Anspruchszeitraum bei Mehrkindzuschlag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Wellech Christian, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 4020 Linz, Schubertstr. 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Antrag auf Mehrkindzuschlag entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz Bw.) beantragte in ihrer elektronisch beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung 2010 die Zuerkennung des Mehrkindzuschlages für das Jahr 2011. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Finanzamtes vom wurde diesem Antrag der Bw. entsprochen und ihr ein Mehrkindzuschlag in Höhe von € 480,00 zuerkannt.
In der dagegen, von ihrer Rechtsvertretung eingebrachten Berufung vom bringt die Bw. im Wesentlichen sinngemäß vor, dass nach § 9 FLAG zusätzlich zur Familienbeihilfe ein Mehrkindzuschlag ausbezahlt werde. Dieser hätte bis zum pro Kind monatlich 36,40 € und ab Jänner 2011, 20,00 € betragen. Mit der Steuererklärung 2010 der Bw. sei somit gleichzeitig die Zuerkennung des Mehrkindzuschlages für das Jahr 2010 begehrt worden. Entgegen der zuvor genannten Höhe von 36,40 € sei jedoch im gegenständlichen Verfahren bereits der Vergütungssatz des Jahres 2011 von der Abgabenbehörde herangezogen worden. Abschließend wurde in dieser Eingabe die Nachzahlung des Differenzbetrages beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend führt die Abgabenbehörde I. Instanz in dieser Entscheidung aus, dass der Mehrkindzuschlag im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2010 für das Kalenderjahr 2011 gewährt worden sei. Dieser betrage ab nach der neuen Rechtslage des § 9 FLAG € 20,00 pro Monat. Der im angefochtenen Bescheid ausgewiesene Mehrkindzuschlag in Höhe von 480,00 € sei daher gesetzeskonform.
Mit Eingabe vom beantragte die Bw. eine Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Ergänzend bringt sie in diesem Schriftsatz vor, dass durch die Begründungsausführungen in der Berufungsvorentscheidung die Vorgangsweise des Finanzamtes nicht nachvollziehbar sei. Wie bereits in der Berufung dargelegt, werde der Mehrkindzuschlag für jedes Jahr in der Höhe gewährt, für wie viele Kinder Familienbeihilfe bezogen wird.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 FLAG idF des BGBl 111/2010 haben Personen zusätzlich zur Familienbeihilfe unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag: Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab beträgt der Mehrkindzuschlag 20,00 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Nach den Bestimmungen des § 9a Abs. 1 FLAG ist der Anspruch auf Mehrkindzuschlag abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 55.000,00 € nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Gem. § 9b FLAG ist der Mehrkindzuschlag für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in Bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.
Der Wortlaut in der, von der Bw. im elektronischen Verfahren beim Finanzamt eingebrachten "Einkommensteuererklärung 2010" bezüglich des Mehrkindzuschlages lautet wie folgt: "Ich beantrage den Mehrkindzuschlag für das Jahr 2011, da für 2010 zumindest zeitweise Familienbeihilfe für mindestens 3 Kinder bezogen wurde. Ich erkläre, dass ich 2010 mehr als 6 Monate in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft gelebt habe und das gemeinsame Einkommen 55.000 € nicht überstiegen hat." Beide Erklärungen wurden von der Bw. mit "JA" bestätigt.
Unabhängig davon, dass bereits aus der von der Bw. abgegebenen Erklärung unmissverständlich eine Antragstellung auf Gewährung des Mehrkindzuschages für das Jahr 2011 hervorgeht ergibt sich auch aus den gesetzlichen Regelungen des FLAG nichts Gegenteiliges. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 9a Abs. 1 FLAG setzt eine Zuerkennung des genannte Zuschlages voraus, dass in jenem Kalenderjahr, welches vor dem Kalenderjahr der Antragstellung auf Gewährung des Mehrkindzuschlages liegt, neben dem gegebenen Anspruch auf Familienbeihilfe auch die in dieser Regelung normierte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Mit anderen Worten bedeutet dies für das anhängige Verfahren, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine Gewährung des hier streitgegenständlichen Zuschlages für das Jahr 2011 sowohl im Jahr 2010 ein Beihilfenanspruch gegeben sein musste und darüber hinaus eine bestimmte Einkommensgrenze im zuletzt genannten Jahr nicht überschritten werden durfte.
Mit (§ 55 Abs. 17 lit d FLAG/BGBl 111/2010) erfolgte mit Beginn des genannten Jahres hinsichtlich der Höhe des Mehrkinderzuschlags dahingehende eine Änderung, dass pro drittem bzw. weiteren Kind der Mehrkindlzuschlag auf 20,00 € monatlich (zuvor 36,40 €) vermindert wurde. Im anhängigen Verfahren gewährte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom einen Mehrkindzuschlag für das Jahr 2011 in Höhe von 480,00 €, demnach für zwei Kinder a 20,00 € pro Monat. Der gewährte Zuschlag entspricht demnach der Gesetzeslage sowie der vollinhaltlichen Antragstellung der Bw.
Aus den oben angeführten Gründen konnte im angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 9b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
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