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Sachwalterumbestellung – Rekursrecht
iFamZ 2012/217
Die Rechtswirkungen des Beschlusses über die Umbestellung des Sachwalters treten nicht bereits mit Zustellung, sondern erst mit Rechtskraft des Beschlusses ein. Vor Rechtskraft ist nur der ursprüngliche Sachwalter zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt. Das Rechtsmittelrecht ist durch die wirksame Erhebung eines Rekurses durch den ursprünglichen Sachwalter konsumiert. Ein danach vom neuen Sachwalter in derselben Sache erhobener Rekurs ist als unzulässig zurückzuweisen.