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Geltungsbereich des HeimAufG in einer privaten Rehaklinik
iFamZ 2012/226
LGZ Graz , 1 R 261/12b
In Krankenanstalten sind die Bestimmungen des HeimAufG auf Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung der ständigen Pflege und Betreuung bedürfen (§ 2 Abs 1 HeimAufG). Ausgenommen sind nur jene Patienten, die erst wegen bzw im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung pflege- oder betreuungsbedürftig werden (RIS-Justiz RS0121803). Ein Patient soll auch während seines Krankenhausaufenthalts nicht den ihm außerhalb des Krankenhauses, in einer Einrichtung nach § 2 Abs 1 HeimAufG, zukommenden besonderen Schutz verlieren. Es wäre nicht einsichtig, weshalb Freiheitsbeschränkungen von solchen Personen bei Betreuung im Heim dem Gesetz unterliegen und – bei sonst ganz vergleichbaren Umständen – in Krankenanstalten nicht (3 Ob 246/06g; 8 Ob 64/10k). Das gilt auch für eine private Rehaklinik.