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Vernehmung eines in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Zeugen
iFamZ 2012/240
S. 317Art 1 EuBVO
, Lippens u. a.
Die Bestimmungen der VO (EG) 1206/2001 des Rates vom über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, insb deren Art 1 Abs 1, sind dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats, das eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Partei als Zeugen vernehmen will, hinsichtlich der Durchführung der Zeugenvernehmung die Möglichkeit hat, die betreffende Partei nach dem Recht seines Mitgliedstaats vorzuladen und zu vernehmen.
(…) Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen der VO (EG) 1206/2001 [zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen = EuBVO], ua deren Art 1 Abs 1, dahin auszulegen sind, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats, das eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Partei als Zeugen vernehmen will, für die Durchführung der Zeugenvernehmung die von dieser Verordnung vorgesehenen Methoden der Beweiserhebung anwenden muss oder ob dieses Gericht die Möglichkeit hat, die betreffende Partei nach dem Recht seines Mitgliedsta...