mit Lohnverrechnung seit April 2004 an der Adresse 1020 Wien, A-StraßeNr.B .(Dem widersprechen - allerdings nur für die Zeit von bis - die Firmenbucheintragungen hinsichtlich Konkurseröffnung/-aufhebung bzw Masseverwalter; vgl Pkt. 3.2).

4.5) Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung der Bw war daher ab ihrer Gründung 1991 bis Ende März 2004 in der E-StraßeNr.F in G ."

5.1) Nachdem das Finanzamt Wien 2/20 am vom Vertragsinhalt des Servicevertrages Kenntnis erlangt habe und daraus den Schluss gezogen habe, dass es sich bei der Adresse C-StraßeNr.D , 1200 Wien, nur um eine sogenannte Briefkastenadresse der Bw gehandelt habe, sei der Veranlagungsakt der Bw im März 2004 an das Finanzamt Gneu abgetreten worden, in dessen Standort G das betreffende Formular laut Einlaufstempel am eingelangt sei.

5.2) - 5.5) Vorhalt der Wege innerhalb der Finanzverwaltung der Mitteilung des Handelsgerichtes Wien vom Dezember 2005 über die Eintragung der Konkurseröffnung bei der Bw im Firmenbuch, der Mitteilung über die Eintragung der Konkursaufhebung bei der Bw im Firmenbuch, des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom , der Mitteilung des Handelsgerichtes Wien vom Dezember 2006 über die Eintragung der Änderung der Geschäftsanschrift der Bw im Firmenbuch von 1020 Wien, A-StraßeNr.B /4/5 auf 1020 Wien, A-StraßeNr.B.

Abschließend wurde hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auch Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu folgenden Überlegungen gegeben:

6.) Gemäß § 73 BAO ende die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben in der Regel "mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt." Da das Finanzamt Wien 2/20 in den Jahren 2005 und 2006 durch Mitteilungen des Handelsgerichtes Wien davon Kenntnis erlangt habe, dass bei der Bw im Firmenbuch eine Adresse (Geschäftsanschrift) im zweiten Wiener Gemeindebezirk eingetragen gewesen sei, und sich die früher eingetragene Geschäftsanschrift der Bw im 20. Wiener Gemeindebezirk als sogenannte Briefkastenadresse herausgestellt habe, sei bei der Würdigung zu überlegen, ob die Kenntnis von der Eintragung der im zweiten Wiener Gemeindebezirk gelegenen Geschäftsanschrift im Firmenbuch - überhaupt Bedeutung für Umstände iSd §§ 27, 58 u.a. BAO habe, zumal es sich bei der eingetragenen Adresse gemäß § 3 Z 4 Firmenbuchgesetz um "die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift" handelt; - ev. die früher eingetragene sogenannte Briefkastenadresse die Bedeutung der später eingetragenen Geschäftsanschrift vermindere; - erst durch das Einlangen des Schreibens betreffend Ort der Geschäftsleitung der Bw vom beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 oder erst durch die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch ein Organ des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 im Rahmen einer Nachschau im Jänner 2008 (vgl Pkt. 4.4) die Kenntniserlangung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 von den seine Zuständigkeit begründenden Umständen insb iSd §§ 27 und 58 BAO eingetreten sei.

Mit Telefax vom (UFS-Akt Bl 68f + Bl 70: Übernahmebestätigung vom durch "(Name), BMI") wurde seitens der Bw der Antrag gestellt, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben des um mindestens 6 Wochen zu erstrecken, weil von der Korruptionsstaatsanwaltschaft alle Unterlagen der Bw im Rahmen von umfangreichen Malversationen des sämtliche Bürodienstleistungen - insb auch Buchhaltungsleistungen - erbringenden Unternehmens beschlagnahmt worden seien. Wiewohl der Bw das Sicherstellungsprotokoll übermittelt worden sei, beschränkten sich die daraus ersichtlichen Informationen auf die Benennung von Aktenordnern, ohne dass daraus ersichtlich sei, welchen konkreten Inhalt diese hätten (siehe zB Übernahmebestätigung). Entsprechend sei eine persönliche Einsichtnahme in die Unterlagen vor Ort erforderlich und könne dies nicht innerhalb eines kürzeren Zeitraumes erfolgen.

Diesem Antrag wurde von der Berufungsbehörde mit Bescheid vom teilweise stattgegeben und die Frist bis verlängert. Begründet wurde dies damit, dass die Behörde gemäß § 110 Abs 2 BAO von ihr festgesetzte Fristen verlängern könne. Die dem Fristverlängerungsantrag beigegebene Übernahmebestätigung für die beschlagnahmten Ordner weise keinen Ordner mit einer auf die Bw lautenden Beschriftung aus, was gegen die Gewährung der Fristerstreckung spreche. Hingegen solle der Bw doch noch Gelegenheit zur Einbringung einer Stellungnahme gegeben werden, sodass die Verlängerung der Frist um einen Monat als angemessen erscheine.

Mit Telefax vom (UFS-Akt Bl 75f + Bl 77: Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung am zu GZ. T - 2 in Sachen Klage von S GesmbH gegen Herrn M wegen Besitzstörung mit Thema "Vorfälle vom und vom in 1020 Wien, A-StraßeNr.B /3") wurde seitens der Bw der Antrag gestellt, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben des um mindestens 2 Monate neuerlich zu erstrecken. Dies deshalb, weil es noch nicht gelungen sei, der notwendigen Unterlagen habhaft zu werden. Zutreffenderweise habe der UFS darauf hingewiesen, dass aus der vorgelegten Liste betreffend des Firmenjahres 2007 keine Ordnerbeschriftungen ersichtlich seien, welche auf die Bw schließen ließen. Vor diesem Hintergrund sei versucht worden, in die Geschäftsräumlichkeiten der Bw in der A-StraßeNr.B , 1020 Wien, einzudringen und sei dieser der Zutritt mit der Begründung verwehrt worden, dass die Bw selbst nicht Bestandnehmerin ihrer eigenen Firmenräumlichkeiten sei. Im Rahmen des Besitzstörungsverfahrens sei vorgelegt worden ein Mietvertrag hinsichtlich zweier Räume, welcher ausschließlich auf eine andere dem Geschäftsführer der Bw zuzuordnende Firma laute und deshalb diesem ein Zutrittsrecht zu den Firmenräumlichkeiten gewährleiste. Die Echtheit des vorgelegten Bestandsvertrages sei bestritten worden, weshalb die Frage des aufrechten Bestandsverhältnisses eine solche sei, welche im Rahmen einer für die vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt zur Zahl T für neuerlich 6/2 anberaumten Verhandlung vorbehalten sei. In unmittelbarer Folge auf diesen Termin könne diesseits sicherlich vorgelegt werden zum einen, ob nunmehr ein Zutrittsrecht bestehe und wenn ja, ob zum anderen die Unterlagen aufgefunden würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass aufgrund des vor der Korruptionsstaatsanwaltschaft anhängigen Strafverfahrens sich die Aushebung der notwendigen Unterlagen bisher als unmöglich erweise. Als Beweise genannt wurden: die oa. Ladung des BG Leopoldstadt vom , GZ. T - 2 und der beizuschaffende Akt des BG Leopoldstadt, T .

Mit Schreiben vom (UFS-Akt Bl 81ff) wurde seitens der Bw

  • erstens zum Schreiben des wie folgt Stellung genommen: Vorab sei anzumerken, dass es nach wie vor aufgrund der Beschlagnahme durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft noch nicht gelungen sei, Akteneinsicht zu nehmen. Dies trotz grundsätzlicher Erlaubnis durch die Staatsanwältin. Diese gewähre zwar grundsätzlich Akteneinsicht, fordere aber eine konkrete Bezeichnung der beschlagnahmten Akten, um diese ausfindig machen zu können. Aufgrund der Tatsache, dass das gesamte Büropersonal in die Machenschaften des faktischen Geschäftsführers der Fa. s verstrickt sei, bestehe in tatsächlicher Hinsicht keine Möglichkeit, über die Bezeichnung der konkreten Unterlagen Kenntnis zu erlangen. Es werde auch kein Rechtspraktikant zur Verfügung gestellt, der gemeinsam mit dem Vertreter der Bw die bezughabenden Unterlagen heraussuchen könnte. Mithin werde ausschließlich durch faktische Verhältnisse die Akteneinsicht verweigert.Um nunmehr seitens der Bw die Bereitschaft zur Kooperation zu signalisieren, werde hinsichtlich der abschließend angeführten rechtlichen Würdigung eine Stellungnahme abgegeben wie folgt: Die vom UFS angestellten Erwägungen zur Frage der Zuständigkeit seien grundsätzlich schlüssig. Zur abschließenden Beurteilung der Zuständigkeit seien jedoch auch die faktischen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Bw habe zwar noch gemäß Firmenbuch ihren Sitz in der a-straße in 1020 Wien, indes bestehe aber für die Bw weder eine Zutrittsmöglichkeit zu den Räumlichkeiten noch - wie zuvor ausgeführt - auf die ursprünglich in diesen Räumen gelagerten Unterlagen. In der a-straße existierten nicht einmal Briefkästen. Die Post werde lediglich weitergeleitet. Zur Bereinigung dieser Angelegenheit sei begonnen worden, einen in 1100 Wien gelegenen Firmensitz zu begründen. Die diesbezüglichen Vertragsverhandlungen seien aber noch nicht abgeschlossen, sodass hier eine ladungsfähige Anschrift und insb ein Zugang zum Briefkasten noch nicht zur Verfügung stehe.

  • zweitens der Antrag gestellt, eine dezidierte Frist zur Stellungnahme erst nach ca. 2 Monaten zu bestimmten. Die Bw gehe davon aus, dass bis dahin die bestehende Problemlage, insb hinsichtlich der Einsichtnahme in die Akten gelöst worden sein müsste.

Über den Fristerstreckungsantrag vom wurde erwogen:

Das ha. Schreiben vom diente der Gewährung des Parteiengehöres. Damit wurde der Bw gemäß § 115 Abs 2 und § 183 Abs 4 BAO Gelegenheit gegeben, sich zu behördlichen Sachverhaltsannahmen zu äußern sowie die Ergebnisse des Beweisverfahrens zur Kenntnis zu nehmen und hierzu Stellung zu nehmen (vgl Ritz, BAO3, § 115 Tz 14). Dies erschien im vorliegenden Fall angesichts des Berufungsvorbringens wesentlich hinsichtlich derjenigen, aus der Finanzamts-Aktenlage stammenden Beweismittel, die die Kenntniserlangung des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien (ab : Finanzamt Wien 2/20) von der Adresse der Bw betrafen, die der Bw noch nicht alle vorgehalten worden waren. Auch wenn diese, im Firmenbuch eingetragene bzw vom Handelsgericht verwendete Adresse laut der rechtlichen Würdigung mit der vorliegenden Berufungsentscheidung keine Kenntniserlangung vom Ort der Geschäftsleitung bedeutete, was im ha. Schreiben vom unter Punkt 6 bereits vorangekündigt worden war. Der wesentliche Punkt beim Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes ist die Kenntniserlangung des anderen Finanzamtes von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen, wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt worden war. Die Beweismittel für die Kenntniserlangung einer Abgabenbehörde in einem Steuerverfahren können realistischerweise nur aus der Aktenlage stammen.

Gemäß § 110 Abs 2 BAO kann die Behörde von ihr festgesetzte Fristen verlängern.

Die Argumentation im Fristerstreckungsantrag vom bezieht sich - wie aus der bezirksgerichtlichen Ladung im Besitzstörungsverfahren zu erkennen ist - auf Vorgänge im Februar 2009 (fehlgeschlagener Versuch des Eindringens seitens der Bw in ihre Geschäftsräumlichkeiten). Hingegen war bereits der Fristerstreckungsantrag vom mit einem Vorgang (Beschlagnahme) vom begründet worden, vor dessen Hintergrund laut Antrag vom versucht worden sei, in die Geschäftsräumlichkeiten der Bw einzudringen. Dies passt chronologisch nicht zusammen und ist ein Grund, die beantragte Fristverlängerung nicht zu gewähren.

Weiters gibt die Bw nicht an, was sie in ihren Unterlagen, die nach ihren Behauptungen nicht in ihrem Gewahrsame wären, Relevantes suchen wolle.

Die beantragte Fristverlängerung bis zumindest (mindestens zwei Monate ab ) wird daher nicht gewährt.

Dem Beweisantrag auf Aktenbeischaffung wird nicht entsprochen, schon weil ein derartiger Antrag auf allgemeine Herbeischaffung eines Aktes untauglich ist (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 183 E 41, E 51).

Die in einem Schreiben (Vorhalt) der Abgabenbehörde gesetzte Frist zur Einbringung einer Stellungnahme ist keine Fallfrist; auf die später eingelangte Stellungnahme vom wird daher anlassbezogen noch eingegangen werden.

Über den Antrag vom wurde erwogen:

Dieser Antrag zielt genaugenommen darauf ab, dass die Frist zur Stellungnahme erst in ca. 2 Monaten bestimmt werde. Ein solcher Antrag ist - anders als ein Antrag auf Verlängerung einer Frist (vgl § 110 Abs 3 BAO) - abgabenverfahrensrechtlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Ebenso wäre dieser Antrag auch bei einer Interpretation als Fristverlängerungsantrag nicht zulässig, weil erst nach Fristende () am (Postaufgabe) gestellt. Der unzulässige Antrag ist daher zurückzuweisen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Jede Berufung gegen jeden angefochtenen Bescheid hat derzeit genau ein Berufungsvorbringen. Dieses Berufungsvorbringen ist überdies ausreichend ausgeführt : Beantragt ist die (ersatzlose) Aufhebung des Bescheides. Dadurch ist auch bestimmt, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten ist. Begründet wird dies mit der örtlichen Unzuständigkeit des Finanzamtes Gneu.

Weiters enthalten alle Berufungen derzeit - die Berufung vom (K-Akt Bl 413f) in der Fassung des Schriftsatzes vom (K-Akt Bl 408ff) sowie die Berufung vom (K-Akt Bl 407) - folgende Ankündigung: Für den Fall, dass - entgegen der vertretenen Rechtsauffassung - eine Zuständigkeit des Finanzamtes Gneu gegeben sei, würden abgeänderte Berufungsbegehren samt Begründungen nachgereicht. Dieses Vorbringen ist unbeachtlich: Die Ankündigung eines Begehrens stellt kein Begehren und somit auch kein Eventualbegehren dar. Die Ankündigung einer Begründung stellt keine Begründung dar. Die bedingte Ankündigung eines Begehrens bzw einer Begründung kann erst recht kein Begehren bzw keine Begründung darstellen. Im Moment des Bedingungseintrittes - mit Erlassung der vorliegenden Berufungsentscheidung - wird die Nachreichung abgeänderter Berufungsbegehren und Begründungen nicht mehr in der Berufungsentscheidung berücksichtigt werden können. Bedingte Anbringen, die einen dem Verfahren abträglichen Schwebezustand hervorrufen würden, sind unzulässig (Ritz, BAO3, § 85 Tz 3). Umso mehr können bedingte Ankündigungen von Anbringen nicht zulässig oder beachtlich sein.

Zunächst wird dargestellt, welche für die Streitfrage relevanten Finanzämter wann existierten:

Das Finanzamt G mit dem (örtlichen) Amtsbereich alterAmtssprengelG gemäß Anlage zum AVOG bestand bis zum Jahreswechsel 2003/2004, indem gemäß § 17b Abs 5 AVOG die Anlage zum AVOG bis zum Inkrafttreten der Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung (BGBl II 224/2003) anzuwenden war.

Das Finanzamt Gneu mit dem Amtsbereich neuerAmtssprengelGneu besteht gemäß Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl II 224/2003, seit .

Das gemäß Anlage zum AVOG bestehende Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien wurde ab gemäß VO BGBl II 224/2003 mit "Finanzamt Wien 2/20" bezeichnet und bestand bis Ende Februar 2007. Sein Amtsbereich waren der 2. und der 20. (Gemeinde) Bezirk in Wien.

Gemäß § 2 iVm § 3 Abs 4 Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung idF BGBl II 384/2006 besteht seit das Finanzamt Wien 2/20/21/22 mit dem Amtsbereich des 2., 20., 21. und 22. Bezirkes in Wien.

Zur örtlichen Zuständigkeit im vorliegenden Fall:

Bei der Regelung der örtlichen Zuständigkeit in der BAO ist zu unterscheiden zwischen den Bestimmungen über die örtliche Anknüpfung (§§ 53 - 72, ohne den hier nicht relevanten § 71) und den Bestimmungen über die Fortdauer der Zuständigkeit (§§ 73 und 75).

Hierbei bestimmt beim Wechsel der örtlichen Anknüpfung von einem Finanzamt zu einem anderen Finanzamt - sofern es sich nicht um den Anwendungsbereich des § 75 BAO handelt (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Anm 6 zu § 73) - der § 73 BAO den Übergang der örtlichen Zuständigkeit bzw dessen Zeitpunkt (vgl Ritz, BAO3, § 73 Tz 1).

§ 73 Satz 1 BAO bestimmt: "Die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben endet, abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt."

§ 75 BAO bestimmt: "Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz berührt nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide." Daher ist das Finanzamt Gneu jedenfalls Amtspartei gemäß § 276 Abs 7 BAO hinsichtlich der angefochtenen Bescheide - egal welches Finanzamt derzeit zur Erlassung von Bescheiden mit einem gleichartigen Inhalt wie die angefochtenen Bescheide zuständig wäre.

Für die Entscheidung der Streitfrage, ob das Finanzamt Gneu zur Erlassung der angefochtenen Bescheide örtlich zuständig war oder nicht, ist nur die örtliche Zuständigkeit im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide, also in den Zeitpunkten deren Zustellung am 20. bzw , von Belang. Der in der Stellungnahme vom angekündigte, zukünftige Sitz der Bw in 1100 Wien kann für die örtliche Zuständigkeit im September 2007 nicht von Belang sein. Hinsichtlich der Bw als Kapitalgesellschaft mit inländischem Ort der Geschäftsleitung ist auch klarzustellen, dass die örtliche Zuständigkeit gemäß BAO nicht am Sitz ieS (Sitz laut Gesellschaftsvertrag) anknüpft.

Der bereits seit im Firmenbuch eingetragene Sitz der Bw in "politischer Gemeinde Wien" würde sich auch nicht zu einer örtlichen Anknüpfung der Finanzamtszuständigkeit eignen, weil das Gebiet der politischen Gemeinde (und zugleich Bundesland) Wien sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter erstreckt. Weiters kann der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch abweichend vom Ort der Haupt(Verwaltung) der Gesellschaft bestimmt werden: § 5 Abs 4 GmbHG in der bis in Kraft gewesenen Fassung lautet: "Als Sitz der Gesellschaft kann nur ein Ort im Inlande bestimmt werden." § 5 Abs 2 GmbHG in der mit in Kraft tretenden Fassung durch BGBl I 120/2005 bestimmt: "Als Sitz der Gesellschaft ist der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden."

Soweit unter dem zukünftigen Sitz der Bw in 1100 Wien der Verwaltungssitz iSd Ortes der Hauptverwaltung gemeint ist, wäre damit zwar der Ort der Geschäftsleitung gemeint, aber dessen Änderungen nach dem September 2007 können nicht auf die örtliche Finanzamtszuständigkeit im September 2007 zurückwirken. Eine ladungsfähige Anschrift der Bw im Sinne einer Postzustellmöglichkeit an einer zukünftigen Adresse der Bw ist schon deshalb im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil weder in der Berufung noch im Vorlageantrag eine mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 284 Abs 1 Z 1 BAO beantragt worden ist.

Der Ort der Geschäftsleitung der Bw lag ab 1991 bis Ende März 2004 in PLZg G, E-StraßeNr.F . Dies ergibt sich zunächst und bis Ende 2002 unstrittig aus den Angaben seitens der Bw gegenüber dem Finanzamt (Fragebogen anlässlich der Gesellschaftsgründung) vom (KSt-Akt Dauerbelege Bl 100) und den Angaben in der Körperschaftsteuererklärungen 1998 bis 2001 (letztgenannte datiert vom ; vgl alter KSt-Akt 1998-2002). Für Anfang 2003 bis Ende März 2004 ist dies zunächst aus den Verhältnissen der davorliegenden Jahre zu schließen und ergibt sich weiters daraus, dass die gleichermaßen am bei der Bw und bei der Kommanditgesellschaft im Firmenbuch als Geschäftsanschrift eingetragene Wiener Adresse C-StraßeNr.D sich als bloße Briefkastenadresse herausstellte. In dem dieser Briefkastenadresse zugrundeliegenden, von der Kommanditgesellschaft am abgeschlossenen und per gekündigten Vertrag war die wöchentliche Weiterleitung der Post an E-StraßeNr.F , PLZg g sowie die Weiterleitung von Faxen an eine Telefonnummer mit gTelefon Vorwahl vorgesehen. Da im ggstdl Zeitraum (Anfang 2003 bis Ende März 2004) der Ort der Geschäftsleitung der Bw und derjenige der Kommanditgesellschaft identisch waren und die Tätigkeit der Bw ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft bestand (vgl unten), sind die Verhältnisse laut Vertrag vom auch auf Bw zu übertragen. Das Berufungsvorbringen, an der Adresse C-StraßeNr.D hätten sich 2003 die Büroräumlichkeiten der Bw und das Büro des jeweiligen Geschäftsführers befunden sowie es wären von diesen Büroräumlichkeiten die für das operative Geschäft wesentlichen Handlungen vorgenommen worden, wird hingegen als unglaubwürdig angesehen. Ebenfalls als unglaubwürdig wird in der Folge hinsichtlich des Zeitraum Anfang Jänner bis Ende März 2004 das Berufungsvorbringen, an der Adresse A-StraßeNr.B hätten sich die Büroräumlichkeiten der Bw und das Büro des jeweiligen Geschäftsführers befunden sowie es wären von diesen Büroräumlichkeiten die für das operative Geschäft wesentlichen Handlungen vorgenommen worden, angesehen. Nicht zu folgen ist auch der Angabe von C-StraßeNr.D als Anschrift der Geschäftsleitung in der Körperschaftsteuererklärung für 2002 vom (vgl alter KSt-Akt 1998-2002) und der Angabe von 1020 Wien als Anschrift der Geschäftsleitung in der undatierten Körperschaftsteuererklärung für 2003 und hinsichtlich Jänner bis März 2004 der Angabe von 1020 Wien, A-StraßeNr.B als Anschrift der Geschäftsleitung in der undatierten Körperschaftsteuererklärung für 2004. Vielmehr ist aufgrund der Ermittlungen durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom Jänner 2008 davon auszugehen, dass die Bw erst ab April 2004 den Ort der Geschäftsleitung in 1020 Wien, A-StraßeNr.B hatte.

Im April 2004 lag der Ort der Geschäftsleitung der Bw - identisch mit dem Ort der Geschäftsleitung der Kommanditgesellschaft - in der A-StraßeNr.B im zweiten Wiener Gemeindebezirk. Dies entspricht hinsichtlich des hier behandelten Zeitraumes dem zuvor - hinsichtlich des vorgehenden Zeitraumes verworfenen - Berufungsvorbringen der Bw und ergibt sich aus den Erhebungen des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 im Jänner 2008.

Im Jahr 2003 und von Jänner bis April 2004 bestand die Tätigkeit der Bw nur aus ihrer Tätigkeit als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft; dadurch war der Ort der Geschäftsleitung der Bw in diesem Zeitraum identisch mit dem Ort der Geschäftsleitung der Kommanditgesellschaft. Dies ergibt sich aus der GuV der Bw für 2003 - betriebliche Erträge nur aus Haftungsvergütung und Vergütung für Geschäftsführung - sowie aus der Eingabe der Bw an das Finanzamt G vom (KSt-Akt Dauerbelege Bl 103), dass die Bw nur mehr Geschäftsführungs-GmbH der Kommanditgesellschaft sei. Weiters gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Bw bis zur Übernahme und Weiterführung des Betriebes der Kommanditgesellschaft per Ende April 2004 zusätzliche Tätigkeiten ausgeübt hätte.

Ab führte die Bw das zuvor von der Kommanditgesellschaft geführte Unternehmen weiter. Der Ort der Geschäftsleitung (Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) der Bw befand sich von Mai 2004 (wie schon im April 2004) bis und vom bis zumindest Jänner 2008 in der A-StraßeNr.B im zweiten Wiener Gemeindebezirk. (Vom bis dürfte sich iSd § 83 Abs 1 und § 114a Abs 1 Konkursordnung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung und damit der Ort der Geschäftsleitung der Bw in der Kanzlei des Masserverwalters im 8. Wiener Gemeindebezirk befunden haben, was allerdings keine weitere Auswirkung auf die vorliegende Berufungsentscheidung hat.) Dies entspricht hinsichtlich der hier behandelten Zeiträume dem Vorbringen der Bw und ergibt sich aus den Erhebungen des Finanzamtes Wien 2/20/21/22. Insb das Vorbringen der Bw, die Anmeldung von N als aktuellem Geschäftsführer der Bw sei in Wien erfolgt, kann nur für den Zeitraum bis von Belang sein, als der Genannte tatsächlich laut Firmenbuch Geschäftsführer der Bw war und weicht somit nicht von den hier getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Zeitraumes April 2004 bis Jänner 2008 (mit der hier belanglosen Ausnahme für Dezember 2005 bis Februar 2006, wie bereits ausgeführt) ab. Ab welchem, nach dem Jänner 2008 - als die Nachschau durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erfolgte - liegenden Zeitpunkt, die Bw ihre Geschäftsräumlichkeiten in der A-StraßeNr.B nicht mehr nutzen konnte, kann hier dahingestellt bleiben: Dies kann keinen (rückwirkenden) Einfluss auf die Zuständigkeit zur Erlassung der im September 2007 zugestellten, angefochtenen Bescheide haben.

Gemäß § 58 BAO ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen - daher auch für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Bw - das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet, sofern dieser im Inland liegt. Der Ort der Geschäftsleitung der Bw befand und befindet sich unstrittig im österreichischen Inland. Strittig ist - hinsichtlich bestimmter Zeiträume - wo im Inland er sich befand.

Der Ort der Geschäftsleitung der Bw in PLZg G, E-StraßeNr.F (welche Liegenschaft im Gebiet der politischen Gemeinde Krems liegt) lag ab Gründung der Bw bis Ende 2003 im Amtsbereich des Finanzamt G , welches daher bis Ende des Jahres 2003, als dieses Finanzamt zu bestehen aufhörte, für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Bw zuständig war. Da dieses Finanzamt ab dem Entstehen der Bw für diese örtlich zuständig war, konnte die auf einen Wechsel der Zuständigkeit abstellende Regelung des § 73 BAO für den Zeitpunkt des Beginnes der Zuständigkeit nicht anwendbar sein, sodass direkt von der Erfüllung der örtlichen Anknüpfung, auf das Wirksamwerden der örtlichen Zuständigkeit geschlossen werden kann. Durch den (zunächst weiterhin) in PLZg G, E-StraßeNr.F befindlichen Ort der Geschäftsleitung erfüllte das Finanzamt Gneu vom Beginn des Jahres 2004, als dieses Finanzamt zu bestehen anfing, bis Ende März 2004 die örtliche Anknüpfung zur Erhebung der Körperschaftsteuer der Bw. Durch den ab April 2004 im zweiten Wiener Gemeindebezirk liegenden Ort der Geschäftsleitung erfüllte das Finanzamt Wien 2/20 ab April 2004 bis Ende Februar 2007, als dieses Finanzamt zu bestehen aufhörte, die örtliche Anknüpfung zur Erhebung der Körperschaftsteuer der Bw. (Zu betonen ist, dass die Erfüllung der örtlichen Anknüpfung (Voraussetzungen für die Zuständigkeit) durch das Finanzamt Wien 2/20 nur dann zu einer tatsächlichen Zuständigkeit desselben geführt hätte, wenn dieses von den Voraussetzungen dafür Kenntnis erlangt hätte.) Durch den weiterhin im zweiten Wiener Gemeindebezirk liegenden Ort der Geschäftsleitung erfüllte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 ab , als dieses Finanzamt zu bestehen anfing, die örtliche Anknüpfung zur Erhebung der Körperschaftsteuer der Bw. (Zu betonen ist aber, dass die Erfüllung der örtlichen Anknüpfung (Voraussetzungen für die Zuständigkeit) durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erst in dem Moment zu einer tatsächlichen Zuständigkeit desselben führen konnte, als dieses von den Voraussetzungen dafür Kenntnis erlangte.)

Daraus folgt: Von April 2003 bis Ende März 2004 bestanden nicht die Voraussetzungen, die die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien (Finanzamt Wien 2/20) begründet hätten. Von diesen Voraussetzungen konnte dieses Finanzamt in diesem Zeitraum keine Kenntnis erlangen und zuständig werden. Dieses Finanzamt erlangte nur Kenntnis von einer unmaßgeblichen Sitzverlegung nach 1200 Wien, C-StraßeNr.D. (Und die Eintragung dieser Adresse als Geschäftsanschrift im Firmenbuch entsprach vielleicht (wenn eine Briefkastenadresse dafür überhaupt geeignet ist; hier unbeachtlich) der Definition von Geschäftsanschrift gemäß § 3 Z 4 Firmenbuchgesetz mit "die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift"; mit dem Ort der Geschäftsleitung hatte diese Adresse aber nichts zu tun.)

Damit endete die Zuständigkeit des Finanzamtes G nicht, indem das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien Kenntnis von den Voraussetzungen seiner Zuständigkeit erlangt hätte, sondern durch das Ende des Bestehens des Finanzamtes G mit Ablauf des Jahres 2003.

Der - für die Zuständigkeit maßgebende Informationen enthaltende - Finanzamts-Akt der Bw befand sich beim Entstehen des Finanzamtes Gneu am nicht bei diesem, sondern beim Finanzamt Wien 2/20. Es sind keine ausdrücklichen Bestimmungen bekannt, wonach das Finanzamt Gneu (sinngemäß) der Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes G wäre mit der Folge, dass die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes G, die dieses bis hatte, unmittelbar auf das Finanzamt Gneu übergegangen wäre, sodass diese folgendermaßen zu bestimmen ist: Ab dem Beginn seines Bestehens am bis Ende März 2004 erfüllte das Finanzamt Gneu die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit. Davor hatte die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes G für die Bw bestanden. Jene Zuständigkeit endete durch den Wegfall jenes Finanzamtes mit Ablauf des Jahres 2003 und somit nicht gemäß § 73 BAO. In diesem speziellen Fall war - wie beim erstmaligen Zuständigwerden eines Finanzamtes infolge Entstehen des Steuersubjektes bzw dessen Eintritt in die österreichische Steuerpflicht - der Zeitpunkt des Zuständigwerdens des Finanzamtes nicht durch § 73 BAO bestimmt. Das Finanzamt Gneu war daher ab örtlich zuständig für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Bw. Zusätzlich erlangte das Finanzamt Gneu am durch das Einlangen des vom Finanzamt Wien 2/20 abgetretenen Aktes der Bw Kenntnis von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen, und zwar noch vor Ende März 2004, als diese Voraussetzungen noch bestanden. Selbst bei Anwendung des § 73 BAO - entgegen der hier vertretenen Rechtsansicht - beim Übergang der Zuständigkeit vom Finanzamt G auf das Finanzamt Gneu wäre daher letztgenanntes im Jahr 2004 zuständig geworden.

Nach dem März 2004 bestand das Finanzamt Gneu weiter, sodass ein Ende dessen örtlicher Zuständigkeit nur nach den Bestimmungen des § 73 BAO eintreten konnte, d.h. durch Kenntniserlangung eines anderen Finanzamtes von seiner eigenen Zuständigkeit. Hingegen war die allfällige Kenntniserlangung des Finanzamtes Gneu von den die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 2/20 oder Wien 2/20/21/22 begründenden Voraussetzungen gemäß § 73 BAO für den Übergang der Zuständigkeit und damit die örtliche Zuständigkeit unbeachtlich. Denn es ist zu unterscheiden zwischen einerseits den die örtliche Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen (=Erfüllung der Bestimmungen über die örtliche Anknüpfung) und andererseits der in einem bestimmten Zeitpunkt/Zeitraum bestehenden (bereits eingetretenen) örtlichen Zuständigkeit.

Die Kenntnisse, die das Finanzamt Wien 2/20 erlangte, bezogen sich nicht auf die eigene Zuständigkeit:

Die Mitteilung des Handelsgerichtes Wien vom Dezember 2005 über die Eintragung der Konkurseröffnung bei der Bw im Firmenbuch, wobei 1020 Wien, A-StraßeNr.B /4/5 als Adresse der Bw angegeben war, war zunächst an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien gerichtet (bzw wäre dieses zu diesem Zeitpunkt eigentlich schon als Finanzamt Wien 2/20 zu bezeichnen gewesen) und wurde von diesem an das Finanzamt Gneu weitergeleitet, wo sie laut Eingangsstempel am einlangte (KSt-Akt Dauerbelege Bl 55). Damit erlangte das Finanzamt Wien 2/20 nicht Kenntnis von einem Ort der Geschäftsleitung der Bw in 1020 Wien, A-StraßeNr.B, schon weil es sich bei der vom Handelsgericht verwendeten Adresse nicht um den Ort der Geschäftsleitung (Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) der Bw handeln musste; schließlich trägt das Handelsgericht in Firmenbuchsachen nicht den Ort der Geschäftsleitung, sondern die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift ein. Überdies erfuhr das Finanzamt Wien 2/20 damit genaugenommen, dass der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung und somit der Ort der Geschäftsleitung der Bw während des Konkursverfahrens in der Kanzlei des Masseverwalters im 8. Wiener Gemeindebezirk lag. Diese Kenntniserlangung des Finanzamtes Wien 2/20 von gegebenenfalls die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 8/16/17 begründenden Voraussetzungen, kann aber jedenfalls keine Kenntniserlangung der eigenen Zuständigkeitsvoraussetzungen des Finanzamtes Wien 2/20 sein. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wonach jenes Finanzamt Wien 8/16/17 etwas von derartigen, seine Zuständigkeit begründenden Umständen erfahren hätte.

Die Mitteilung des Handelsgerichtes Wien vom März 2006 über die Eintragung der Konkursaufhebung bei der Bw im Firmenbuch, wobei 1020 Wien, A-StraßeNr.B /4/5 als Adresse der Bw angegeben war, war zunächst an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien gerichtet und wurde von diesem zunächst (irrtümlich) an das Finanzamt Wien 1/23 weitergeleitet, wo sie laut Eigangsstempel am einlangte, und wurde dann an das Finanzamt Gneu weitergeleitet, wo sie laut Eingangsstempel am einlangte (KSt-Akt Dauerbelege Bl 52). Damit erlangte das Finanzamt Wien 2/20 nicht Kenntnis von einem Ort der Geschäftsleitung der Bw in zweiten Wiener Gemeindebezirk, schon weil es sich bei der vom Handelsgericht verwendeten Adresse nicht um den Ort der Geschäftsleitung (Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) der Bw handeln musste; schließlich trägt das Handelsgericht in Firmenbuchsachen nicht den Ort der Geschäftsleitung, sondern die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift ein.

Das Handelsgericht Wien übermittelte an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk den Beschluss vom , wobei 1020 Wien, A-StraßeNr.B /4/5 als Adresse der Bw angegeben war, wonach das Handelsgericht beabsichtige, die Bw infolge Vermögenslosigkeit amtswegig zu löschen, weil die Bw trotz Aufforderung die Jahresabschlüsse 2003 und 2004 nicht vorgelegt hatte. Dieser - laut Eingangsstempel am beim Finanzamt Wien 2/20 eingelangte - Beschluss wurde an das Finanzamt Gneu weitergeleitet, welches den weiteren diesbezüglichen Schriftverkehr mit dem Handelsgericht Wien durchführte (KSt-Akt Dauerbelege Bl 48ff). Damit erlangte das Finanzamt Wien 2/20 nicht Kenntnis von einem Ort der Geschäftsleitung der Bw in zweiten Wiener Gemeindebezirk, schon weil es sich bei der vom Handelsgericht verwendeten Adresse nicht um den Ort der Geschäftsleitung der Bw handeln musste; schließlich trägt das Handelsgericht in Firmenbuchsachen nicht den Ort der Geschäftsleitung, sondern die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift ein.

Die Mitteilung des Handelsgerichtes Wien vom Dezember 2006 über die Eintragung der Änderung der Geschäftsanschrift der Bw im Firmenbuch von 1020 Wien, A-StraßeNr.B /4/5 auf 1020 Wien, A-StraßeNr.B, war zunächst an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien gerichtet und wurde von diesem an das Finanzamt Gneu weitergeleitet, wo sie laut Eingangsstempel am einlangte (KSt-Akt Dauerbelege Bl 47). Da es sich bei der im Firmenbuch einzutragenden Geschäftsanschrift gemäß § 3 Z 4 Firmenbuchgesetz um "die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift" handelt, erlangte das Finanzamt Wien 2/20 mit der ggstdl Mitteilung des Handelsgerichtes Wien nicht Kenntnis davon, dass sich in der A-StraßeNr.B der Ort der Geschäftsleitung befände, weil dieser nicht identisch mit der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift sein muss. Überdies hatte die Bw im April 2003 eine Verlegung des Ortes ihres Firmensitzes in den Amtsbereich des Finanzamtes Wien 2/20 (für den 2. und 20. Bezirk in Wien) bekanntgegeben und die Adresse dieses Ortes als Geschäftsanschrift in das Firmenbuch eintragen lassen. Im März 2004 hatte das Finanzamt Wien 2/20 ermittelt, dass sich dort nur eine sogenannte Briefkastenadresse befand. Soweit eine sogenannte Briefkastenadresse überhaupt die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sein kann, unterstrichen diese Umstände, dass derartige Firmenbucheintragungen bei der Bw keine Kenntniserlangung hinsichtlich des Ortes der Geschäftsleitung ermöglichten.

Es ist daher erst durch Kenntniserlangung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 am von den seine Zuständigkeit für die Erhebung der Körperschaftsteuer gemäß § 58 BAO begründenden Voraussetzungen gemäß § 73 BAO das Ende der diesbezüglichen Zuständigkeit des Finanzamtes Gneu eingetreten. Dieser Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges auf das Finanzamt Wien 2/20/21/22 wird durch das Einlangen bei diesem Finanzamt des Schreibens vom , wonach sich der Ort der Geschäftsleitung der Bw in 1020 Wien, A-StraßeNr.B befinde (was laut der Nachschau im Jänner 2008 auch der Realität entsprach), bestimmt.

Das Finanzamt Gneu war somit für die Erlassung der im September 2007 zugestellten Körperschaftsteuerbescheide noch örtlich zuständig.

An die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Körperschaftsteuer knüpft die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Umsatzsteuer an. § 61 BAO in der im September 2007 anzuwendenden Fassung durch BGBl I 124/2003 (vor der Fassung durch BGBl I 20/2009) bestimmt: "Für die Erhebung der Umsatzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt." Da dem Finanzamt Gneu im September 2007 die Erhebung der Körperschaftsteuer der Bw oblag, war es im September 2007 auch für die Erhebung der Umsatzsteuer der Bw örtlich zuständig und erließ somit zuständigerweise die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide.

§ 7 Abs 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 bestimmt: "Für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge ist für die Erhebung der Steuer nach diesem Bundesgesetz das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt beziehungsweise das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Sitz hat, in den Fällen des § 55 Abs. 4 BAO das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person zuständige Finanzamt die Steuer zu erheben." Da zu den maßgebenden Zeitpunkten im September 2007 dem Finanzamt Gneu die Erhebung der Umsatzsteuer der Bw oblag, legt bereits die Anwendung des ersten Satzes von § 7 Abs 1 KfzStG 1992 die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung der angefochtenen Bescheide zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer fest, und zwar auf das Finanzamt Gneu .

Gemäß § 59 BAO ist für die Erhebung der Kapitalertragsteuer der Bw das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen obliegt (Ritz, BAO3, § 59 Tz 1f; da die Bw als Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, ist die speziellere Norm des § 96 Abs 2 Satz 2 EStG 1988 nicht anwendbar). Da dem Finanzamt Gneu im September 2007 die Erhebung der Körperschaftsteuer der Bw oblag, war es im September 2007 auch für die Erhebung der Kapitalertragsteuer der Bw örtlich zuständig und erließ somit zuständigerweise die angefochtenen Bescheide, mit denen es die Bw zur Haftung für Kapitalertragsteuer heranzog.

Das Finanzamt Gneu hat somit die angefochtenen Bescheide als örtlich zuständiges Finanzamt erlassen und den dagegen vorgebrachten Argumenten seitens der Bw ist nicht zu folgen. Da auf bloß angekündigte, aber nicht gestellte (Eventual)Berufungsbegehren sowie auf bloß angekündigte, aber nicht eingebrachte weitere Berufungsbegründungen nicht eingegangen werden kann, sind die Berufungen als unbegründet abzuweisen.

Abschließend ist auch zu erläutern, warum Herr Rechtsanwalt RA, der (Zustell)Empfänger der vorliegenden Berufungsentscheidung ist: Durch die Berufung auf die erteilte Vollmacht ("Vollmacht gem. § 8 RAO erteilt") und die Vollmachtsbekanntgabe im Telefax vom , in Verbindung mit dem Betreff dieser Eingabe, ist für das vorliegende Berufungsverfahren die Vollmacht geltend gemacht worden. Eine solche allgemeine Vollmacht schließt laut (zu § 9 Abs 1 ZustG idF BGBl I 10/2004 mit der Formulierung "... ausdrücklich ...") eine Zustellvollmacht ein. Dies gilt umso mehr für die hier maßgebliche Formulierung von § 9 Abs 1 ZustG idF BGBl I 5/2008 ohne "ausdrücklich".

Aus der Geltendmachung der Vollmacht im Berufungsverfahren wurde vom nicht der Schluss gezogen, dass die solcherart zugleich geltend gemachte Zustellvollmacht eine Einschränkung iSd § 103 Abs 2 BAO idF BGBl I 124/2003 enthielte. Da diesem VwGH-Beschluss ein Berufungsverfahren gegen einen Erbschaftsteuerbescheid zugrundelag, hatte § 103 Abs 2 lit b BAO (mangels zusammengefasst verbuchter Gebarung gemäß § 213 BAO) keinen Anwendungsbereich. Ob § 103 Abs 2 lit a BAO vom VwGH als unschädlich für die Wirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung angesehen wurde, weil die Einschränkung auf das Berufungsverfahren nicht "ausdrücklich" erfolgte oder weil das Berufungsverfahren das gesamte Verfahren iSd ggsstdl Bestimmung ist, kann hier nicht entschieden werden. Die implizite Auffassung des VwGH zu § 103 Abs 2 BAO idgF kann daher nicht vollständig ergründet werden, sondern es wird folgende Begründung vorgenommen:

Durch das am ausgegebene BGBl I 124/2003 (Abgabenänderungsgesetz 2003), insbesondere dessen Artikel XIV (Änderung der Bundesabgabenordnung) Z 12, ist seit der § 103 Abs 2 BAO in der wie folgt neuformulierten Fassung anzuwenden: "(2) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn siea) ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oderb) ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird."

Demgegenüber hatte § 103 Abs 2 BAO in der bis anzuwendenden Fassung durch BGBl 201/1982 gelautet: "Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 zusammengefaßt verbucht wird." Daraus war abgeleitet worden, dass eine für Abgabenbehörden wirksame Zustellungsbevollmächtigung die ausdrückliche Erklärung voraussetze, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen seien (vgl Ritz, SWK 2/2004). Motiv für die Änderung durch das AÄG2003 sei laut ErlRV 238Blg XXII.GP, dass derartige Textierungen auf Vollmachtsurkunden oder auf Anbringen, mit denen sich ein Parteienvertreter auf eine ihm erteilte Vollmacht berufe, ungebräuchlich seien, ohne dass damit eine ´schädliche´ Einschränkung gemeint sei. Ein Vergleich der alten Fassung mit der neuen Fassung zeigt: Durch die Neuformulierung des § 103 Abs 2 BAO wurde sowohl das ´Sich-Nicht-Erstrecken´ durch das ´Einschränken´ ersetzt als auch das Wort "ausdrücklich" in den Gesetzestext aufgenommen.

Gemäß § 213 Abs 1 BAO sind die "von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben" für jeden Abgabepflichtigen (bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten) in laufender Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kraftfahrzeugsteuer um wiederkehrende, von derselben Abgabenbehörde zu erhebende Abgaben. Ob auch die Inanspruchnahme für die Haftung für Kapitalertragsteuer eine wiederkehrend zu erhebende Abgabe darstellt, kann hier - wo die Unwirksamkeit der Zustellbevollmächtigung für die Abgabenbehörde durch § 103 Abs 2 lit b BAO ohnehin verneint werden wird (vgl unten) - dahingestellt bleiben. Der Begriff "derselben Abgabenbehörde" ist zeitraumbezogen; die Änderungen der Zuständigkeit im vorliegenden Fall am und am widersprechen daher nicht der Anwendbarkeit von § 213 Abs 1 und in der Folge § 103 Abs 2 lit b BAO: Entscheidend ist, dass im Zeitraum 1991 bis dasselbe Finanzamt G für die Erhebung der Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer usw zuständig war, dass im Zeitraum bis dasselbe Finanzamt Gneu für die Erhebung der Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer usw zuständig war, dass seit dasselbe Finanzamt Wien 2/20/21/22 für die Erhebung der Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer usw zuständig ist.

In der Geltendmachung der allgemeinen Vollmacht für das Berufungsverfahren in Sachen Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 4-12/2004, für 1-12/2005 und für 1-12/2006 ist die Geltendmachung der Zustellungsbevollmächtigung für Erledigungen im Berufungsverfahren in Sachen Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 4-12/2004, für 1-12/2005 und für 1-12/2006 inbegriffen.

  • (a) Die Zustellungsbevollmächtigung bezieht sich also nicht auf weitere erstinstanzliche Bescheide in Sachen Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 4-12/2004, für 1-12/2005 und für 1-12/2006. Solche weiteren erstinstanzlichen Bescheide ieS sind zwar kaum zu erwarten (außer bei Einbeziehung der zu erwartenden Bescheide zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung); es ist aber klar, dass die Zustellungsbevollmächtigung "auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen" (wenn als "Verfahren" hier jeweils nicht nur das Berufungsverfahren, sondern das gesamte Verfahren zu einer Abgabenart hinsichtlich eines Veranlagungs-, Abfuhr- bzw Festsetzungszeitraumes gesehen wird).Jedoch ist diese Einschränkung nicht "ausdrücklich" erfolgt, sodass die lit a des § 103 Abs 2 BAO nicht zur Gänze erfüllt ist und daraus somit keine Unwirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung im vorliegenden Berufungsverfahren für den UFS als Abgabenbehörde eintritt.

  • (b) Die Zustellungsbevollmächtigung bezieht sich auch nicht auf Erledigungen in Sachen Umsatzsteuer für die Jahre vor 2004 und nach 2005 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre vor 2003 und nach 2005 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre vor 2004 und nach 2005 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Zeiträume vor 4/2004 und nach 12/2006. Auch die Gebarung dieser Abgaben ist gemäß § 213 BAO zusammengefaßt mit den im vorliegenden Berufungsverfahren behandelten Abgaben zu verbuchen. Damit ist zwar klar, dass die Zustellungsbevollmächtigung "auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird", jedoch ist diese Einschränkung nicht "ausdrücklich" erfolgt, sodass die lit b des § 103 Abs 2 BAO nicht zur Gänze erfüllt ist und somit daraus keine Unwirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung im vorliegenden Berufungsverfahren für den UFS als Abgabenbehörde eintritt.

Nach der hier vertretenen Auffassung ergibt sich bei der Auslegung des § 103 Abs 2 BAO idF BGBl I 124/2003 (mit der Formulierung "ausdrücklich") kein weitgehend gleiches Ergebnis zum Inhalt der Norm, wie ihn die frühere Fassung des § 103 Abs 2 BAO (ohne "ausdrücklich") hatte. Anders war die Situation bei der o.a. Auslegung von § 9 Abs 1 ZustG idF BGBl I 10/2004 (mit der Formulierung "ausdrücklich") im , wo sich ein weitgehend gleicher Inhalt der Norm wie bei der früheren Fassung des ZustG (§ 8a ohne "ausdrücklich") ergab: Der Gesetzgeber wollte offenbar mit BGBl I 10/2004 keine Änderung am Ausmaß der Ausdrücklichkeit vornehmen, worauf auch die ErlRV 252Blg XXII.GP hindeuten: "Der vorgeschlagene § 9 entspricht §§ 8a und 9 ZustG."

Ergeht auch an Finanzamt Gneu

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 58 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 59 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 8 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868
§ 7 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/06
taxlex 2009, 485

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at