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iFamZ 6, November 2012, Seite 308

Übergabsvertrag auf den Todesfall und Inventarisierung

iFamZ 2012/233

§ 166 AußStrG

Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar sind die Besitzverhältnisse am Todestag. Entscheidend ist dabei der Sachbesitz. Nur eine Liegenschaft, die der Erblasser nach Verfassung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde tatsächlich übergeben hat, gehört nicht zum Nachlass und ist daher auch nicht zu inventarisieren.

Die nunmehrige Erblasserin schloss mit ihrem Cousin in der Form eines Notariatsakts einen Übergabsvertrag auf den Todesfall betreffend die von ihr bewohnte Liegenschaft mit Haus. Punkt III. des Übergabsvertrags lautet:

„Übergabszeitpunkt: Die Übergabe und Übernahme des Übergabsobjekts in den tatsächlichen Besitz und Genuss des Übernehmers erfolgt mit 00.00 Uhr des Todestages der Übergeberin.“

Der bedingt erbantrittserklärte Erbe und der Übernehmer stritten um die Frage der Inventarisierung dieser Liegenschaft mit Haus.

Der OGH bestätigte die Rechtsansicht der Unterinstanzen, wonach die Liegenschaft zu inventarisieren sei, verwies auf § 166 Abs 1 AußStrG und führte im Sinne seiner stRsp aus, dass es für die Frage der Inventarisierung auf die Besitzverhältnisse am Todestag ankommt, wobei maßgeblich der Sachbesitz des Erblassers ist. Es sind daher auch auf den To...

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