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Versäumung der Frist iZm Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung
iFamZ 2012/210
Wird trotz ernster Zweifel an der Vaterschaft die vielleicht noch notwendige restliche Aufklärung nicht aus Unkenntnis, sondern bewusst unterlassen, lösen gewichtige Verdachtsgründe die Anfechtungsfrist aus.
Die Mutter eines 1984 geboren Kindes hat dem ehelichen Vater etwa drei Monate nach der Geburt den während der empfängniskritischen Zeit begangenen Seitensprung und ihre Zweifel über die Vaterschaft gestanden. Dies hatte bloß einen Ehekrach zur Folge; geschieden wurde die Ehe erst 1999, danach verblieb die Obsorge einvernehmlich bei der Mutter. Als die Mutter ihrer Tochter 2000 den vom ehelichen Vater nicht geleisteten Unterhalt damit erklärte, dass diese nicht von ihm abstamme – von diesem Gespräch hat auch der eheliche Vater erfahren –, stellte die Tochter die Besuchskontakte zu ihm ein. Daraufhin schrieb ihr dessen Lebensgefährtin ua, dass er bereits seit der frühesten Kindheit über die Abstammung von einem anderen Mann Bescheid gewusst, sie aber wie ein eigenes Kind geliebt habe. Nach dem Ergebnis des im Verfahren eingeholten erbbiologischen Gutachtens ist er als Vater ausgeschlossen.
Mit dem Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht aus der Ehe...