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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ3K vom 13.04.2012, ZRV/0024-Z3K/11

Aussetzungsantrag - res iudicata

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0109 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Dr. Wilhelm Pistotnig und Mag. Josef Gutl im Beisein der Schriftführerin Claudia Orasch über die Beschwerde des A, Adresse, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwalt, 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 44, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/xxxxx/2010, betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch der angefochtenen Entscheidung (Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom ) wird wie folgt geändert: Der Antrag des A, Adresse, vom auf Aussetzung der Einhebung der Tabaksteuer im Betrage von € 2.283.118,00 und des Säumniszuschlages im Betrage von € 45.662,36 gemäß § 212a BAO wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Innsbruck hat mit Bescheid vom , Zl. 800/yyyyy/2005, für den Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 5 Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) gesamtschuldnerisch in der Zeit vom bis zum für 65.204,00 kg Feinschnitt-Tabak entstandene Tabaksteuerschuld (6TS) erstmalig gemäß § 201 Abs. 1 BAO im Betrage von € 2.283.118,00 festgesetzt, die darauf lastende Säumniszuschläge mit € 45.662,36 ausgemessen und dem Bf die Tabaksteuer und die Säumniszuschläge zur Entrichtung aufgetragen.

Dagegen richten sich die frist- und formgerecht beim Zollamt Innsbruck am (Schriftsatz vom ) eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber (Bw) hat den bekämpften Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und u.a. den Antrag gestellt, es möge die Einhebung der Abgaben bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens gemäß § 212a BAO ausgesetzt werden.

Über die Berufung hat das Zollamt Innsbruck mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 800000/zzzzz/2007, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wiederum richten sich die frist- und formgerecht beim Zollamt Innsbruck am eingebrachte Beschwerde vom . In dieser hat der Bf mit den notwendigen Abänderungen der Berufungsschrift wortgleich zur Sache vorgetragen und wortgleich seine in der Berufungsschrift gestellten Anträge wiederholt. Darüber hinaus hat der Bf einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Tabaksteuer und der Säumniszuschläge gemäß § 212a BAO gestellt.

Über den in der Beschwerdeschrift vom gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der verfahrensgegenständlichen Tabaksteuer und des Säumniszuschlages hat das Zollamt Innsbruck mit Bescheid vom , Zl. 800000/vvvvv/2009, entschieden und den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der zur Entrichtung mitgeteilten Tabaksteuer im Betrage von € 2.283,118,00 und des Säumniszuschlages im Betrage von € 45.662,36 abgewiesen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Am wurde die Hauptsache erörtert.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde der Bf ausgehend von der Erörterung der Sache ersucht, im Sinne der Anregungen und Überlegungen anlässlich der Erörterung der Hauptsache sein Vorbringen bzw. seine Anträge zu ergänzen, zu erweitern bzw. zu konkretisieren.

Mit Eingabe vom hat sich der Bf zum Inhalt des Schreibens vom geäußert, zur Sache vorgetragen und unter Verweis auf sein Vorbringen insbesondere in Hinblick auf die Beweislage neuerlich den Antrag gestellt, es möge gemäß § 212a BAO die Einhebung der Tabaksteuer im Betrage von € 2.283.118,00 sowie des Säumniszuschlages im Betrage von € 45.662,36 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt werden.

Über den in der Eingabe vom gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der verfahrensgegenständlichen Tabaksteuer und Säumniszuschläge hat das Zollamt Innsbruck mit Bescheid vom , Zl. 800000/uuuuu/2010 entschieden und den Antrag als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wendet sich die beim Zollamt Innsbruck am eingelangte Berufung vom . Der Bw hat im Wesentlichen vorgebracht, dass bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 212a BAO ein Rechtsanspruch gegeben sei.

Über diese Berufung hat das Zollamt Innsbruck mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 800000/xxxxx/2010, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wendet sich die beim Zollamt Innsbruck am eingebrachte Beschwerde vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Wurde über einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung rechtskräftig meritorisch entschieden, ist eine weitere Sachentscheidung bei gleicher Rechtslage und denselben tatsächlichen Verhältnissen nicht zulässig. Ein diesbezügliches Anbringen ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache ein für allemal endgültig abgesprochen wird und der Bescheid für die Partei unanfechtbar ist. Der Abspruch über die Sache ist auch für die Behörde - von dem im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar (Stoll, BAO Kommentar, 943).

Die Verbindlichkeit, die Unwiederholbarkeit, die Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeit werden unter dem Sammelbegriff "materielle Rechtskraft" zusammengefasst. Die Bescheidwirkungen treten unabhängig davon ein, ob der Bescheid richtig ist oder nicht (VwGH E vom , 96/16/0145). Die materielle Rechtskraft tritt bereits mit der Erlassung des Bescheides ein; bei Bescheiden, die noch mit ordentlichen Rechtsmitteln bekämpft werden können, also schon vor Beginn der formellen Rechtskraft.

Die Unwiederholbarkeit verbietet, dass in einer durch Bescheid entschiedenen Sache (res iudicata) noch einmal ein Verfahren durchgeführt und eine neue (wenn auch gleich lautende) Entscheidung gefällt wird (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 559).

Sache ist dabei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat (stRspr des VwGH; z.B. E vom , 2000/16/0114).

Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig. Dabei kommt es darauf an, ob bzw. dass die bereits entschiedene Sache mit jener ident ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrags begehrt wird.

Neben der Identität des Begehrens und der Identität der Partei muss auch noch Identität des anspruchserzeugenden Sachverhalts gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (VwGH E vom , 2006/16/0129).

Der maßgebende Zeitraum, in dem ein Aussetzungsantrag frühestens gleichzeitig gestellt werden kann, beginnt im Berufungsverfahren vor der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe (Zollamt) frühestens gleichzeitig mit dem Einbringen der Berufung und endet mit der in Zollverfahren zwingend zu ergehenden Berufungsvorentscheidung, in Berufungsverfahren vor der Berufungsbehörde der zweiten Rechtsstufe (Unabhängiger Finanzsenat) frühestens gleichzeitig mit dem Einbringen der Beschwerde und endet mit der Bekanntgabe der Berufungsentscheidung.

Aufgabe des Verfahrens auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ist es nicht, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen. Die Abgabenbehörden haben lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen (VwGH E vom , 2000/13/0100). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Berufung anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag ist daher keinesfalls für die Berufungserledigung richtungweisend und somit nicht präjudiziell.

Dabei muss die Frage, ob eine Berufung wenig erfolgversprechend ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden. Darunter sind unter Beachtung der grundsätzlichen Überlegungen die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei - aus der Warte des anhängigen Berufungsverfahrens - die Aussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. E vom , 95/16/0018, E vom , 93/17/0063).

Der Spruch des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/vvvvv/2009, hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt: "Der Antrag des A vom auf Aussetzung der Einhebung des mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/yyyyy/2005, dem Antragsteller zur Entrichtung mitgeteilten Tabaksteuerbetrages in der Höhe von € 2.283.118,00 sowie Säumniszuschlages in Höhe von € 45.662,36 wird gemäß § 212a BAO abgewiesen." Der für die Entscheidung maßgebende Zeitpunkt ist diesfalls der .

Der Spruch des Bescheides des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/uuuuu/2010, hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt: "Der Antrag des A vom auf Aussetzung der Einhebung des mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/yyyyy/2005, dem Antragsteller zur Entrichtung mitgeteilten Tabaksteuerbetrages in der Höhe von € 2.283.118,00 sowie Säumniszuschlages in Höhe von € 45.662,36 wird gemäß § 212a BAO abgewiesen:" Der für die Entscheidung im Sinne einer Beurteilung der Erfolgsaussichten - auch im Rechtszug - maßgebende Zeitpunkt ist diesfalls der .

Beide Bescheide beschäftigen sich mit Anträgen des A, also mit Anträgen derselben Partei und sind auf die Aussetzung der Einhebung des mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/yyyyy/2005, dem Antragsteller zur Entrichtung mitgeteilten Tabaksteuerbetrages in der Höhe von € 2.283.118,00 sowie Säumniszuschlages in Höhe von € 45.662,36 gerichtet. Das Parteibegehren des Antrages vom deckt sich mit jenem des Antrages vom .

Zwischen dem Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom und dem Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom sind in der Rechtslage keine Änderungen eingetreten.

Der Bf hat in der Äußerung vom seinen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Tabaksteuer im Betrage von € 2.283.118,00 und des Säumniszuschlages im Betrage von € 45.662,36 unter Verweis auf sein Vorbringen in der Äußerung und dies insbesondere in Hinblick auf die fragliche Beweislage gestellt und beantragt, es möge gemäß § 212a BAO die Einhebung (der Tabaksteuer im Betrage) von € 2.283.118,00 sowie des Säumniszuschlages im Betrage von € 45.662,36 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt werden, da das gegenständliche Rechtsmittel erfolgversprechend sei und auch sonst alle Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung vorliegen würden.

Gegenüber dem Beschwerdevorbringen unterscheidet sich das Vorbringen in der Äußerung vom im Wesentlichen insofern, als der Bf in der Äußerung über das Vorbringen in seiner Beschwerde hinausgehend vorbringt: Unter B.) führt der Bf vor allem aus, er habe bereits in seiner Beschwerde darauf verwiesen, es könne keine Rede davon sein, dass insgesamt 83 LKW-Transporte (78 LKW-Transporte aus der BRD, Lieferant und Versender B; 5 LKW-Transporte aus Belgien, Lieferant C) in Österreich dem innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren entzogen und in Österreich an zwei Standorten einer Zigarettenproduktion zugeführt worden seien. Bemerkenswert sei zunächst der Umstand, dass die österreichische und die deutsche Zollbehörde einander hinsichtlich der Wahrannahmen weitgehend widersprechen. Während die österreichische Zollbehörde in Verfahren von insgesamt 83 Tabaklieferungen ausgehe, die sowohl den angefochtenen Bescheiden als auch der Schlussanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz vom zugrunde gelegt worden seien, gelange die deutsche Zollbehörde zu einem völlig anderen Ermittlungsergebnis. Nach Maßgabe des Schlussberichtes des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main vom werden in dem gegen den Bf in der Bundesrepublik anhängigen gerichtlichen Strafverfahren (hierauf aufbauend die dem Unabhängigen Finanzsenat bereits in Kopie vorliegende Anklageschrift vom ) sowohl der Entzug als auch die folgende Produktion (D und E) der innerstaatlich deutschen Tabaksteuer hinsichtlich siebzehn Lieferungen zugerechnet. Weitere siebzehn Transporte könnten nach den Feststellungen der deutschen Zollbehörde keiner bestimmten Fabrik (D/E oder F/G) zugeordnet werden. Es sei daher mangels konkreter Ermittlungsergebnisse im Zweifel davon auszugehen, es sei in Österreich keine Tabaksteuer angefallen. Unter C.) führt der Bf aus, in dem gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren vor dem Landgericht Koblenz sei die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom , AZ aaaaa, in Rechtskraft erwachsen. Der Anklagevorwurf betreffe u.a. siebzehn Tabaklieferungen im Zeltraum vom 16. Juni bis , wonach hinsichtlich dieser Lieferungen der Entzug aus dem Steueraussetzungsverfahren bereits in der BRD mit nachfolgender Produktion gefälschter Zigaretten in E/D erfolgt sei. In dem zur GZ. bbbbb beim Landesgericht Innsbruck gegen den Bf behängenden gerichtlichen Strafverfahren sei die Anklage seitens der Staatsanwaltschat Linz zur GZ. ccccc am eingebracht worden. Diese Anklage beinhalte - aufbauend auf der Schlussanzeige des Zollamtes Innsbruck vom den Vorwurf der Hinterziehung österreichischer Tabaksteuer, wobei sich die Vorwürfe überschneiden.

Über den in der Beschwerdeschrift vom gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der verfahrensgegenständlichen Tabaksteuer und Säumniszuschläge hat das Zollamt Innsbruck mit Bescheid vom , Zl. 800000/vvvvv/2009, entschieden und den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der zur Entrichtung mitgeteilten Tabaksteuer im Betrage von € 2.283,118,00 und Säumniszuschläge im Betrage von € 45.662,36 abgewiesen.

Der Bf hat sich in seinem Antrag vom auf Sachverhaltselemente (Schlussanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz vom , Schlussberichtes des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main vom ) berufen, die vor dem hier maßgebenden Zeitpunkt der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Aussetzung durch das Zollamt Innsbruck mit rechtskräftigem Bescheid vom liegen.

Die Frage, ob bzw. dass sie vom Zollamt Innsbruck als solche bei seiner Entscheidung über den in der Beschwerdeschrift vom gestellten Antrag mit Bescheid vom nicht bekannt waren, könnte allenfalls im Sinne neu hervorgekommener Tatsache lediglich im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahren eine Rolle spielen.

Zur Voraussetzung hingegen, dass die bereits entschiedene Sache mit jener nicht ident ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrags begehrt wird, konnte der Bf nichts Wesentliches vortragen. Die Vorbringen in der Äußerung vom sind damit aus der Sicht des neu zu beurteilenden Aussetzungsantrages unerheblich.

Der Bf selbst führt nämlich aus, er habe bereits in seiner Beschwerde darauf verwiesen, es könne keine Rede davon sein, dass insgesamt 83 LKW-Transporte (78 LKW-Transporte aus der BRD, Lieferant und Versender B; 5 LKW-Transporte aus Belgien, Lieferant C) in Österreich dem innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren entzogen und in Österreich an zwei Standorten einer Zigarettenproduktion zugeführt worden seien. Die weiters von ihm benannten Unterlagen, wie Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom und Anklage seitens der Staatsanwaltschat Linz vom bauen auf den zuerst genannten Unterlagen auf; dies bekräftigt der Bf in der Stellungnahme vom .

Im Rahmen der Erörterung der Sache hat der Vertreter des Zollamtes Innsbruck betont, es sei bei den anhängigen Verfahren strikt zwischen den Strafverfahren und den Abgabenverfahren und bei den zuletzt genannten strikt zwischen der Verfahren betreffend die Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren und den Verfahren betreffend die nachfolgend durchgeführten Produktion der Zigaretten zu trennen.

Aus dem Aktengeschehen in der Hauptsache und dem Erörterungsgespräche ist zudem entnehmen, dass vom Zollamt Innsbruck Überlegungen auch im Hinblick auf Überschneidungen in abgabenrechtlicher Hinsicht angestellt und dass die Überschneidungen mit der deutschen Zollverwaltung abgeglichen wurden.

Der Bf hat vorgetragen, dass weitere siebzehn Transporte nach den Feststellungen der deutschen Zollbehörde keiner bestimmten Fabrik (D/E oder F/G) zugeordnet werden können. Es wäre daher mangels konkreter Ermittlungsergebnisse im Zweifel davon auszugehen sei, es sei in Österreich keine Tabaksteuer angefallen.

Dazu ist zunächst auf § 24 Abs. 2 TabStG iVm Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie ((Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren vom ; ABl. der EG Nr. 76 1992 S 1, ber. ABl. der EG 1995 Nr. L 17 S 20, ABl. der EG 1996 Nr. L 135 S 36) zu verweisen. Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichkommt.

Darüber hinaus hat der Vertreter des Zollamtes Innsbruck anlässlich der Erörterung der Sache nicht zu Unrecht die strikte Trennung zwischen strafrechtlichen und abgabenrechtlichen Überlegungen hervorgehoben.

Es kann aufgrund der ungleichen Verfahrensarten durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes kommen. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich (VwGH E vom , 2003/13/0165). Im Abgabenverfahren genügt die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (st RSpr des VwGH, z.B. E vom , 2006/15/0301). In Strafverfahren hingegen ist die volle Überzeugung der Strafbehörde gefordert. Damit können sich steuerlich Zweifel durchaus zu Lasten durchaus zu Lasten des Einzelnen auswirken, zumal der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde nicht auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf Schlüssigkeit prüft. In einem Strafverfahren hingegen können sich Zweifel ausnahmslos nur zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, niemals zu seinen Lasten.

Es ist damit in der Zeit zwischen dem und dem als für die Beurteilung der Anbringen maßgebenden Zeitpunkten in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine wesentliche Änderung nicht eingetreten. Es liegt damit eine Identität auch des anspruchserzeugenden Sachverhaltes vor. Erst dann, wenn sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt ergeben haben, liegt keine Identität der Sache mehr vor (VwGH E vom , 2000/01/0184).

Weil die Sache des gegenständlichen Aussetzungsverfahrens mit jener des rechtskräftigen Aussetzungsverfahrens ident ist, ist der (neuerliche) auf die Aussetzung der Einhebung von Tabaksteuer und Säumniszuschlägen gerichtete Antrag des Bf vom daher unzulässig. Diesem stand die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/vvvvv/2009, entgegen.

Der Antrag des Bf vom war daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen und aus den dargestellten Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung
Einhebung
res iudicata
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at