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Vertretungsbefugnis des Verfahrenssachwalters
iFamZ 2012/218
Die Vertretungsbefugnis des Verfahrenssachwalters endet nicht bereits mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Gericht die Bevollmächtigung eines von der betroffenen Person selbst gewählten Vertreters angezeigt wird, sondern erst mit Fassung des Enthebungsbeschlusses durch das Gericht.
(...) 10. § 238 Abs 1 AußStrG 1854 ordnete ausdrücklich das Erlöschen der Vertretungsmacht des Verfahrenssachwalters allein schon durch die Anzeige der Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters gegenüber dem Gericht an. Eines Beschlusses über die Enthebung bedurfte es nicht (RIS-Justiz RS0012240 [T1]).
11. Schon der eindeutige Wortlaut des neuen § 119 Satz 3 AußStrG („ist zu entheben, sobald“) spricht nach Ansicht des erkennenden Senats für die auch in der Lehre befürwortete (Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG, § 119 Rz 5; Hengl/Mänhardt in Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts2, 572; in diesem Sinn wohl auch Maurer, Sachwalterrecht3 [2007] § 119 AußStrG Rz 28) Interpretation, dass im Gegensatz zur alten Rechtslage die Vertretungsbefugnis des Verfahrenssachwalters nicht bereits mit der Anzeige der Bevollmächtigung eines geeigneten, selbst gewählten Vertreters der betroffenen Person „erlischt“, sondern ein konstitutiver Besch...